Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung'. CXLIII racle diesem Kloster dort eben eigen, es wird in einer Gleinker Urkunde vom Jabre 1318 geradezu als der in Österreieh allgemein übliche Brauch hingestellt. Indem das Kloster damals das an einer Hufe bestehende be sondere (kaufweise erworbene) Recht der Kolonen: ne ipsi amoverentur nec idem census augeretur vel etiam mutaretur mit einer Geldsumme ab löst, soll fürder dem Kloster das Recht zustehen: eandem huham locare cuüibet agricole ad annuum censum, po-oiit viderit secundiom morem provincie Austrie sufficere ad solvendumd Die Zeitleihe auf Wider ruf, sonst wohl auch „Freistift" genannt, hatte hier also eine weite Verbreitung. Die damit anscheinend im Widerspruche stehende Tatsache, daß wir dieses Besitzrecht in den Urkunden nur sehr selten vertreten finden, dürfte in einer anderen Weise zu erklären sein. Vermutlich wurde bei Verpachtung zu Freistift gar keine Urkunde ausgestellt, man hatte an der urkundlichen Beglaubigung nur dann ein Interesse, wenn es sich um die Verleihung eines besseren, bevorzugten Besitzrechtes handelte.^ Eben bei den hier zitierten Urkunden verdanken wir die Nachrichten über das „Baumannsrecht" auch nur dem besonderen Anlasse, daß es sich um die Ablösung eines besseren Rechtes oder die Konstatierung handelte, daß ein solches in dem speziellen Falle nicht vorhanden gewesen sei. Auch eine Stelle in diesen Urbaren selbst läßt sich noch zum Belege für diese An nahme vorbringen. In der jüngeren Aufzeichnung über die Hofmark Steyr wird nämlich in einem besonderen Abschnitte^ auch von den Freisassen zu Judendorf (GG. Losensteinleiten) gehandelt. Diese Freisassen leisten nach der Aufzeichnung hier einen ganz ähnlichen Zins wie die anderen Hintersassen auf dem landesfUrstlichen Gute ihrer Umgebung," sie sind auch zu Kleindiensten ebenso wie jene verpflichtet. Nun lassen sich tat sächlich noch einzelne Verleihungen von Gütern zu Freisassenrecht aus den Jahren 1349'' und 1373® urkundlich nachweisen. In der einen davon ® verpflichtete sich der betreffende Freisasse nicht nur zu einem bestimmten Zins, sondern auch zu einer eventuellen außerordentlichen Steuer, die dem Kloster auferlegt würde, mitzuleiden „alz ander dez gotshauz holden von sölhen gütern". Diese „Freisassen" sind also gleichfalls Grundholden gewesen, die aber, wie eben aus diesen Urkunden erhellt, ein besseres Recht als jene besassen. Sie werden auch in anderen Quellen (Weisthümern) von den 1 OÖUB.5, 208. Vgl. dazu die ganz älinlichen Verhältnisse in Westdeutschland, wie sie Lainprecht, Deutsches Wirtschaftsleben I. 2,935 dargestellt hat. Er konnte für Köln geradezu eine urkundliche Bestimmung vom Jahre 1173 nachweisen, der zufolge nur I*erpetualieii (Erb pacht), aber nicht Temporalien (Zeitpacht) aufgezeichnet werden sollten. 'Im Text S. 257 Nr. 10. ^ OÖUB.7, 107 (1319). ® OÖUB.8, 649 (1373).

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