Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Drrick von Adolf Holzliausen, k.«nd k. Hof- nnd Universitäts-Btichdrucker in Wien.

VORWORT. Die kais. Akademie der Wissenschaften in Wien hat am Beginne des Jahres 1.900 auf eine Anregimg K. Th. v. Inama-Sternegg's hin den Be schluß gefaßt, die landesfürstlichen Urbare Österreichs und der Steiermark aus dem 13. und 14. Jahrhunderte in ihren Schriften neu, herauszugehen. Als ich dann (im Frühjahre 1900) mit der Ausführung dieses Unter nehmens betraut und mir gleichzeitig ein Mitarbeiter für diese Neuedition von der kais. Akademie bewilligt wurde, konnten wir beide zunächst diesem Werke wenig Zeit widmen, da ich seihst mit dem Abschlüsse anderer Ar beiten, Herr Wladimir Levec aber, den ich als Mitarbeiter in Av,ssicht genommen hatte, noch mit der Vollendung seiner Universitätsstudien vollauf beschäftigt war. So begann unsere Arbeit recht eigentlich erst mit dem Jahre 1901. Für den ersten Band wurden vorerst die landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs in Angriff genommen, wofür die Erivägung maßgebend loar, daß diese einen näheren Zusammenhang untereinander aufweisen. Bei dem größten Teile davon, den Urbaren aus der Zeit der Babenberger, jener Ottokars von Böhmen, sowie Albrechts I. von Habsburg tritt dies schon äußerlich, in der gleichen Überlieferung, hervor. Das Urbar der Hofmark Steyr (Oberösterreich) aus dem 14. Jahrhundert aber deckt sich inhaltlich so sehr mit einem Teilejener Urbare, daß dessen Einbeziehung hier unbedingt geboten schien. Mit dieser Begrenzung sind einerseits alle landesfürstlichen Urbare Ober- und Niederösterreichs aus der zunächst in Betracht kommenden älteren Zeit, soweit sie gleichen Charakters sind, ver einigt, es bleibt bei diesem im Umfange, mäßigen Bande zugleich noch dessen Handlichkeit gewahrt. Die Urbare der Steiermark werden in einem zweiten Bande folgen. Sollte nun diese Neuausgabe auch nur annähernd den Anforderungen entsprechen, die heute an eine wissenschaftliche Urbaredition gestellt werden dürfen, so ergab sich die Notwendigkeit, die Vorarbeiten dazu nach ver schiedenen Richtungen hin auszudehnen.

VI Vorwort. Gerade die Eigenart dieser Urbare, die weder im Originale mehr er halten, noch datiert oder auch nur in den vorhandenen Kopien ihrer ver schiedenen Entstehungszeit nach unterschieden sind, machte eine umfassende Heranziehung des Urkundenmateriales sowie anderer urbarialer Quellen unbedingt nötig. Die Ermittelung der Besitzverhältnisse an den einzelnen Gütern mußte hier eine umso eingehendere sein, als vielfach erst durch Verfolgung der verschiedenen Besitzveränderungen eines und desselben Gutes ein Rückschluß auf die Entstehungszeit der verschiedenen Urbarteile ge wonnen werden konnte. Hierbei loaren erhebliche Schwierigkeiten zu über winden, da für Niederösterreich kein zusammenfassendes Urkundenbuch existiert und das iveithin verstreute Material oft nur ganz unzureichend oder lückenhaft publiziert ist. Eine archivalische Nachlese war somit unabweislich. Sie war umsoweniger zu vermeiden, als auch in Osterreich die Urbarpublikation noch recht im Argen liegt. Das meiste ist überhaupt noch nicht veröffentlicht und das wenige, was im Drucke vorliegt, in einer Form geboten, welche die Heranziehung der Hss. selbst immer wieder ge raten erscheinen läßt. Andere Hindernisse bereitete dem Unternehmen bei den Ortsbestimmungen wieder Oberösterreich. Die urkundlichen Quellen sind, dafür wenigstens großenteils in dem Urkundenbuch des Landes ob der Enns gesammelt. Allein die Urbare dieses Gebietes sind vermöge der daselbst vorherrschenden Einzelhofsiedlung so überreich an Ortsnamen, daß auch die genauesten Kartenwerke, wie die Administrativkarte von Souvent (1:72000) und die alte (reichere) Aufnahme von Schütz (1781) sich für die Feststellung der Örtlichkeiten als gänzlich unzureichend erwiesen. Es mußten eine Reihe anderer,(Teil-)Urbare durchgearbeitet, sowie insbesondere die Katastralkarte selbst für diesen Zweck herangezogen werden. Daß in beiden Fällen so manche Durchsicht umfangreichen Quellenmateriales auch ergebnislosfür die hier vorliegenden Zwecke verlief, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden. Endlich schien mir eine ausführliche Einleitung zu der Edition selbst notwendig, denn mit der bloßen Wiedergabe der Texte ist bei Urbaren überhaupt und bei diesen speziell recht wenig geholfen. Dieselben sind nämlich noch mehr als andere Quellen gleichen Charakters äußerst dürftig an erläuternden Vermerken oder Zusätzen, ivelche über die verschiedenen wirtschaftsgeschichtlichen Fragen Aufschluß geben können. Auch sonst weisen sie manche Besonderheiten auf, die, an sich betrachtet, leicht zu einer irrigen Deutung oder wissenschaftlichen Fehlschlüssen verleiten könnten. Soll dem vorgebeugt und eine bequeme Handhabung dieser Quellen ermög licht werden, dann muß die karge Einsilbigkeit derselben durch die Her anziehung von Urkunden und anderen Urbaren kompensiert werden. Nur durch eine zusammenfassende Erläuterung des in diesen Urbaren ruhenden Materiales mittels illustrativer Belege aus anderen Quellen kann dieses einer erfolgreichen Verwertung zugeführt werden. Nur so bleibt auch dem

Vorwort. VII einzelnen Benutzer die mühevolle und oft ergebnislose Arbeit erspart, für jede der ihn speziell interessierenden Fragen stets das Ganze durchzugehen. Von diesem Gesichtspunkte aus habe ich versucht, in der Einleitung zusammenzustellen und zu erläutern, was diese Urbare über die verschie denen wirtschaftsgeschichtlichen Fragen im ganzen zu bieten vermögen. Ergab sich hiebei die Notwendigkeit, auch auf einzelne Besonderheiten der Terminologie einzugehen, so konnte damit eine Vereinfachung wenigstens des Glossars erreicht iverden, indem bei diesem meist nur mehr ein Veriveis auf die entsprechende Stelle der Einleitung nötig schien. Die Tabellen am Schlüsse der Einleitung sind dazu bestimmt, eine statistische Übersicht über den Inhalt dieser Urbare zu geben. Ich habe absichtlich darauf verzichtet, Spezialtabellen anzulegen, die, etwa nach ein zelnen Besitzkategorien geordnet, alle einzelnen Zinse enthalten würden. Denn solche hätten bei dem. großen Umfang dieser Urbare nicht nur einen beträchtlichen Raum in Anspruch genommen, es wäre damit auch der Hauptzweck, dem die Tabellen einer solchen Gesamtausgabe vornehmlich dienen sollen, nicht erreicht worden. Sie sollen doch, meine ich, einen Überblick über das Ganze ermöglichen, nicht aber den Einzelinhalt der Quelle selbst in Zahlen neuerdings wiedergeben. Die Einrichtung der Textedition wie der Kartenbeilagen ist in einem besonderen Paragraphen(§8)der Einleitung erläutert und begründet worden. Bei all diesen Arbeiten nun hat mich mein Mitarbeiter, Herr Dr. W. Levec, seit Oktober 1903 Professor des deutschen Rechtes an der Uni versität Freiburg in der Schweiz, eifrigst unterstützt. Von ihm rührt der größte Teil der Textabschriften her, die ich nachher bloß mit den Hss. selbst kollationierte; er hat das für die Tabellen wie für die Anfertigung der Karten durch den Zeichner nötige Substrat zusammengestellt und das Register gayiz selbständig verfaßt. Aber auch bei der Durcharbeitung des sehr umfangreichen Urkundenmaterials sowie der anderen benützten Quellen und bei Vornahme der topographischen Bestimmungen hat er mir selbst mit großem Fleiße stets zur Seite gestanden. Wie hier so haben seine gründ lichen Kenntnisse mir auch zur Abfassung der Einleitung manche Er gänzung und wertvollen Beitrag geliefert. Er hat endlich im Zusammen hange mit dieser seiner Tätigkeit bei den Urbaren auch zwei selbständigePrivat arbeiten unternommen, welche dieser Edition wesentlich zu statten kommen werden. Indem er einmal das ältere landesfürstliche Steuerwesen in Öster reich und der Steiermark, dann aber auch die Flurverfassung Österreichs zum Gegenstande einer besonderen Untersuchung machte, konnte im einzelnen mit Verweis auf diese hier manches kürzer gefaßt loerden. Zum Schlüsse sei allen den Stellen unser wärmster Dank abgestattet, durch derenfreundliches Entgegenkommen diese Arbeiten wesentlich gefördert wurden. Es sind dies die Direktionen des kgl. bairischen Reichs-

