Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CXV sich wohl aus der Bezeichnung seihst. Nicht die Bestiftung kann das unterscheidende Merkmal sein, denn man kann nicht wohl annehmen, daß dort, wo schon das Fehlen der Äcker besonders vermerkt wird, auch keine Wohnstätte selbst vorhanden war; die aree sine agris müßten alsdann ein gänzlich unbebautes Grundstück, den nackten Fundus selbst, dargestellt haben. Diese Verschiedenheit in der Bezeichnungsweise deutet meines Erachtens vielmehr darauf hin, daß es sich bei den aree sine agris um ein Grundstück mit darauf stehendem Hause oder Wohnstätte gehandelt habe, dem eben nur die in der Regel mit der area verbundenen Äcker fehlten. Sie werden also eher mit den curtes oder curticule im engeren Sinne gleichzusetzen sein, für welche mindestens in der Steiermark eine solche Bedeutung nachgewiesen worden ist.^ Für diese Auffassung läßt sich anführen, daß in diesen Urbaren dort, wo curtes oder curticule ver zeichnet sind, gelegentlich daneben auch noch (an demselben Orte) aree erwähnt werden,^ daß ferner auch die curticule ebenso wie die aree sine agris einen geringeren Zins entrichten als die aree schlechthin.® Als unbestiftete Hofstätten aber werden vielmehr jene zu verstehen sein, die als aree inculte oder desolate bezeichnet werden, ohne Vermerk eines Zinses.^ Im Gegensatze dazu werden wenigstens in anderen öster reichischen Urbaren die bestifteten Hofstätten aree edißcate genannt.® Diese Hofstätten (aree) sind ihrem Umfange nach bedeutend kleiner als die heneficia oder gar die curie. Sie sind, wie andere Urbare noeh bezeugen, vielfach aus der Aufteilung von Hufen oder Benefizien hervor gegangen.® Allerdings gestattet der Mangel bestimmter Größenangaben in diesen Urbaren auch hier keinen unmittelbaren Vergleich.' Jedenfalls aber betragen die Zinse von Hofstätten, so verschieden sie im einzelnen auch sein mögen, nirgends mehr als höchstens ein Drittel jener vom heneficium (an demselben Orte),® gewöhnlich bleiben sie aber noch beträchtlich da gegen zurück ()l^—^20 davon).® Bei der Veranschlagung außerordentlicher ^ Vgl. Mell, Zeitschr. f. Sozial- und Wlrtschaftsgesch. 5, 108. ^ Vgl.im Text S. 25 Nr. 68; S. 42 Nr. 136. ® Vgl. S. 41 Nr. 136: eine aj-ea zinst 12 die an demselben Orte erwähnten 7 curtes, deren Sonderleistung nicht speziell angegeben erscheint, dürften aber kaum jede ebensoviel entrichtet haben, wie ein Vergleich mit S.42 Nr.138 zeigt, wo die gleiche Anzahl von Benefizien ohne curtes einen nahezu ebenso hohen Zins leistet. * Vgl.z. B.S. 36 Nr.116(4 aree inculte). ® Vgl. das Zwettler Urbar FEA.II. 3, 508. ® FEA.II. 3, 676: daz leben...daz her Eueger...zu zwain hofsteten hat zelegt (1320). Vgl. auch FEA.II. 6, 228: heneficium in Pfafateten, quod nunc in agros divisum eat (1329). 'Vgl.im Freisinger Urbar (1296): 2 areis pro computatis feodo FEA.II. 36, 561. « Im Text S.5 Nr. 11; S.4 Nr. 9. » Ebd.S. 1 Nr. 1; S. 2 Nr.3; S.9 Nr.19; S. 11 Nr.23; S.27 Nr.74 u.a.m. — Damit werden zugleich die Angaben bei Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. 3. 1, 215 ergänzt. h*

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