Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CLXXI ist meist auf Abgaben von Roggen (frumentum) und Hafer (avena) be schränkt/ nur im Amte Sitzenberg werden Zehnten von Roggen, Gerste und Weizen (sowie Schweinen)® angeführt. Gewöhnlich erscheint der Zehnt seiner Höhe nach im Schätzungswege (ad estimationem) auf eine Anzahl von Mut tisiert,® Einmal wird ein Zehnt „sine estimatione'-^ vermerkt.'' Jedoch ist eine Umwandlung dieses Naturalzehnten in Geld bereits zu bemerken,® ja es wird auch eine Verpachtung desselben je nach dem Jahreserträgnis schon angeführt.® Die Zehnten in der Riedmark^ werden großenteils als Novalzehnten zu betrachten sein, wenn sie auch nicht als solche hier bezeichnet werden. Jedoch dürfte das aus den gleichzeitigen Passauer Aufzeichnungen, welche über dieselben noch vorliegen,® mit ziemlicher Sicherheit zu erschließen sein. Zur Verwaltung des Zehnten waren besondere landesfürstliche Amt leute, „decimatores'', bestellt; ihnen oblag anscheinend die Vereinnahmnng desselben.® Einmal wird bei einem Meierhof, der in Teilbau (Drittelbau) geführt wurde, mit der dem Meier obliegenden Verpflichtung, das Wirt schaftsgebäude (curia) zu bauen, auch erwähnt, daß dahin die Zehnten zu führen seien.'® Die Veranlagung des Zehnten erfolgte nach dem Hufenfnß, beziehungs weise nach der Anzahl von Lehen (heneficia). Darauf weist mindestens das Zehentverzeichnis aus der Zeit Herzog Ottokars von Böhmen deutlich hin, in welchem stets die Anzahl der Lehen genau angegeben wird (Passauer Redaktion)." Daneben werden aber häufig auch die Zehnten nach Zehenthäusern (domos decimales) verzeichnet, derart, daß es entweder nur heißt: Zehnt von ... Zehenthäusern,'® oder aber nach Anführung ihrer Anzahl die im Schätzungswege ermittelte Gesamtleistung aller angegeben wird.'® 'Ebd. S. 67 Nr. 266; S. 69 Nr. 271: S. 78 Nr. 314. ä Ebd.S.64 Nr. 252—254. ® Ebd. S. 17 Nr. 39; S.67 Nr. 266; S. 76 Nr. 307. ■* Ebd. S. 23 Nr. 60 (Wetzelsdorf, Amt Laa). ® Ebd. S. 77 Nr. 311 (Grössing bei Waidhofen an der Ybbs); S. 78 Nr. 314 (St. Peter i. d. Au). ® Ebd. S. 5 Nr. 11: decime ihidem (Lassee) et in Ohressenprunne secundum quod locari possunt iuxta cursum anni. Ebenso S. 17 Nr. 39 (77). ' Ebd. S. 104 Nr. 100; S. 144 Nr. 49—56. « Ebd. S. 104 Nr. 101 n. 2; S. 145 Nr. 50 n. ® Vgl. im Text S. 119 Nr. 10: Item in WUawe 35 heneficia; ex his recipiunt dechnatores ducis 20 . Ebd. S. 16 Nr. 39: mUicationem, de qua lercia pars cedü villico, qui debet curiam edificare et in eandem decime conducentur. " Ebd. S. 117 ff. Ebd. S. 79 Nr. 318: 13 domorum decime; S. 82 Nr. 327. " Ebd. S. 17 Nr. 40.

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