VIII Voi-wort. aTcJiives in MüncheUj des h. und h. Haus-,Hof- und btaatsarchives, des Ic. und k. Eeichsfinanzarchives (Hofkammerarchives), der k. k. Hofbibliothek, des N.-Ö. Landesarchives in Wien und des Museums Francisco-Garolinum in Linz. Besonders sei auch das hohe k. k. Finanzministerium hervor gehoben, das uns bei Benützung des Zentralmappenarchives in Wien wesent liche Erleichterungen zuteil icerden ließ, ferner das k. k. Institut für österreichische Geschichtsforschung für die diesem Unternehmen ständig gewährte Gastfreundschaft, sowie endlich die Herren Viktoi Fi eiherr v. Handel-Mazetti, k. und k. Oberst i. F., und Julius Strnadt, k. k. Oberlandesgerichtsrat i. E.in Linz, die uns mit ihren Privatsamm lungen sowie reichen Kenntnissen auf dem Gebiete der oberösterreichischen Landeskunde mannigfach unterstützt haben. Wien, im November 1903. Alfons Dopsch.

EINLEITUNG.

§. 1Die Überlieferung. (Handscliriften und Drucke sowie deren Vorlagen.) Die im folgenden zum Abdrucke gelaugeudeu Urbare sind uoch haudscbriftlich erkalten, und zwar kommen dafür im ganzen drei Hss. in Betracht. Jedoch enthält keine derselben den gesamten Text, sondern jede nur einen Teil davon, derart, daß bloß für den weitaus kleineren Teil(etwa ein Drittel) zwei Überlieferungsformen zur Verfügung stehen, während alles übrige lediglich in einer Hs. erhalten ist. Wir betrachten zunächst die einzelnen Hss. selbst. 1. Die Hs. Nr. 655 des Wiener Staatsarchives/) (Im folgenden mit 0 bezeichnet.) Sie wird von einem kleinen, 31 Pergamentblätter (152 x113 mm) umfassenden Kodex gebildet, dem in neuerem Einband je sechs Papier blätter am Eingange und Schlüsse zugebunden worden sind. Auf dem ersten Papierblatte findet sich von einer Hand aus dem Ende des 18. Jahr hunderts die Bemerkung: Urbarium superioris et inferioris Äustriae. Der durch die Pergamenthlätter dargestellte ursprüngliche Bestand der Hs. scheint vollkommen erhalten zu sein. Er beginnt (f. 1) mit der Überschrift: Hie notatur Uber hubarum et reddituum per totam Äustriam und schließt (f. 31)mit der Bemerkung: Explicit Uber hubarum sive reddiiuwYYi et ovfiniuTYi pvovetituuTYh peT totdTU ÄustTidTu d supvd et infTd. Eine Bezeichnung der einzelnen Lagen von Pergamentblättern oder Quaternionenzählung ist nicht vorhanden. Diesem einheitlichen Inhalt entspricht auch der Schriftbefund. Sämt liche Eintragungen, die sich für gewöhnlich in einer Kolumne über die ») Vgl. darüber Mitt. d. Inst. 14, 450 ff. sowie Erben, ebd. IG, 97 ff. und Strnadt, „Linzer Zeitung" 1894, Dez. 14. Nr. 285.

XII Einleitung. ganze Breite des Pergamentes erstrecken, rüliren nämlieli von einer Hand her. Der ganze Kodex scheint in einem Zuge geschrieben worden zu sein, da nirgends auch ein Unterschied in der Tinte hervortritt, diese stets die gleiche dunkelbraune Farbe festhält. Spätere Nachträge von jüngerer Hand oder anderer Tinte finden sieh nirgends. Auch die Auszeichnungen, welche an zahlreichen Stellen mit roter Tinte gemacht wurden — von Überschriften kann man dabei nicht durchaus reden — weisen die gleiche Hand auf. Schreiber und Rubrikator dürften hier identisch gewesen sein. Ebenso tragen die Stellen, welche sich auf Rasur befinden oder korrigiert sind,denselben Schrifteharakter an sich; sie sind also von dem Schreiber selbst gemacht worden. Übrigens kommen Rasuren größeren Umfanges nur ganz vereinzelt vor. Die Schrift selbst, eine gewöhnliche Bücherminuskel des 13. Jahrhunderts, ist regelmäßig und noch durchaus deutlieh gehalten. Die Ober- und Unterlängen der einzelnen Buchstaben sind bereits verkürzt. Auch die Brechung der Schäfte wird bemerkbar. Die cursiven Verbin dungen einzelner Buchstaben, so z. B. von de, te, ta, to, ga, ge, gi, ci, ca, re, TO, rn sind aber noch nicht zu flüchtigem und damit undeutlichem Sehriftzug gediehen. Kürzungen kommen hier naturgemäß häufig vor, allein sie beschränken sieh in der Regel auf die aligemein gebräuchlichen Zeichen: — für m und n, I für er, ~ für ur, o für us etc. Stärkere Kürzungen wurden nur bei den zahlreichen Münz- und Maßwerten verwendet, indem t oder tal. — talentum, sol. — solidus, d oder dn. — denarius, mod.oder m — modiiis, m —• metreta bezeichnen. Im ganzen wird man die Hs. auf Grund des Schriftbefundes allein mit ziemlieh großer Sicherheit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts zuweisen können. Schon aus den bisher gemachten Beobachtungen geht hervor, daß diese Hs. nicht das Original der in ihr enthaltenen Aufzeichnungen dar stellt, sondern nur eine Abschrift davon.^ Nicht sosehr die Buchform an sieh statt der bei Urbaren häufigen Rotel deutet von vornherein darauf hin, sondern eben die Einheitlichkeit des Schriftbestandes, das Fehlen aller Nachträge, von Durchstreichungen und Namens- wie Zinsänderungen u. dgl. m., wie solches auch bei in Buchform überlieferten Originalurbaren ziemlieh regelmäßig begegnet. Daß wir nur eine Abschrift hier vor uns haben, beweisen insbesonders aber die zahlreichen Fehler in der Wiedergabe sowohl von Orts- und Personennamen/ wie auch von Zahlen- und Maßgrößen bei den Zins- 'Mit diesen Ausführungen werden meine früheren Annahmen (Mitt. d. Inst. 14,456) richtiggestellt. 'Vgl. z. B.u. a. im Text unten S. 15 Nr. 37 Stennerdoi-ffür Steimerdorf-, S.20 Nr.48 Slrazendorf für Slranzendorf; S.32 Nr. 96 Ulrieliflag für Ulrichslag; S. 42 Nr. 137 Ootiuflag für Goliuslag; S.58 Nr. 226 Sem für SS; S.60 Nr. 238 IsJrsnpach für Emspach-, S. 67 Nr.266 Altenpachlenge für ÄUemlengepach; S. 72 Nr. 292 PurspaeJi für Prunspach; S. 73 Nr. 301

