Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

LXXXVI Einleitung. burger Domvogt erworben.^ Nach dem Tode des letzteren aber und dem Aussterben der Traungauer fiel jener Besitz heim, der früher im Süden der Donau (um Sitzenberg und Rappoltenkirchen) an jene ausgetan worden war.^ Darüber hinaus ist durch Leopold V. und VI. dann, wie bekannt, eine Reihe neuer Güter ehenfalls durch Erbschaft und Kauf erworben worden, von welchen hier der Besitz um Yöcklahruck und Viechtwang,^ Linz,^ sowie das reiche Gut um Wels'' besonders hervorgehoben werden mögen. Dieser zielbewußten Arrondierungspolitik ihres Eigengutes kam aher vor allem die Tatsache zu statten, daß die Vorteile, welche die Markver fassung in diesem Gebiete bot, den Herzogen frühzeitig die Aushildung einer landesherrlichen Gewalt ermöglichten.'^ Nicht nur, daß hier im alten Markgebiete reichsunmittelbare Bezirke so gut als ganz fehlten — es gab hier keine Reichsstädte; aher auch nur wenige reichsständische Herren geschlechter von größerer Begüterung —, daß ferner der neue Herzog auch nach 1156 die Grafschaftsrechte in seiner Hand vereinte und er diese also, da hier der Leihezwang in die dritte Hand entfiel, nicht erst in mühevollem Ringen von Untergrafen etwa zurückerwerhen mußte. Seine um fassende Gerichtsgewalt erlitt auch durch königliche Exemtionen nur wenig Einbuße, da Immunitätsrechte schon vor 1156 eben wegen des Interesses an einer möglichst konzentrierten Amtsgewalt in den Reichsmarken nur spärlich erteilt, seit dieser Zeit aher nur mit Zustimmung des Herzogs gewährt werden konnten. Wie energisch der neue Herzog gerade in dieser Beziehung vorging, lehren am besten die Kämpfe und Streitigkeiten, in welche er bald nach Erlangung des Privilegium Minus seihst mit seinen Verwandten, den Bischöfen von Passau und Freising, geriet. Sie sind ihrem Ursprung nach heute keineswegs mehr dunkeU Hält man das, was wir darüber wissen,® zu den durch das Minus verbrieften Rechten des Herzogs hinzu, so wird die Sachlage meines Erachtens unmittelbar deutlich. Der Herzog ging energisch darauf aus, seine Gerichtsgewalt auch diesem kirch lichen Immunitätsgute gegenüber durchzusetzen. Der reiche Besitz dieser Kirchenfürsten in Osterreich mochte verlockend genug dazu auffordern. 1 Ebd.S. 24 Nr. 68. ® Ebd. S. 60 Nr. 240 n. 1, sowie 68 Nr. 268 n. 1. 'Vgl. Strnadt, Geburt des Landes ob der Enns, S. 91, dazu unten im Text S. 216 Nr. 953 und 222 Nr. 588. * Strnadt, a. a. O. S. 99. " Vgl. im Text S.211 Nr. 343 n. 1. ® Vgl. darüber besonders H.Brunner, Sitz.-Ber. d. Wr. Akad.47,320 ff. 'Das meint noch Juritsch, Gesch. d. Babenberger, S. 222. ® Vgl. zu Eagewin, Gesta Friderici I. (Schulausgabe der MG.) 3, 14 und MG.LL 2,116 insbesonders den Brief des Bischofes Albert von Freising (Meichelbeck, Hist. Frising. 1 a, 372).

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