Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CLXX Einleitung. mit Schliißfolgemngen daraus vorsichtig sein müssen; und das umsomehr, als gerade die Urbare oft nicht dem veränderten Stand der Steuer Rechnung getragen, sondern vielfach noch alte, nicht mehr gültige Steuersätze fort geführt haben mögen, wie dies für andere Territorien sicher erwiesen worden ist.^ Über die Personen und Organe, welche die Bemessung oder Umlage der Steuer im einzelnen vorzunehmen hatten, finden wir in diesen Urbaren keine Angaben. Nur an einer Stelle (im Amte Molin) wird bei Verzeichnung der Steuer der Zusatz gemacht; ^ed pro steura requiratur a meliorihiis} Man war, scheint es, also hier hinsichtlich der Höhe der Steuei nicht ganz sicher. Eine Nachfrage bei den „Meliores" wird als notwendig odei wünschenswert in Aussicht genommen. Bei der Vieldeutigkeit dieser Be zeichnung wird kaum sicher auszumachen sein, wer darunter gemeint ist. Werden darunter auch in Österreich im allgemeinen die Großen oder Edlen verstanden,® so dürfte entsprechend der hier vorliegenden Entwicklung in dieser Zeit^ (Ottokar von Böhmen) wohl bereits an die Ministerialen zu denken sein, welche in jener Gegend saßen (Umsessen). Datür spricht auch der Brauch, den man nachweislich sonst zur Ermittlung von Besitzund Abgabenverhältnissen damals hier beobachtete." Zum Schlüsse sind noch die Zehentabgaben zu besprechen. Der ziemlich umfangreiche Besitz an Zehnten, welcher nach diesen Urbaren dem Landesherrn zustand, war, wie früher ausgeführt wurde,'* nahezu durchaus Lehen vom Passauer Diözesanbischof. Derselbe erscheint aber auf das niederösterreichische Gebiet sowie die Riedmark beschränkt, in der Hof mark Steyr finden wir keinen Zehnten erwähnt. Im ganzen betrachtet kommen nur Getreide- und Weinzehnten' vor, ausnahmsweise sind auch junge oder gemästete Schweine (sitfriscJiing und spechswein)^ verzeichnet, jedoch fehlen die sogenannten Kleinzehnten (von Geflügel und Spezialkulturen) sonst ganz.® Auch der Getreidezehnt ^ Vgl. für Salzburg z. B. Bittner, AÖG.92, 497. 2 Im Text S. 201 Nr. 192. " Vgl. Siegel, Die rechtliche Stellung der Dienstmannen in Österreich. Sitz.-Ber. d. Wr. Akad. 102, 252. ^ Vgl. Luschin, Österr. Reichsgesch. 166 ff. ® Siehe unten §. 7. — Im Passauer Urbar aus der Zeit Bischof Ottos von Lonsdorf findet sich aus dem Jahre 1258 die Eintragung; ad consiUnm vieliorum de parrockia de dieta pensione lenehilur relaxari MB.29, 244. ® Siehe oben S. XCI. 'S. 17 Nr. 39; S. 133 Nr.89 ff. ä Im Text S. 76, Nr. 307 (PBchlarn und Wieselburg), vgl. auch S.64, Nr. 252. " In diesem Zusammenhange sei auf eine interessante Weisung vom Jahie 1312 aufmerksam gemacht, durch die für vier Pfarrbezirke um Amstetten festgestellt wurde, daß dort die Zehnten von Bohnen, Erbsen, Flachs, Mohn „e< omnium que per araivum excolunlur" zu dem großen (nicht kleinen) Zehnt gerechnet wurden. FEA.II. 33, 155.

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