Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXIV Einleitung. bemerkung mit den im Vorausgehenden verzeichneten Detailangahen/so ergibt sich, daß eben diese'Meierhöfe in Eigenregie geführt wurden. Gemeinsam also, vom Hofe des Herzogs von der Burg aus, werden sie bewirtschaftet. Erscheint somit dieser letztere hier doch bis zu einem gewissen Grade als Mittelpunkt der lokalen Wirtschaftsführung, so erhellt daraus zugleich, daß nicht allen curie eine solche Bedeutung zukam. Die acht anderen Meierhöfe wurden vermutlich jeder für sich und ohne nähere Verbindung mit jener curia ducis ante Castrum bewirtschaftet, was auch sonst bei den Meierhöfen die Regel gewesen sein dürfte. Den in Eigenregie geführten Meierhöfen mußte naturgemäß eine andere Stellung zukommen als jenen, die eventuell gegen fixierten Zins verliehen waren. Man wird also unter scheiden müssen. Es gab naturgemäß einzelne Kurien, wie jene vor der Burg Sitzenberg oder die in Klein-Retz, welche noch eine ähnliche Funktion hatten wie die alten Herrenhöfe (curtes dominicales oAev dominicae), auch wenn sich diese Bezeichnung hier nicht findet. Als dritte Wirtschaftseinheit ist nach diesen Urbaren die area zu betrachten. Für dieselbe kommt in anderen gleichzeitigen Quellen auch der deutsche Ausdruck Hofstatt vor.^ Gleichwertig damit treten auch die Be zeichnungen curtis oder curtile auf.® Innerhalb des hier zunächst betrach teten Gebietes von Niederösterreich findet sich noch die Form curticule, und zwar bei dem nach der Gräfin von Raabs ledigen Gute,^ sowie im Amte Rehberg,® Laa® und Lengbach.' Offenbar sind diese nur als Deminutiv form von curtes aufzufassen, da beide Bezeichnungen ziemlich gleichwertig und promiscue hier gebraucht werden.® Unter den Hofstätten (aree) wird man in der Regel einen Baugrund mit darauf stehendem Gebäude, sowie Äckern als Zubehör zu verstehen haben; denn ausdrücklich wird in diesen (wie auch anderen österreichi schen)® Urbaren von der aree schlechthin eine besondere Kategorie aree sine agris unterschieden, die gegenüber dem Normalzins jener bedeutend weniger zinsen." Daß dieser Unterschied nicht im Sinne von bestifteten und unbestifteten Hofstätten aufzufassen ist, wie Zeibig meinte," ergibt 'S. 62 Nr. 245. 2 Vgl. FEÄ.n. 3, 354. 855. 658. 636. 596. 594 und 586. ® Vgl.z.B.FRA.II. 3, 403. 404 (curtes seu areas)-, PRA.II. 51, 646 u. a. m. Vgl.im Text S.39 Nr. 129ff. 5 S. 24 Nr. 68. « S. 23 Nr. 59. 'S. 72 Nr. 294. ® Vgl. z. B.im Text 8.40 und 41. ® So finden sich im Zwettler Urbar gelegentlich Abgaben von areis magnis cum agris und parvis areis sine agris FRA.II. 3,561; im ältesten Klosterneuburger Urbar aber werden curtes cum agris und curtes sine agris erwähnt; erstere entrichten je 30 letztere (am selben Orte) je 12 ^ bei gleichem Kleindienst. FRA.II. 28, 128 und 129. "Im Text 8. 1 Nr. 1 und 2. "FRA.II, 10, XXXI.

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