Einleitung. XIII angaben,^ da die Wiederkehr von bestimmten Normalleistuugen auch in letzterem Falle ein Korrektiv bietet. Diese Abschreibefehler nun beschränken sicli nicht nur etwa auf einen bestimmten Teil des Inhaltes, sondern sind durch die ganze Hs. fortlaufend wahrzunehmen. Sieht man aber näher zu, so läßt die Eigenart einzelner von diesen Abschreibefehlern vielleicht noch weitere Schlußfolgerungen daraus ableiten. An einzelnen Stellen tritt bei den Ortsnamen ein direkter Widerspruch zwischen Überschrift und dem Text selbst auf.So heißt es bei Nr.164(S.48)im Text richtig Willlialmspach,in der Überschrift aber irrig Willhalmspurchj was einen ganz anderen, in dieser Reihenfolge unmöglichen Ort bedeuten würde. Daß dieser Widerspruch hier aber nicht bloß als Fehler des (etwa vom Kopisten verschiedenen) Rubrikators gedeutet werden darf, beweist ein anderer Fall, wo gerade das ümgekehrte zu beobachten ist. Bei Nr. 110 (S. 34) steht in der Überschrift richtig Bapoten, im Text darunter aber fälschlich Rapotenstayn, also wiederum ein ganz anderer, hier unpassender Ort. Offenbar hat der Kopist (und Rubrikator) selbst, wie auch die große Masse der P'ehler bei der Wiedergabe von Ortsnamen sonst beweist, über keine besondere Kenntnis der hier angeführten Ortlichkeiten verfügt. Ja, er muß überhaupt ein sehr geringes Sachverständnis gehabt haben, denn sonst wärenVerschreibungen wie scingnari für seignari(S. 9 Nr. 17), scitfrissinge für seitfrissinge (S. 26 Nr. 73), de eodem für de öde(S.102 Nr.86), notaria für novalia (S. 104 Nr. 101), rutahet statt rutalcer (S.68 Nr. 270), cum ofßcio ville langeriht (S.8 Nr. 16) u. a. ganz unmöglich. Von zwei anderen olfensichtlichen Fehlern, die sich auf die Kenntnis von Persön lichkeiten beziehen,^ soll hier ganz abgesehen werden, wie von der mög licherweise anders zu deutenden falschen geographischen Bestimmung bei Zwerndorf.® Diese Abschrift kann somit kaum von einem Manne herrühren, der im Verwaltungsdienste selbst beschäftigt war, sie kann keinen offiziellen Charakter für sich in Anspruch nehmen, etwa so, daß sie, in der Kanzlei des Landschreiberamtes^ selbst hergestellt, für die praktischen Bedürfnisse Ädemserochelsperg für an dem Eochelsperg; S. 76 Nr. 308 Eyainticlidorna für Eysinrichdoma und Amester für Amsteter; S. 94 Nr. 86 Qrorpacli und Grozpach für Oaizpach; S. 96 Nr.47 Villam statt Viam; S. 97 Nr.51 Oh-cenerii statt Oirlmern-, ebd. Nr. 52 Stein Eisen für Stein Ousen; S. 103 Nr. 98 Adersperg für Alderspach; S. 108 Nr. 120 Zelraten statt zer Einten; S. III Nr. 140 Ezelmaus für Ezelinus; S. 113 Nr. 155 Nerdcdlten für Nerdenleitm; S. 113 Nr.156 A^-choven statt Aisthoven. ^ Vgl. unten im Text die Bemerkungen bei Nr. 34, 52, 66, 99, 105, 110, III, 131, 324 sowie bei der Eiedmark Nr. 10, 74, 128, 159. ® Bei Nr. 195 (S. 53) heißt es irrtümlich de Ollonis Mauerbach, statt de offido M., obwohl mehrere analoge Eintragungen vorangehen. Bei Nr. 76 der Eiedmark (S. 100) aber XJlricus mllicus Wühalmi statt U.filius W.! ® S. 7 Nr. 15 iuxla Litam statt Marcham. * Vgl. über die Existenz einer solchen Mitt. d. Inst. 18, 324.

XIV Einleitung. desselben mit bestimmt gewesen wäre. Dementsprecbend kann sie nur als schlechter, weil nicht von einem sachkundigen oder gar offiziellen Schreiher herrührender Abklatsch ihrer Vorlage bewertet werden. Die Vorlage aber, was läßt sich über diese aus der Kopie selbst er schließen? Es ist allerdings aus Gründen, die erst später zur Behandlung gelangen, angenommen worden,^ daß diese Abschrift aus den Originalroteln geschöpft sei, „eine Rolle loser Blätter" hier kopiert erscheine, wie solche bei Urbaraufzeichnungen ja tatsächlich vielfach in Gebrauch waren. Ich will von vornherein keinen besonderen Wert darauf legen, daß hier, bei einer notorischen Abschrift ohne selbständiger Bedeutung, zweimal ausdrücklich lilev hubarum etc. die Rede ist, und zwar gerade am Anfang und Schlüsse dieser Kopie. Aber läßt nicht auch anderes, was sonst zu beobachten ist, eherauf eine Vorlage in Buchform, denn auf eine Anzahl loser Blätter schließen? Gewiß konnte das Überspringen einzelner Zeilen bei gleichem Schluß- oder Anfangsworte,^ gleichwie die Einbeziehung von etwa vorhandenen Randnoten oder Nachträgen in den Text® ebenso bei der Abschrift von Rotein oder losen Blättern passieren als bei jener eines schon festgefügten Buches. Jedoch muß schon aufiallen, daß bei dieser Abschrift nirgends ein irgendwie hervorstechender Absatz gemacht wird, indem das Ganze in continuo fortgeschrieben erscheint, ohne daß bei den einzelnen Ämtern etwa oder Gutskomplexen,welchen jene einzelnen Rotein oder Blätter entsprechen sollten, ein Zwischenraum (von leeren Zeilen) gelassen wurde. Solches ist doch bei anderen ürbarabschriften nicht selten zu beobachten.^ Noch deutlicher aber sprechen die Rubrikate. Man wird hiebei ein Zweifaches unterscheiden müssen. Einmal eigentliche Überschriften, die, eine oder auch mehr Zeilen umfassend, den verschiedenen Urbarteilen vorangestellt sind, und bloße Auszeichnungen einzelner Namen mit oder ohne Beisatz von reddiius in ..., was besonders häufig vorkommt. Letztere sind jedenfalls nachträglich erst vom Schreiber dazugesetzt;® denn wieder holt erscheint dafür ursprünglich freier Raum gelassen, der dann bei der Rubrizierung gar nicht® oder nicht ganz' ausgefüllt wurde; oft wird auch eine solche an sich kurze Auszeichnung auf mehrere Zeilen verteilt,® weil 1 Erben, a. a. O. 107. « Vgl. z. B. S.58 Nr. 228; S. 26 Nr. 72. ® Vgl. die Bemerkungen bei S. 33 Nr. 102a; S. 40 Nr. 132; S.41 Nr. 133 und 136. ^ Vgl. das später über die dritte Hs.(W.) Gesagte. ® Die Einwendungen, welche Strnadt, „Linzer Zeitung" 1894, Nr. 285, gegen diese von mir bereits früher (Mitt. d.Inst. 14,450) geäußerte Ansicht vorbrachte, erweisen sich als nicht stichhältig. ® Vgl. die Bemerkungen bei Nr. 25 (S. 12); Nr.77(S. 28); Nr. 143(S. 112); Nr. 115 (S. 36). 'Vgl. die Bemerkungen bei Nr. 172 (S.49), ähnlich auch bei Nr.5 (S. 3). 'So bei Nr. 71 unten im Test S. 25.

