Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CLXXII Einleitung. Solche Zehenthäuser kommen auch in anderen gleichzeitigen Quellen, Urharen^ wie Urkunden® vor. Abgesondert von all diesen mehr oder weniger aus dem Betriebe der Landwirtschaft fließenden Abgaben sind jene noch hervorzuheben, die der Landesfürst nach Aussage dieser Urbare von dem Gewerbebetrieb erhob. Sie kommen nur ganz ausnahmsweise hier vor, was wohl auch mit der besonderen Eigenart dieser Quellen, in welchen Nachrichten Uber die landesfürstlichen Einnahmen in den Städten so gut wie ganz fehlen,® zu sammenhängt. Beim Markt Weikertschlag (VOMB.) werden Geldabgaben von Bäckern (fanifices), Metzgern (carnifices) und Gastwirten (caupones) angeführt.^ In demselben Amt (Zöbinger Gut) finden wir bald nachher, bei dem an vierter Stelle folgenden Orte (Unter-Pertliolz), die Bemerkung; In qualihet villa dant caupones 'I2 urnam mellisi Also eine Natural abgabe, die wohl mit der Metbereitung zusammenhängen dürfte (Gast wirte!). Ferner wird bei den von der Vogtei Pöchlarn und Wieselburg erhobenen Abgaben auch ein Gelddienst von Fleischbänken verzeichnet (de macelUs)! Endlich aber dürfen auch die Abgaben von Badstuben (de stupa halnearea), die bei Unter-Waltersdorf' und Neulenghach® er wähnt sind, hiehergezogen werden. Offenbar handelte es sich in allen diesen Fällen um eine Abgabe für die Erteilung der Gewerbebefugnis seitens des Grundherrn, so daß hier die ursprünglich herrschaftliche Verleihung derselben noch nachwirkt. Jedoch ist dabei zu beachten, daß möglicherweise auch in den ersten Fällen wie bei Pöchlarn, die Vogtei das Maßgebende war, denn auch in anderen deutschen Territorien sind ähnliche Abgaben an den Vogt nachzuweisen.® In diesem Zusammenhang sei auch noch der Verkehrsabgaben gedacht, soweit dieselben als grundherrliche Rechte zu betrachten sind. Urfahrrechte (passagia) treffen wir wiederholt an der Donau, und zwar sowohl in Nieder- wie in Oberösterreich." Einzelne davon, wie die Über fuhr in Stadlau" und Stein", trugen recht bedeutende Summen ein (15— 20 ^). Letztere war übrigens Lehensbesitz der Herzoge von Passau. 'Vgl. Achleutliner, Das älteste XJrbarium von Kremsmünster, Eiul. p. XXIII. — Ebenso das Seitenstettner Urbar AÖ6.I. 5, 15. 2 Vgl. OÖUB.3, 462 (1277). Siehe oben S. LXXXIII. * Im Im Text S. 34 Nr. 109. ® Ebd. S. 35 Nr. 113. ® Ebd.S. 76 Nr. 307. 'Ebd.S. 14 Nr. 30. « Ebd.S. 72 Nr. 290. ® Vgl.Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgesch. 3. 2, 20 Anm.3. Vgl.im Text S. 166 Nr. 330 (Gusen). "Ebd. S. 4 Nr. 7. Ebd. S. 39 Nr. 128. Vgl. auch S. 77 Nr. 312 (Ardagger).

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