Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXVI Einleitung. Grundsteuern vom geistliclien Besitz ist für diese Zeit als Steuersatz einer area 12 ^ bezeugt, während jener des Benetiziums mit 30 jener der curia mit 60 ^ bemessen erscheint.^ Bei den aree wird in den Urbaren selbst auch sonst ein Unterschied hinsichtlich ihrer Größe gemacht. Es werden gelegentlich parvae aree verzeichnet.^ Eine Teilung ist auch da bemerkbar, indem(wenn auch ausnahmsweise) eine dimidia area erwähnt wird.® Gewöhnlieh erscheint an den einzelnen Orten eine größere Anzahl solcher Hofstätten angeführt, von 2^—60^ und noch mehr. Einzelne aree sind hier selten allein genannt.® Auch für die aree lassen sich ähnliche Beobachtungen wie bei den heneficia anstellen. Dort, wo eine große Anzahl solcher verzeichnet ist, erscheint der von denselben zu leistende Zins häufig für alle ganz gleich.' Wiederholt treten Gruppen verschiedener Zinshöhe mit untereinander gleicher Leistung auf.® Es kommen auch an ein und demselben Orte bei einer geringeren Anzahl von aree verschiedene Zinsgrößen jeder einzelnen vor.® Offenbar bestanden bei denselben auch abgesehen von dem Zubehör an Äckern sehr weitgehende Größenunterschiede. Der Umstand, daß diese Hofstätten gerade in den Märkten und Städten in größerer Zahl vorkommen, mochte dazu mitgewirkt haben, eben an ihnen die Form freier Erbleihe (Burgrecht) besonders und frühzeitig auszubilden. Sie wird in einer auf Krems Bezug habenden Tradition des Garstener Traditionsbuches schon um die Mitte des 12. Jahrhunderts geradezu als Verleihung „secundum legem urhanorum" bezeichnet.'® Der Ausdruck „Burgrecht" selbst stammt, wie eine Eintragung im Traditionsbuche von St. Nikola zu Passau beweist," sicherlich von hurgenses (Bürger) ab.'® Im Zusammenhange mit den Hofstätten kann nun auch der Äcker (agri) gedacht werden, soweit dieselben in diesen Urbaren besonders ver- 'Vgl. den Bericht der Histor. annor. sowie der Contin. Zwetl. III. MG.SS. 9, 653 und 657. Im Text S. 5 Nr.9. 'Ebd.S. 10 Nr. 22, dazu später S. 166 Nr. 330. * Ebd.S. 32 Nr. 96. 5 Ebd. S.5 Nr. 11; S.33 Nr. 103. " Ebd. S. 27 Nr.74; S.31 Nr.88; S. 32 Nr. 94. 'Ebd.z. B.S.4 Nr. 9: 13 aree et unaqueque solvit 'js tal. Ibidem 3 aree solvunt 1 tal.; S. 10 Nr. 22: ö-'/a area, solvit quelibet 13 den. 'Ebd. S. 18 Nr. 42; Item ibidem aree 13, quelibet solvit 13 dem. Item ibidem aree 6 solvuni 6 sol. ® Ebd. S. 16 Nr. 37(3 aree ä 30 den,, 1 area ä 10 den., 1 area ä 36 den.). "OÖUB.1, 165. Nr. CXL. Ebd. 1, 605. Hier wird bei Verleihung von Gärten zu Burgrecht geradezu auch für iure civili ■—■ iure hurgensi gebraucht; am Schlüsse aber als Zeugen angeführt; ipsi burgenses, qui eosdem ortos iure civili . . . susceperunt. Heß, Das Burgrecht (Sitz.-Ber. d. Wr. Akad. 11, 765) hatte dies noch als unsicher hingestellt.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2