Einleitung. XV ursprünglich kein Raum gelassen war; sie wird ferner nicht selten nach oder unter die Eintragung gesetzt, vor welche sie gehört,' oder es wird dieselbe geradezu mit Verweisungszeichen am Rande nachgetragen.^ Anders die gleichfalls rubrizierten Überschriften. Diese wurden ent weder gleich von vornherein eingesetzt oder doch stets ein genügend großer freier Raum in richtiger Abschätzung zunächst belassen, da bei ihnen, obwohl hier diese Möglichkeit weit näher lag, ein unausgefüllter freier Raum nicht merklich wird und der Schreiber auch stets mit dem Räume auslangte. Augenscheinlich waren diese Überschriften eben bereits in der Vorlage enthalten, der Abschreiber hat sie offenbar dieser fortlaufend entnehmen und auf diese Weise auch die Fehler vermeiden können, welche er dort bei Ansetzung der (in der Vorlage nicht vorhandenen)® Auszeich nungen einzelner Namen häufig beging.^ Das weist aber entschieden auf eine Vorlage in Buchform, da einem so wenig sachkundigen Abschreiber bei der Kopiatur von einzelnen Blättern oder Rotelen, selbst wenn diese solche Überschriften bereits enthielten, gewiß manch' merklicher Verstoß passiert wäre. Nur eine Beobachtung scheint auf den ersten Blick dagegen zu sprechen. An einer Stelle ist tatsächlich eine Zerreißung eines zusammen gehörigen Abschnittes zu konstatieren, derart, daß ein Teil davon an irriger Stelle eingereiht erscheint.® Schon Erben® und vor ihm StrnadÜ sind durch den Vergleich mit der zweiten dafür zu Gebote stehenden Über lieferung (Hs. H) darauf aufmerksam geworden, da dort der richtige Zu sammenhang gewahrt erscheint. Sie beide haben den Grund davon noch nicht erkannt; aber gerade mit Feststellung desselben scheint ein für die hier bekämpfte Ansicht über die mutmaßliche Vorlage von 0 günstiges Argument gewonnen zu sein. Denn hat die Namensgleichheit zweier ver schiedener Orte (Riegers) zu deren Zusammenziehung und damit zu jener Zerreißung verschiedener Abschnitte den Anlaß gegeben, wie aus dem unten wiederhergestellten ursprünglichen Text unzweifelhaft hervorgehen dürfte, so läge es nahe anzunehmen, daß dies eben dann nur leicht mög lich war, falls die Vorlage aus losen Blättern bestand, deren Reihenfolge also geändert wurde. Dieser Einwand ist jedenfalls an sich durchaus ge rechtfertigt, er dürfte tatsächlich auch erklären, weshalb es ursprünglich 'Vgl. unten S. 29 Nr.80; S. 49 Nr. 174; S. 52 Nr. 188; S. 57 Nr. 221. Vgl. S. 5 Nr. 10; S. 10 Nr. 22; S.60 Nr. 240; S. 88 Nr. 7; S.90 Nr. 14; S.99 Nr.69 u. a. m. Darauf deutet, daß dieselben oft ganz fehlen, wie auch der Vergleich mit der zweiten Hs. (H), wo dieselben sich gleichfalls nicht finden. * Vgl. über irrige Einfügung solcher Auszeichnungen die Bemerkungen bei Nr. 162 (S. 47); Nr. 180 (S. 51); Nr. 189 (S. 52); Nr. 208 (S. 55). ® Vgl.im Text unten S. 35 Nr. 112. " A. a. O.S. 108. 'A. a. O.Nr. 285.

XVI Einleitung. dazu kommen konnte. Aber das kann, falls die Vorlage von 0 bereits ein in Buchform gebrachtes Urbar war, schon bei der Zusammenstellung jener eingetreten sein. Dafür läßt sich ein jedenfalls wichtiges Argument vorbringen. In der vorliegenden Abschrift (0) hatte der bchreiber gegen Schluß der hier irrig eingereihten Orte des Raabser Besitzes, bei Eedel (unten S.45 Nr. 155), ursprünglich eine da ganz unpassende Abgaben leistung geschrieben, die dann getilgt erscheint. Ein Fehler also, der offenbar auf einem Versehen des Schreibers beruht; er kann aber weder aus den vorausgehenden noch auch aus den im richtigen Zusammenhange nachfolgenden Eintragungen erklärt werden. Jedoch wird er ohneweiters begreiflich, wenn man annimmt, daß dieselbe irrige Einreihung des Ortes bereits in der Vorlage von 0 bestand. Wenige Zeilen nachher folgt bei Festhaltung dieser nämlich tatsächlich eine Eintragung (S. 35 Nr. 113 Perhtolds), wo gerade diese Abgabenleistung vorkommt (beneficia, quodlibet solvit 3 sol). Im ganzen also spricht diese auffällige Zerreißung eines ursprünglich zusammengehörigen Abschnittes tatsächlich nicht für die Annahme von losen Blättern als Vorlage von 0, sie ist vielmehr geeignet, die auch durch andere Gründe gestützte ^ Vermutung begründen zu helfen, daß als solche vielmehr ein förmliches Urbarbuch anzusehen sei. Überschrift und Schlußbemerkung von 0 gewinnen damit nun eine tiefere Bedeutung. Wir haben darin nur die einfache Abschrift eines bereits geschlossenen Urbarbuches zu sehen, die dasselbe genau so wiedergab, wie es eben zur Zeit der Abschriftnahme vorlag. Das wird für die Kritik dieser letzteren wie des in 0 vorhandenen Inhaltes von maßgebender Be deutung sein. Gedruckt ist dieser Text(0) von Chmel im Notizenblatte der Wiener Akademie (1855) 5, 333ff. Dieser Druck ist aber nicht bloß sehr wenig übersichtlich, da er in einzelnen durch andere Aufsätze getrennten Teilen (Fortsetzungen) erschien, er ist auch ganz unkritisch und vielfach fehler haft.^ Da zudem sogar einzelne Auslassungen zu konstatieren sind, kann derselbe nicht einmal als getreuer Abklatsch der Hs. gelten. 2. Die Hs.543 der Wiener Hofbibliothek. (Hier mit Ff bezeichnet.) Sie® umfaßt einen starken, 220 Pergamentblätter (224 X 160 mm) enthaltenden Kodex in einem alten, von Pergament überzogenen Holz deckeleinband. Die vorhandene Quaternionenbezeichnung, ebenso wie eine ^ Vgl. auch unten S. XX. ® Vgl. darüber Erben, a. a. O.S. 105ff. ^ Vgl. darüber Chmel, Die Hss. der Wiener Hofbibliotbek 1, 569ff., sowie Lampel, MG.DObr.in.,2, 695.

