Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXVIII Einleitung. Begriffe urhor sowohl curie wie beneficia, als aree und agri, als Leiheohjekte enthalten konnte.^ Zum Schlüsse können hier auch die Neurisse (novalia oder novellae) angeführt werden. Auch diese kommen in dem niederösterreichischen Gebiete nur vereinzelt vor: bei Stranzendorf im GB. Oberhollabrunn,^ bei Michelstetten ä und Hörersdorf^ im GB. Mistelbach, bei Ziersdorf® im GB. Unter-Ravelshach und bei Thunau ® im GB. Horn; alles also Gegenden nördlich der Donau, wo bekanntlich Wälder in großer Ausdehnung vor handen waren. Wie ein Vergleich mit einer viel späteren Urkunde (1443) hei Thunau lehrt,' sind diese novalia mit den reutechern zu identifizieren. Dieselbe Stelle beweist auch, daß solche Neurisse bereits auf eine längst vergangene Rodung zurückgehen können und keineswegs ein eben erst gewonnenes Bauland darstellen müssen. Ähnlich wird es sich wohl auch bei den Neurissen in Ziersdorf verhalten haben, die nach dem Bekenntnisse Herzog Friedrichs II. vom Jahre 1241 Lehensbesitz von Passau waren.® b) Das Gebiet der Einzelbofsiedlung. Ein anderes Bild als die bisher betrachteten Gebietsteile Niederöster reichs bieten jene, wo ebenso wie in den hier verzeichneten oberöster reichischen Landstrichen der Einzelhof an Stelle der Dorfsiedlung herrschend ist. Schon äußerlich tritt der Unterschied in diesen Urbaren zutage. Die Einkünfte des Landesherrn an den einzelnen Orten werden nach Mausen (Huben) oder den darauf sitzenden Zinsleuten verzeichnet. Eben damit gewinnen diese Urbaraufzeichnungen, wie in anderem Zusammenhange bereits bemerkt wurde, einen ganz anderen Charakter; sie werden im ganzen ausführlicher, im einzelnen erscheint oft der Besitzer und Inhaber der betreffenden Hube genannt. Das ist vor allem bei den zwei Urbaren über den landesfürstlichen Besitz in der Riedmark® der Fall. Ähnliches ist aber auch bei jenen über die Ämter südlich der Donau (Wels'® und ^ Im Zwettler Urbar wird gelegentlich ein Zins erwähnt, den ein genannter Knappe (cliems) suh nomino iuris civilis de duoius laneis et una area entrichtet PEÄ. II. 3, 513. Ein anderer hatte eine euria zu gleichem Recht inne. Ebd.3, 519. In Urkunden Ober österreichs wird urbar direkt im Gegensatze zu verliehenem Gut gebraucht. OÖUB.3, 273. Ebd.4, 443. ^ Im Text S. 20 Nr. 48. ä Ebd.S. 22 Nr. 55. * Ebd.S. 23 Nr.63. 5 Ebd. S. 25 Nr. 71. " Ebd.S. 28 Nr. 79. 'Ebd.S.28 Nr. 79 n. 1. 8 Ebd. S. 25 Nr. 71 n. 1. ® Vgl.im Text S.87 ff. und S. 139ff. Ebd.S.211 ff.

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