Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XCIII Man hat allerdings in letzteren eine grundsätzlich neue Form der landes fürstlichen Finanzwirtschaft sehen wollen, indem an Stelle des im 13. Jahrhundei't üblichen Generalpachtes der österreichischen Landschreiber und Amtleute (pfficiales) die Verpachtung einzelner Ämter an verschiedene Per sonen getreten sei.^ Ob das auch zutrifft? Eben nach diesem Verzeichnis hier ist anzunehmen, daß die einzelnen Gerichte bereits an verschiedene Personen verpachtet waren; anderseits ist aber in jenen Rechnungen aus der späteren Zeit auch die Fortexistenz jener officiales noch bezeugt.® Beide Formen bestanden nach wie vor nebeneinander; sie schlössen sich, da ein Subordinationsverhältnis bestand,® eben nicht aus. Für die hier vertretene Annahme spricht endlich auch, daß in diesem Verzeichnis gar nicht alle Einkünfte aus den Regalien verzeichnet sind. Es fehlen nicht nur einzelne Regalien, wie z. B. die Judensteuer'' ganz, auch die Mauten und Gerichte sind keineswegs vollständig angeführt. Im babenbergischen Urbar werden wiederholt solche Einkünfte unter den Grundzinsen verzeichnet, und zwar nicht nur Maut® und Zoll,® sondern auch Landgerichte,' sowie Marktgerichte.® Man wird also auch da, ebenso wie bei den Steuern, in der Verwertung dieser Quellen sehr vorsichtig sein müssen, in keinem Falle aber annehmen dürfen, daß die hier gebotenen Angaben in dieser Beziehung vollständig oder für eine bestimmte Zeit ganz zuverlässig sind. In einem gewissen Zusammenhange mit diesen Einkünften stehen endlich auch jene, die der österreichische Landesherr von den Märkten gewann. Wir finden sowohl in den nieder-® wie oberösterreichischen'® Urbarteilen häufig auch Einkünfte ,de foro' angeführt. Sie werden in einzelnen Fällen ausdrücklich von jenen aus dem Gericht am selben Orte unter schieden." Da wir nun aus urkundlichen Nachrichten wissen, daß die österreichischen Herzoge tatsächlich für den Besuch der Märkte eine be sondere Abgabe erhoben (ius fori),^^ dürfte hier wohl an diese, eine Ab- 'Diese Annahme vertritt Luschin, Die Chronologie der Wiener Pfennige des 13. und 14. Jahrhunderts, Sitz.-Ber. d. Wr.Akad. 140, VI, 60. ® Vgl. Chmel, Geschichtsforscher 1, 42 (1330). ^ Vgl. meine Ausführungen in Mitt. d. Inst. 18, 314 ff. '' EineVerrechnung darüber aus dem Jahre 1329 findet sich bei Chmel,a. a. O.S.1,.30. " Vgl.im Text S. 6 Nr. 13; dazu auch S. 222 Nr. 582. " Ebd.S. 34 Nr. 109; S. 124 Nr, 41. Vgl. auch S. 331 Nr. 977. 'Ebd.S.8 Nr. 16; S. 19 Nr. 45. ® Ebd. S.3 Nr. 4; S. 18 Nr. 42; S. 19 Nr.45 (mdiciuvi forijj S. 28 Nr.76 (iudicitmi sicut louari polest)-, S.44 Nr. 146. 147; S. 78 Nr. 314; S. 124 Nr. 41. " Ebd. S. 51 Nr. 184; S. 52 Nr. 188; S. 57 Nr. 223; S. 78 Nr. 314. "Ebd.S. 49 Nr. 170; S. 102 Nr. 89. 90; S.148 Nr.97; S.149 Nr.105; S.151 Nr. 1.35; S. 181 Nr. 60; S. 331 Nr.977. "Ebd.S. 78 Nr. 314. Vgl. meine Ausführungen in den Mitt. d. Inst. 18, 242, Anm. 3.

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