Einleitung. XVII alte, freilich uiclit durchgehends ausgeführte Seitenzählung, die aber in einzelnen Vermerken doch bis gegen den Schluß reicht, beweisen, daß der alte Bestand noch vollständig erhalten ist. Diese Iis. geht solchem Umfange entsprechend auch ihrem Inhalt nach weit über 0 hinaus. Deutlich lassen sich drei Ilauptteile unter scheiden: 1. die ersten 15 Quaternionen (f. 1—109), welche ausschließlich ober- und niederösterreiehische Urbarien enthalten; 2. weitere 10 Quater nionen (f. 110—189), die das steirische Urbar aus der Zeit K. Ottokars ^ bieten, und endlich 3. die letzten 4 Quaternionen (f. 190—218 einschließlich der nicht foliierten leeren Schlußblätter sowie des am Deckel angeklebten Pergamentblattes). Anseheinend waren diese drei Teile ursprünglich nicht zu einem Bande vereint, da neben der durchlaufenden Quaternionenbezeichnung am Schluß blatte, die etwa ins 14. Jahrhundert zu setzen ist, eine auch bei den ersten 15 Quaternionen bemerkbare ältere Bezeichnung (vom Ende des 13. Jahr hunderts etwa) am Anfangsblatte eben bei dem 16. Quaternio neu mit I einsetzt und genau bis zum Schlüsse dieses steirisehen Urbares fortlauft. Bei den letzten vier Quaternionen ist dieselbe nicht mehr vorhanden. Auch der Schriftbefund spricht durchaus für diese Annahme. Die beiden ersten Teile rühren vermutlich ganz von einer und derselben Hand her. Ein Zweifel könnte nur bei Beginn des 8. Quaternio bestehen (unten im Text S. 139), da hier die Schrift etwas kleiner wird und auch die Tinte eine weniger dunkle Farbe aufweist. Doch kann mit ßttcksicht auf ge wisse charakteristische Merkmale im Schriftzuge, von welchen ich hier nur die Form des L und S, sowie die Vorliebe für Zäbnung der Buchstaben am Beginne der Zeile (z. B. hervorhebe, auch da auf die gleiche Hand geschlossen werden. Sie bietet eine schöne und deutliehe Bttcherminuskel des 13. Jahrhunderts,^ welche sich stärkerer Kürzungen im allgemeinen enthält und solche nur für die Münz- und Maßwerte (ebenso wie bei 0) verwendet. Diese Schrift ist größer und breiter gehalten als jene in 0, die einzelnen Zeilen der in einer Kolumne über die ganze Seite sich er streckenden Eintragungen treten auch weiter auseinander, so daß das Schriftbild im ganzen weniger gedrängt erscheint als dort (in 0). Die Ober- und Unterschäfte der einzelnen Buchstaben sind auch hier bereits kurz und die Brechung der Schäfte schon ersichtlich. Damit wie in ein zelnen charakteristischen Buchstabenformen scheint der Übergang zur Schrift des 14. Jahrhunderts bereits angedeutet. Dem Sehriftcharakter nach können diese Eintragungen aber jedenfalls noch an das Ende des 13. Jahrhunderts gesetzt werden. Rubrikate finden sich hier überhaupt nicht, die Über schriften sind von derselben Hand und Tinte geschrieben wie der Text 'Gedruckt bei Rauch, SS. rer. Austr. 2, 114 flf. 'Eine Schriftprobe bei Lampel, MG.Dchr. III. 2, 696/697. Österreichische Urbare I. 1.

XVIII Einleitung. selbst. Die einzelnen Eintragungen, zwischen welchen mindestens am An fang (bis f. 31') gewöhnlich ein leerer Zwischenraum gelassen wird, sind überdies durch Paragraphenzeichen in derselben Tinte getrennt. Nach Abschluß des zweiten Teiles setzt mit f. 190 eine andere (zweite) Hand ein, welche die Mautordnung Herzog Leopolds VI. für Stein ^ ab schrieb. Sie scheint sonst im ganzen(Größe und Deutlichkeit der Schrift)der ersten Hand ähnlich und ist gleichfalls noch ins 13. Jahrhundert zu setzen. Sodann folgt eine neue (dritte) Hand, von der bloß zwei Blätter (f. 194 und 195) beschrieben wurden. (Im Text S. 239—243.) Diese weist einen durchaus anderen Charakter auf, da sie, viel kleiner in der Form, insbesonders schon starke Kursivelemente verwendet. Wie schon Chmel be merkte,^ ist diese Schriftjünger,dem Anfang des 14.Jahrhunderts zuzuweisen. Nach zwei gänzlich leeren Blättern reiht sich (f. 198) eine Abschrift des sogenannten „Landhuches" ® an, die wiederum von der ersten Hand herrührt. Am Schlüsse aber treten noch zwei weitere Hände auf. Die eine (vierte Hand) schrieb vier Urkunden ab, und zwar eine K. Friedrichs I. 1179 (Stumpf, Eeichskanzler, Nr. 4284); eine solche Herzogs Friedrich von Böhmen 1185 (Emier, Reg. Boh. 1, 385); eine von Kaiser Heinrich VI. (Stumpf Nr. 4792), endlieh eine Bestätigung des Privilegium Minus von K. Friedrich II. (Böhmer-Ficker, Reg. 5, 1, Nr. 3482). Diese Hand ist ihrem Schriftcharakter nach der ersten wesentlich gleichzeitig und bekundet, auch etwas kleiner in der Form, mit den spitz auslaufenden Ober- und Unterlängen deutlich den Einfluß der Diplomschrift(Vorlage!)(f. 211—216'). Die andere (fünfte Hand) aber hat auf den letzten beiden Blättern den unten (S. 247) abgedruckten oberösterreichischen Urbartext (Nota inquisicionem factam joer ducem in Btiria) eingetragen. Diese Hand weist einen ähnlich jüngeren Charakter wie die dritte Hand auf, da auch sie bereits stark kursiv gehalten ist. Abgesehen von sonstigen Verschiedenheiten in der Schriftform ist diese Aufzeichnung jedoch auch mit anderer (blässerer) Tinte geschrieben wie jene der dritten Hand. Auch sie wird an den Be ginn des 14. Jahrhunderts zu setzen sein. Schon dieser Hs.-Befund deutet an, daß die von der dritten und fünften Hand herrührenden Eintragungen als spätere Nachträge anzu sehen sind. Da anderseits die der zweiten und vierten Hand angehörigen Abschriften ihrem Inhalte nach hier ebensowenig in Betracht kommen wie das von der ersten Hand eingetragene steirische Urbar und das „Land buch", so erübrigt lediglich, die auf den ersten 15 Quaternionen enthal tenen Urbaraufzeichnungen näher zu betrachten. Sie bekunden auch dem ^ Gedruckt bei Rauch, a. a. O.2, 106. ® A. a. O.S. 570. Er nahm einen Unterschied von 50 Jahren an. 'Gedruckt bei Lampel a. a. O.S. 706ff.

