Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CXVII zeichnet sind. Solche kommen in den niederösterreichischen Gebieten wiederholt vor, abgesondert und neben den schon behandelten Wirtschafts einheiten. Meist in der Mehrzahl auftretend mit einer dieser entsprechenden Zinsangabe,^ finden wir doch auch einzelne Äcker besonders verzeichnet.^ Da hei einem Vergleich heider Zinsgrößen ein sehr bedeutender Unterschied sich ergibt,® dürfte anzunehmen sein, daß jene unbestimmte Mehrzahl von Äckern (agri) mitunter ein recht ansehnliches Ausmaß gehabt haben. Leider sind bestimmte Größenverhältnisse nirgends angegeben. Jedoch werden auch da einzelne Äcker an demselben Orte mit sehr verschiedener Zinshöhe erwähnt.'^ Vielfach wird auch der Zins von Äckern und Hof stätten zusammenfassend unter einem verzeichnet.^ Als besondere Arten der Äcker treten die Überlentäcker® und Reutäcker' hervor. Sie finden sich in diesem Gebiete sehr selten er wähnt. In diesen Fällen handelt es sich um in die Kultur neu einbezogenes, beziehungsweise durch Rodung gewonnenes Ackerland.® Burgrechte von Äckern werden vielfach in diesen Urbaren erwähnt.® Wir haben da an Äcker zu denken, die zu Burgrecht (ius civile) ausgetan waren und dem entsprechend zinsten.^" Im Urbar des Klosters Zwettl vom Beginn des 14. Jahrhunderts wird an einer allerdings nicht sehr deutlichen Stelle auch ein Zins angeführt: de domihus vel curiis sive agris, qui dicuntur purchrehtekker vel uberlentekker vel urhorlehen in vulgarid^ Vermutlich ist diese Nebeneinanderstellung aber nicht im Sinne einer vollen Gleichsetzung, sondern so zu fassen, daß auch Üherlentäcker in ähnlicher Weise wie die Burgrechtäcker verliehen wurden. Erscheint nach verschiedenen Stellen dieser Urbare hier urhor als Kollektivbegriff der verschiedenen Teile des in bäuerlichem Betriebe befindlichen Grundes und Bodens (curie, beneficia, aree und agri), so dürfte Urhorlehen im Gegensatze zu den ritterlichen Dienst- und Burglehen als ein bäuerliches Zinslehen oder solches der niederen Standesklassen (clientes) gedacht sein, das entsprechend dem » Vgl.im Text S. 13 Nr. 28; S. 18 Nr.42; S.72 Nr. 292. 2 S. 33 Nr. 103; S.36 Nr. 116; S.42 Nr. 136. ° Vgl.S.42 Nr.136 (cüe agro 12 mit S.44 Nr. 147 (de agris 15 aol. preter 6 13i). * Ebd.S.9 Nr. 20 (12 ^ bis 11 sol.). 6 Ebd.S. 5 Nr.9; S. 21 Nr. 52. 0 Ebd.S. 13 Nr.27 und S. 16 Nr. 39. 'Ebd.S. 41 Nr. 134; S. 47, Nr. 159 ruht-, S. 52 Nr. 189; S.68 Nr. 269 und 270. ® Im Zwettler Urbar wird gelegentlich ein Zins erwähnt de agris novis, qui dicuntur neuraeut FßÄ.II. 3, 506. « Vgl. S. 25 Nr. 68; S. 63 Nr. 251; S.72 Nr. 290. Vgl. als Beispiel dafür die Urkunde von 1303 FKA.II. 3, 470. "FEA.II. 3, 576. "S. 14 Nr. 31 wird urbar (in der Überschrift bei Hs. 0)= beneficia, aree et orlus, S. 16 Nr. 38 im Gegensatz za.perchrecht gebraucht, S.54 Nr. 207 im Gegensatz zu Haferlieferung; vgl. S. 135 Nr. 99 (4 beneficia et alia urbar quod est ibi); S.97 Nr.5(= beneficia und aree). Vgl. darüber unten §. 5.

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