Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CLXXIII An einer Stelle wird aucli (bei Manuersdorf, abgekommen, an der Wien) eine Brückenabgabe (de ponte) erwähnt.^ Im ganzen betracbtet erscheinen aber diese aus der älteren Zeit über kommenen Verkehrsbeschränkungen hier nur selten. Alierdings darf daraus noch kein vorschneller Kückschluß auf eine etwa vorgeschrittene Verkehrspolitik gezogen werden. Diese Rechte waren nur vielfach bereits in andere Hände übergegangen, wie die Geschichte des Nußdorfer Urfahrs zeigt.^ Was nun die Zinstermine betrifft, so wird als Regel eine ein malige Leistung des Zinses im Jahre anzunehmen sein. Wiederholt finden wir das in diesen Urbaren selbst, und zwar an verschiedenen Stellen, in nieder-® wie in oberösterreichischem'' Gebiete, direkt erwähnt. Das entsprach der wirtschaftlichen Entwicklung, welche diese Urbare im Ganzen darstellen, daß die große Masse des landesfürstlichen Grund und Bodens an Bauern verpachtet war. Es lag wohl auch im Interesse des Grundherrn, dem damit die Möglichkeit geboten war, eventuell eine Zins steigerung vorzunehmen. In einer Urkunde vom Jahre 1318 sichert sich das Kloster Gleink in Oberösterreich, mit Ablösung des an einer Hube bestehenden Rechtes der Kolonen nicht amoviert oder im Zinse gesteigert zu werden, die freie Verfügung, diese Hufe nun einem beliebigen Bauer (agricole) zu verpachten: ad annuwni censum, prout viderit secundum morem provincie Austrie sufßcere ad solvendum.^ Meist wird in den Urbaren betreffs des Zinstermines gar nichts ver merkt; man wird in diesen Fällen eine jährliche Leistung — als das Ge wöhnliche — annehmen dürfen. An einzelnen Stellen tritt in den babenbergischen Urbaren noch der alte Doppel-, beziehungsweise Halbtermin, zu St. Georg (24. April) und St. Michael(29. September),® also Frühjahr und Herbst, auf, wie es einmal direkt heißt: servicium dimidium Geori et dimidium Mychaelisd Ebenso ist die Ablösung der Frondienste gelegentlich noch an diesen beiden Terminen zu entrichten,® wobei die Nachwirkung aus der früheren Zeit besonders klar wird. Auch als einziger Termin haben sich beide (St. Georg® wie St. Michael") noch erhalten. In der Hofmark Steyr wird mindestens im jüngeren Urbar derselben als rechte Dienstzeit „Unser Frauentag" ge- ^ Ebd.S. 83 Nr.329. Vgl. dazu S. 84 Nr. 335 n. 1 (Leithabriicke bei Haslau). ^ Darüber Lampel, Bl. f. Lk.32, 149 ff. ® Vgl.im Text S. 1 Nr. 1 fquodlihet beneficium solvit a^inuatim)j S.49 Nr. 170; S.50 Nr. 179; S.129 Nr.67—70. Ebd.S. 255 Nr. 1 (von denselben drin hoven dienet man alle iar). ® OÖÜB.5, 208. ® Im Text S.9 Nr.18. 'Ebd. S. 11 Nr. 22. ® Ebd. S. 78 Nr. 314. ® Ebd.S. 10 Nr. 20; S. 13 Nr. 27; S. 18 Nr.42; S.62 Nr. 246; S.63 Nr. 248. "Ebd. S. 10 Nr. 20; S. 25 Nr. 70; S. 62 Nr. 246.

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