Einleitung. XIX äußeren Hs.-Bestande nach einen näheren Zusammenhang, da für sie, wie bereits bemerkt, neben der durchlaufenden noch eine besondere (zweite) Quaternionenzählung zu verfolgen ist, die eben damit auch schließt. Zudem wird ein äußerer Abschnitt hier auch insofern deutlich, als die letzte (15.) Lage nur zwei, nicht vier Doppelblätter aufweist. Offenbar nahm man nur einen Halbquaternio, weil dieser für die beabsichtigte Aufzeichnung, welche ursprünglich hier bereits ihr Ende fand, ausreichte. Dieser Komplex von 15 Quaternionen läßt sich nun seinerseits wieder in zwei Hauptteile gliedern, die sich gleichfalls schon äußerlich von ein ander abheben. Auch die siebente Lage umfaßt nämlich nur zwei Doppel blätter und von diesen sind die letzten fünf Seiten leer gelassen. Mit dem achten Quaternio aber tritt nicht nur im äußeren Schriftbilde,^ sondern auch inhaltlich ein neuer Abschnitt hervor. Es folgen nämlich die unten im Text^ der Zeit K.Ottokars zugewiesenen Urbaraufzeichnungen(Riedmark II, sowie die oberösterreichischen Ämter südlich der Donau). Die ersten sieben Quaternionen aber enthalten: 1. ein Verzeichnis der landesherrlichen Einkünfte aus Regalien in Ober- und Niederösterreich (unten Text S. 231 ff.); 2. eine Aufzeichnung Uber die Einkünfte der Landesherren von ihrem niederösterreichischen Grundbesitz (unten S. 1 ff.) und 3. eine solche über die heute zu Oberösterreich gehörende Riedmark (Riedmark I unten S. 87ff.). Vergleicht man nun diese in H überlieferten Urbare mit jenen in 0, so ergibt sich zunächst, daß sowohl Teil 1 des ersten Abschnittes als auch der gesamte zweite Abschnitt von H dort fehlen, während Teil 2 und 3 des ersten Abschnittes hier mit den Aufzeichnungen in 0 eine bereits von mehreren Seiten® bemerkte Übereinstimmung aufweisen. Schon diese in der Überlieferung ruhende Verschiedenheit weist darauf hin, daß diese einzelnen Teile verschiedenen Ursprunges sind und ursprünglich wo nicht selbständig, so doch nicht in diesem Zusammenhange bestanden haben. Es braucht wohl nach dem bisher Gesagten nicht umständlich aus geführt zu werden, daß auch die Hs. II nicht das Original der in ihr ent haltenen Aufzeichnungen darstellt, sondern bloß eine Abschrift davon. Auch hier lassen sich in den verschiedenen von derselben Hand gleich mäßig geschriebenen Teilen Fehler nachweisen, die sich sowohl auf Orts und Personennamen,'' wie auf Zinswerte® beziehen. Vergleicht man die mit 0 übereinstimmenden Teile, so wird sich sagen lassen, daß H im 1 Vgl. oben S. XVII. 2 S. 139ff. ® So Lorenz, Deutsche Gesch. 1, 372 und 376 und besonders Erben, a. a. O.S. 103. 'Vgl. unten im Text die Bemerkungen S. 26 Nr. 71; S. 37 Nr. 123; S. 73 Nr. 300; S. 89 Nr. 12; sowie auch S. 23 Nr. 59. ® Vgl. die Bemerkungen unten S. 4 Nr. 9; S. 12 Nr. 25; S. 25 Nr. 68; S. 40 Nr. 131; S.57 Nr. 223. b*

XX Einleitung. ganzen eine etwas bessere Abschrift darstellt, indem jene Fehler weniger häufig und auch von geringerem Belange sind. Besondere Aufmerksamkeit nun erheischen jene beiden Teile, deren große Übereinstimmung mit den in 0 überlieferten Urbaren schon zur Genüge festgestellt worden ist. Erben, der dies im einzelnen dargetan hat,i versuchte bereits auch, das Verhältnis von H zu 0 zu ergründen. Er erkannte, daß der unzweifelhafte Zusammenhang, auf welche jene weit gehende Übereinstimmung der beiden Texte hinweist, jedoch nicht im Sinne einer direkten Ableitung von H aus 0 erklärt werden könne, denn H weist nicht nur Abschnitte auf, die in 0 fehlen, es bietet auch in dem übereinstimmenden Teile mehrfach einen besseren und richtigeren Text als 0, wobei insbesonders jene früher schon besprochene irrige Einreihung zweier verschiedener Gutskomplexe von 0 vermieden erscheint. Als nächster Schluß ergab sieh Erben, daß beide Hss. auf eine gemeinsame Quelle zurückgehen dürften. Da nun, wie schon früher bekannt, H selbst sich auf Urbare aus der Zeit der Babenberger beruft, die heute nicht mehr erhalten sind, meinte Erben, aus dieser gleichen Vorlage nicht nur jene Übereinstimmung von 0 und Af, sondern auch die Differenzen erklären zu können, die sich in der Anordnung der einzelnen Ämter und Gutskomplexe bemerkbar machen. Bestand jene Vorlage, wie Urbare sonst häufig, aus einer Reihe von losen Blättern oder Rotein, so erkläre sich „auf ein fachste Weise", daß bei der zweimal zu verschiedenen Zeiten erfolgten Abschrift auch die „Ordnung der einzelnen Blätter in einem und im andern Falle nicht dieselbe war". Erben zögerte denn auch nicht, auf Grund dieser Annahme dann die Forderung aufzustellen, daß bei einer Edition des Textes dieser Quellen „beide Rationarien, gleichwie zwei Handschriften einer Quelle, gemeinsam zugrunde gelegt werden müssen".^ So bestechend auch diese Annahme sein mochte, sie erweist sich bei näherer Untersuchung als unrichtig. Schon die Art und Weise, wie jene Berufung in H selbst gehalten ist, hätte zur Vorsicht mahnen können. Es ist von Registern oder Büchern aus der Zeit der Herzoge Leopold und Friedrich die Rede.® Eine Mehrzahl also von Vorlagen, eventuell auch aus zwei verschiedenen Zeitabschnitten! Aber in H findet sich später auch noch ein weiterer ganz unzweideutiger Hinweis auf die Vorlage. Derselbe ist bis jetzt gänzlich unbemerkt geblieben. Gegen Schluß des zweiten, den österreichischen Grundbesitz betreifenden Teiles finden wir nämlich eine Eintragung mit dem Vermerk: alter über habet.^ Ein anderes Urbar buch also wird zitiert. Olfenbar lagen demnach bei der Abschrift von H zwei Bücher vor. Und diese waren, das entnehmen wir zugleich daraus. 1 A. a. O.S. 103. 2 A. a. O.S. 118. ® Hic nolantur proventus urhortvnx secunduin quod solvere consueverunt tempore diicum Liupoldi et Friderici, sicut in registris seu lihris veterihixs invenituv» Vgl. unten Text S. 1. ^ Vgl. unten Text S. 79 Nr.315.

Einleitung. XXI nicht durchaus g'lcichen Textes, der Abschreiber sieht sich hier geradezu veranlaßt, dem Unterschiede zwischen beiden im Einzelfalle Rechnung zu tragen. Die Berufung am Eingange dieses zweiten Teiles von H rückt damit ins rechte Licht. Aber noch mehr. Eben diese Stelle, welche der Schreiber von TI hier aus dem anderen Urbarbuch mitteilt, findet sich mit demselben Wortlaut in 0, und zwar genau an derselben Stelle! Damit ist erwiesen, daß zwei verschiedene Urbare aus der Babenbergerzeit noch vorhanden waren, als H abgeschrieben wurde; es wird nun aber auch von vornherein wahrscheinlich, daß die beiden uns heute noch erhaltenen Abschriften aus verschiedener Quelle geschöpft sind. Indem der Schreiber von H an jener Stelle eine in 0 uberlieferte Eintragung als ein Plus des anderen Urbarbuches vermerkt, hat er augenscheinlich sonst im ganzen nicht dieses, d. h. die Vorlage von 0, sondern das zweite Urbar buch seinem Text zugrunde gelegt. In 0 liegt vermutlich die Abschrift des einen, in H jene des zweiten babenbergischen Urbares vor. Daß H das Ergebnis steter Vergleichung und Verwertung beider Urbare aus der Babenbergerzeit sei, ist nicht anzunehmen, denn Bemerkungen üher weitere Varianten sind sonst nirgends mehr zu finden; die bereits wahrgenommenen Unterschiede zwischen 0 und H sprechen durchaus dagegen. Sie werden nun viel besser, ja allein durch diese Annahme erklärt, nachdem die Vor aussetzung für die Auffassung Erbens als unrichtig erwiesen ist; denn Rotein oder lose Blätter, welche die gemeinsame Vorlage von 0 und H gebildet haben sollen, lagen bei der Abschrift dieser tatsächlich nicht zu grunde. Diese bereits oben aus der kritischen Untersuchung von 0 ge schöpfte Vermutung wird durch jene wiederholten Berufungen in H zur unwiderlegbaren Gewißheit erhoben. Mit dieser Erkenntnis des Verhältnisses von 0 zu II entfällt zugleich die Notwendigkeit, jene andere, bisher nicht besprochene Möglichkeit einer Ableitung von 0 aus II näher zu erörtern. Aber auch die Bewertung der beiden noch vorhandenen Abschriften jener verschollenen babenbergischen Urbare wird nicht so, wie es Erben gewollt, ausfallen dürfen. Wir haben nicht bloß zwei von einander unabhängige Abschriften derselben Quelle vor uns, sie geben, da Unterschiede zwischen jenen beiden Vorlagen in II selbst vermerkt werden, wie nun schon zu vermuten ist, auch zwei ver schiedene Redaktionen des im großen Ganzen übereinstimmenden Textes wieder. Es lassen sich doch auch, abgesehen von der Verschiedenheit in der Anordnung einzelner Abschnitte, wie der unten nebeneinander gedruckte Text von0und LT beweist, eine Anzahl solcher Differenzen dartun,^ die nicht 'Vgl. im Text unten S.5 Nr. 11; S. 10 Nr. 22; S. 12 Nr. 25; S.25 Nr.68; S. 27 Nr. 74; S. 104 Nr. 101; S. 113 Nr. 156. — Selbstverständlich können hiebe! Zusätze in O oder IT und kleine Umstellungen im Text ebensowenig in Betracht kommen als Ver deutschungen oder die Verwendung anderer, aber gleichbedeutender Bezeichnungs- und Reclinungsweisen. Vgl. Erben a. a. O.S. 104 ff.

