Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

5 7 Einleitung. CLXIX Was die Höhe der Steuer betritft, so läßt sich im allgemeinen sagen,' daß dieselbe sehr bedeutend erscheint. Ein durchwegs gültiges Maß der Belastung dürfte freilich kaum festzustellen sein. Die Steuer ist häufig niedriger als der Grundzins, derart, daß sie oft nur die Hälfte davon beträgt;^ wir finden aber nicht selten eine gleiche Höhe beider,^ ja in einzelnen Fällen ist die Steuer noch höher als jener.^ Dieselbe Beob achtung ist übrigens auch an den Urkunden dieses Gebietes zu machen. Immerhin ist auch zu beachten, daß in verschiedenen Ämtern ein verschiedener Steuersatz sich verfolgen läßt,® was vielleicht durch die ver schiedene Größe der Steuereinheiten und die Bonität begründet sein mag. Leider sind gerade bei der Hofmark Steyr dort, wo Steuern ver zeichnet sind, keine Angaben über die Qualität und Größe der Steuer objekte in den Urbaren vorhanden, so daß ein gesicherter Rückschluß nicht gut möglich ist. Allein es scheint, daß diese Steuer nach der Größe und Qualität des Steuerobjektes veranlagt wurde, wobei vermutlich die Gesamthabe des Steuersubjektes mit berücksichtigt worden sein dürfte.® Bei dieser Annahme würden die früher angeführten Verschiedenheiten in der Höhe, beziehungsweise Bemessung der Steuer sich ungezwungen erklären, was bei Annahme einer Ertragssteuer kaum möglich wäre. Vergleicht man nun die Steuerangaben des jüngeren Urbares der Hof mark Steyr mit jenen des älteren, so stimmen sie meist völlig überein;" es kommen aber immerhin auch einzelne Unterschiede vor,'" und zwar sowohl eine Erhöhung wie auch Minderung des früheren Satzes. Man wird daher Die näheren Ausführungen wird Levec in meinen Forschungen zur inneren Gesch. OsteiTeichs bieten. 2 Ebd. S. 199 Nr. 156. 157; S. 202 Nr. 196. 198; S. 203 Nr. 213. 215. 228 u. a. m. (Amt Mölln). = Vgl. im Text z. B. S. 201 Nr. 188. 189. 191; S. 203 Nr. 214. 221. 224 u. a. m. oder S. 288 Nr. 367 ff.(Amt Groß-Raming); S. 310 Nr. 659 ff. (Amt Hirt). * Ebd. S. 201 Nr. 193; S. 203 Nr. 217; S. 205 Nr. 259; S. 301 Nr. 537. 538. ° Vgl. OÖUB.4, 53. 116. 117. 143. 144. 218. 219. ® Im Amte Steinbach kommen in der Regel auf einen Grundzins von 1 Muttel Hafer mit entsprechendem Zugehör nur 10^ Steuer (S. 291 ff.); dagegen im Amte Mühlbach (S. 260 ff.) 15 4; im Amte Arzberg aber (S. 284 ff.) 30 Das Muttel hatte aber nur 5 Metzen, so daß es damals sicher nicht mehr als höchstens 1/ galt. Vgl. unten §. 6c Preise. Ähnlich auch im salzburgischen Territorium. Vgl. Bittner, AÖG.92, 545, 'Vgl. darüber oben S. CVI und CLII. Auch in Salzburg war die Steuer nach dem Hufenfuß veranlagt mit weitgehender Bonitierung im einzelnen. Auch dort wurde die allgemeine Vermögenslage des Inhabers des besteuerten Gutes bei der Bemessung in Rechnung gezogen. Vgl. Bittner AÖG.92,547. In Bayern versteuerten 1311 die Bauleute gleichfalls ihre Gesamthabe. Vgl. Hoffmann in Schmollers Staats- und sozialwiss. Forschungen IV. 5, 8. " Vgl. z. B. S. 200 Nr. 165. 166. 168. 170. 173. 178. 179 mit den dort zitierten Stellen des jüngeren Urbares. Urbares. Vgl. S. 204 Nr. 230; S. 205 Nr. 253 mit den dort zitierten Stellen des jüngeren

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