XXII Einleitung. im Sinne Erbens erklärt werden können. So entfällt auch die Forderung, „beide Rationarien wie zwei Handscbriften einer Quelle" zu verwerten. " Es fragt sich nun, wie das Verhältnis von H zu jenen Vorlagen, welche es seihst zitiert, aufzufassen ist. Liegt, wie oben hei 0 vermutet wurde, nur die Abschrift einer oder zwei bestimmter Vorlagen vor, oder ist hier etwa darüber hinaus noch eine selbständige Redaktion anzunehmen? Die nähere Untersuchung darüber, was als ursprünglicher Bestand der Vorlagen anzusehen sei, muß dem folgenden Paragraphen vorbehalten bleiben, da hiefür die Chronologie der einzelnen Aufzeichnungen vor nehmlich in Betracht kommt. Hier soll nur soviel festgestellt werden, als der Hss.-Bestand seihst erkennen läßt. Da kann nun von vornherein auffallen, daß heim zweiten und vierten Quaternio in H eine Reihe von Seiten leer gelassen wurden. Chmel hat das seinerzeit bereits vermerkt.' Sieht man näher zu, so ergibt sich, daß diese beiden Lagen eine von der sonst regelmäßigen (einem Quaternio eben ent sprechenden) verschiedene Anzahl von Pergamenthlättern enthält. Die zweite Lage umfaßt fünf Doppelhlätter, es ist also ein Doppelhlatt über das Normale hinzugekommen. Ehen von diesem innersten, fünften Doppelhlatte ist ein Teil (S. 12', 13, 13') leer gelassen und die Eintragungen hier 2 weisen eine andere (lichtere) Tinte auf. Vergleicht man nun die selben mit der korrespondierenden Partie in 0, so stellt sich heraus, daß sie dort fehlen. Offenbar haben wir es da mit einer nachträglichen Ein fügung zu tun, mit Zusätzen, die in der Vorlage nicht standen. ^ Auch in topographischer Beziehung heben sich diese Eintragungen von ihrer Um gehung ah. Anderseits wird die vierte Lage bloß von zwei Doppelhlättern, einem Halhquaternio also, gebildet. Und auch davon ist nur eine Seite beschrieben, alles andere leer gelassen. Das muß umsomehr auffallen, als von dem unmittelbar vorausgehenden Quaternio das letzte Blatt ohnedies leer er scheint, hier also genügend Raum noch für diese an sich kurze Aufzeich nung gewesen wäre. Die Eintragungen hier bieten einen zusammen gehörigen Abschnitt: Eedditus vacantes a Rudolfo MazoneJ Derselbe findet sich auch in 0. Aber die Einfügung an dieser Stelle von H darf das Auffallende des äußerlichen Hs.-Bestandes noch verstärken, da die lokale Folge der einzelnen Abschnitte, welche hier sonst deutlich eine bestimmte Richtung einhält, plötzlich durchbrochen erscheint. Der Verfasser von JJ hat, vom Marchfelde ausgehend, bereits mehrere Abschnitte von Orten im VOMB. geboten, bringt nun neuerdings Orte aus dem Marchfelde, um dann dort wieder anzuknüpfen, wo er zuvor stehen gehliehen war. Augen scheinlich liegt auch hier eine spätere Hinzufügung vor. 1 A. a. O. S. 569. ® Vgl. unten im Text S.19, Nr.45—47. 3 Ebd.S. 37 Nr. 123 ff.

Einleitung. XXIII Würde es sich bei H nur um die Abschrift einer bestimmten, in Buchform schon geschlossenen Vorlage handeln, dann ist nicht einzusehen, weshalb hier, wie auch in dem vorausgehenden Falle, solche schon äußer lich hervortretende Einfügungen notwendig wurden und nicht einfach der Text der Vorlage ohne solche Unterbrechungen fortlaufend wiedergegeben wurde. Nun findet sich eben in diesem Teile, am Schlüsse der Aufzählung des von der Gräfin von Raabs ledigen Besitzes, die Bemerkung: Hic finem habet descriptio reddituum comitisse de Eaczb) Ein besonderes Verzeichnis also dieses Gutskomplexes wird erwähnt. Gerade bei diesen Eintragungen aber sind zahlreiche kleine Differenzen gegenüber dem im ganzen tiber einstimmenden Text von 0 wahrnehmbar. Diesem letzteren fehlt nicht nur jenes Zitat, sondern auch eine (unmittelbar vorausgehende) längere Be merkung über Güter, welche die Gräfin selbst noch an einzelne ihrer Leute und Freunde vermacht hatte.^ Gewiß ist die Möglichkeit nicht ausge schlossen, daß all' dies schon in jenem Urbarbuch der Babenbergerzeit gestanden habe, aus welchem II sonst nachweislich schöpfte, daß darauf auch diese Unterschiede gegenüber 0 zurückzuführen seien. Allein man könnte alsdann erwarten, daß der Schreiber von II eine solche immerhin bedeutende Differenz ähnlich wie in dem früher erwähnten Falle® auch vermerkt hätte. Als wahrscheinlich kann somit vielleicht die Annahme einer direkten Benützung jenes Sonderverzeichnisses durch IIangesehen werden. Bei dieser Sachlage erscheint nun kaum mehr unmöglich, daß auch jener Abschnitt über die von Rudolf Mazo ledigen Güter gleichfalls auf einem ähnlichen Sonderverzeichnis beruhe, da ihn die Art der Überlieferung in II so bedeutsam hervortreten läßt. Auch da sind trotz des geringen Umfanges kleine Unterschiede 0 gegenüber im Texte wahrzunehmen.® Endlich aber wird noch eine auffällige Erscheinung bei II beachtet werden müssen. Am Anfang des hier besprochenen (2.) Teiles wird bei einer ganzen großen Reihe von Eintragungen nach jedem einzelnen Orte ein deutlicher, oft mehrere Zeilen umfassender Zwischenraum gelassen. Das ändert sich später mit einem Schlage, derart, daß nachher der Text in continuo fortgeschrieben und nur durch §-Zeichen einigermaßen gegliedert erscheint. Das geht soweit, daß nunmehr selbst bei dem Beginn neuer Ämter — so f. 37' Officium ad S. Petrum,^ so f. 38' in officio Riedmarch'" — gar kein Zwischenraum gelassen wird. Dieser Wechsel aber erfolgt auf f. 31'(Amt Lengbach)® mitten in einem normal gelegten Quaternio und ^ Vgl.im Texte unten S.46 Nr. 157. » Siehe oben S. XX. ° Vgl. unten Text S. 37 und 38 Nr. 123—126. * Vgl. unten S. 78 Nr. 314. ® Vgl. unten S.87 Nr. 1. 8 Vgl. unten S.66 Nr. 259.

Einleitung. ohne Änderung der Tinte. Bedeutungsvoll wird diese Beobachtung durch die Tatsache, daß eben in diesen ersten Partien sich zahlreiche Bemer kungen über BesitzVerhältnisse finden, die aus inneren Gründen als spätere Zusätze (der Habsburgerzeit) zu betrachten sind.^ Auch diese fehlen in den folgenden Partien ganz oder beschränken sich mindestens auf ein ganz bestimmtes Schlußkapitel.^ Hand in Hand damit aber geht, daß hier auch eine Reihe von Rasuren, beziehungsweise Korrekturen (von derselben Hand) zu konstatieren sind, die sich eben wieder auf die gleichen Abschnitte beschränken. Untersucht man^ dieselben näher, so ergibt sich, daß es sich dabei nicht nur um Ver besserungen, die Richtigstellung von Namen allein handelt,® sondern zum Teile geradezu um eine Änderung von sachlich größerer Bedeutung. Auf f. 16 erscheint in der Überschrift: Officia circa Gevelle et in Chrummenow das a aus u korrigiert.^ Ursprünglich stand also hier officium. Und das entsprach nicht nur dem damit übereinstimmenden Text von 0, sondern überhaupt dem mutmaßlichen Besitzstande zur Babenbergerzeit, denn der in IIfolgende Text weist Zusätze auf, die0fehlen und sich auf Krummau beziehen. So wird jene Rasur und Korrektur, die der Änderung in der Überschrift wie im folgenden Texte konform ist, als eine Anpassung an spätere neue Verhältnisse, eine Erweiterung dieses Amtes, betrachtet werden müssen. Eine ähnliche Änderung und Erweiterung der Überschrift ist noch bei einem anderen Amte, Weitersfeld und Pernegg, zu bemerken.® Und wenn auch hier keine Korrektur oder Rasur in II ersichtlich wird, so dürfte dem Zusätze et Drosendorf hier doch die gleiche sachliche Be deutung zukommen, wie die Geschichte der Besitzverhältnisse daselbst lehrt.'' Schon diese Beobachtungen berechtigen zu dem Schlüsse, daß bei der Zusammenstellung von Emindestens teilweise eine den Verhältnissen dieser jüngeren Zeit entsprechende Neuredaktion der Vorlage (aus der baben bergischen Zeit) statthatte. Unzweifelhaft geht dies aber hervor aus dem Vergleich der ersten beiden Ämter in II mit den analogen Eintragungen in 0. Während sonst wohl die Anordnung im ganzen, die Aufeinanderfolge der einzelnen Abschnitte hier und dort eine andere ist, innerhalb derselben aber, wie schon Erben hervorhob,® die einzelnen Orte meist in gleicher 'Vgl. unten im Text S. 1 Nr. 1; S. 2 Nr.3; S.4 Nr.8; S.6 Nr. 13; S.8 Nr. 16; S. 10 Nr. 21; S. 11 Nr. 23; S. 18 Nr. 43; S. 19 Nr,44; S. 21 Nr.51 u. a. m. Dazu § 2 üer Einleitung. ® Vgl. unten S. 77 Nr. 313. ® Solches ist bei S. 21 Nr. 52; S. 22 Nr. 55; S.30 Nr.85; S.34 Nr. 109; S. 37 Nr. 121 und 122 zu bemerken. * Vgl. unten S. 27 Nr. 75. ® Vgl. darüber Lampel, NÖ.Topogr. 5, 534. " Vgl. unten im Text S. 30 Nr. 86. 'Vgl.im Text S.30 Nr. 86 n. 3, sowie S. 33 Nr. 100. ^ A. a. O.S.106 f.

Einleitung. XXV Folge angeordnet erscheinen, trifft dies hier nicht zu. Es werden hier nicht nur einzelne Orte innerhalb desselben Amtes in anderer Reihenfolge geboten, sondern einige geradezu einem anderen Abschnitte zugewiesen als in 0} Außerdem ist auch hier eine Anzahl von Orten in H hinzugekommen, die 0 fehlen.^ Lampel hat nun, da er sich gelegentlich Uber diese ürharaufzeichnungen äußerte,® daraus auf eine Neuahgrenzung einzelner Ämter schließen wollen. Nimmt man die Landkarte zur Hand, so ergibt sich, daß die Reihenfolge in H topographisch zutreffend ist, während jene in 0 große Sprünge involviert.^ Es ist ganz unwahrscheinlich, daß die von 0 gebotene Einreihung jemals wirklich so bestanden hat. Sollte dieselbe vielleicht nur auf einer irrigen Zuweisung des Kopisten beruhen? Nun hat Haber auch zwei Orte(Thalles)}runn und Kagran) im ersten Amte (Marchfeld) einhezogen, die in 0 an ganz verschiedenen späteren Stellen, der eine als Nachtrag unter seihständiger Rubrik (Redditus vacantes de d. Yrenfrido de Hintperch), der andere (Kagran) erst gegen Schluß der Es., unter den Nachträgen Uber verpfändete Güter, stehen.-' Offenbar wurden also bei der Zusammenstellung von H auch die Nachträge lokal entsprechend eingeordnet. Gerade hei den von 0 in topographisch un passender Reihenfolge gebotenen Orten (Krut, Gaunersdorf, Labans, Weiden, Haringsee und Breitstetten) aber ergibt eine Untersuchung der über die Besitzverhältnisse daselbst vorliegenden Urkunden,« daß auch hier eine spätere, nicht ursprüngliche Eintragung in das landesfürstliche Urbar an zunehmen sei. Vermutlich war dieselbe nun in der Vorlage von 0(aus äußeren, Raumrücksichten?) in einer Weise erfolgt, daß es hei der ohne Sachverständnis angefertigten Abschrift zu dieser irrigen Zuweisung kommen konnte. Wie bei Thallesbrunn und Kagran unmittelbar zu belegen ist, wurde wahrscheinlich auch hier hei der Zusammenstellung von II eine Revision des habenbergischen Urbares mit entsprechender Berücksichtigung der Nachträge durchgeführt. Ist solches aber für die ersten Partien von H anzunehmen, dann könnte auch die ebendort beobachtete Eigenart der Eintragungen darauf zurückzuführen sein, daß man hei dieser Revision eventuell auch die in praktischer Verwendung stehenden Teilverzeichnisse oder Einzelrotel mit heranzog. So würden die auffallenden Spatien zwischen den einzelnen 'Vgl. unten die Konkordanztabelle von 0 und Sam Schlüsse der Einleitung. ^ Vgl. unten im Text S.9 Nr. 18 und 20; S. 10 Nr. 21; S. 13 Nr. 27—29. » NÖ. Topogr. 5, 534. Vgl. besonders die Stellung von Krut, das in 0 auf Kogelbrunn folgt und vor Klein-Eetz steht, sowie die hier auf Mollmannsdorf folgenden Orte: Gaunersdorf, Labans, Weiden, Haringsee und Breitstetten. 'Vgl.unten die Konkordanztabelle von 0 und S. ° Vgl. die Bemerkungen im Texte bei S. 7 Nr. 16, sowie S. 8 Nr. 17; S 10 Nr 22S. 11 Nr. 23 n. 2.

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