Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

GLXVIII Einleitung, Gehen wir nun zu der ordentlichen landesfUrstlichen Steuer selbst über. Wie früher schon in anderem Zusammenhange erwähnt wurde/ ist dieselbe in diesen Urbaren nur ausnahmsweise verzeichnet. Sie kommt hier nur in der Hofmark Steyr vor und auch da nicht im ganzen Umfange dieser, indem die beiden Ämter (das obere und niedere Amt) Hall wie auch eine Reihe anderer sie nicht ausweisen. Der Grund für diese auf fallende Erscheinung ist gleichfalls früher schon erörtert worden.^ Wie ist diese Steuer nun da, wo sie auftritt, geartet? Sie ist durchwegs eine Geldsteuer und wird als steura, stewr schlechthin^ oder auch (in dem jüngeren Urbar) als pausteuer^ bezeichnet, wofür in lateinischen Urkunden der Ausdruck steura culture sich findet.'' In der Regel wird sie vom Grundzins scharf unterschieden, auch dort, wo für denselben eine Geld ablösung bereits eingetreten ist (dienstpheninpe) Sie ist, im einzelnen betrachtet, bei allen Zinsleuten besonders erwähnt. Selbst da, wo nur eine Geldabgabe einheitlich verzeichnet erscheint,wird gelegentlich vermerkt,® daß sie „pro servicio et steitra" entrichtet werde. Dasselbe ist wohl auch in allen jenen (nicht seltenen) Fällen^ anzunehmen, wo wir nur eine kleine Geldabgabe (10—20A), sowie ein Huhn erwähnt finden. Wahrscheinlich ist dabei an kleinere Güter, besonders Hofstätten, zu denken.® Einmal heißt es in einem ähnlichen Falle deutlicher: Ditricus per omnia 16 .Ä.® Vergleicht man nun die verschiedene Höhe der Steuer bei den ein zelnen Gütern mit den Grundzinsen, die davon zu entrichten waren, so läßt sich unschwer erkennen, daß beide im allgemeinen eine gewisse Rela tion aufweisen. Bei einem höheren Grundzinse steigt auch die Höhe der Steuer,'® während bei unternormalen Grundzinsen jene gleichfalls gemindert erscheint." Jedoch trifft dies nicht immer zu. Auch bei ganz gleichen Grundzinsen finden wir oft eine verschiedene Steuer, was mitunter schon auf die Abfassung des Urbares selbst Einfluß genommen hat, indem der Grundzins nicht neuerlich angeführt, sondern nur die verschiedene Höhe der Steuer verzeichnet wurde.'® 1 Siehe oben S. LXXXII. ® Vgl. im Text S.199 ff. ® Ebda. S. 260 Nr. 20 ff. ^ Vgl. z. B. OÖUB.4, 53(1286); Nr. 144 (1290), vgl. auch ebd. 117(1289) pro steura communi. ® Vgl.im Text z. B.S. 287 Nr. 358 ff. ® Ebd. S. 209 Nr. 322. 'Vgl. z. B.im Text S. 263 Nr. 47; S. 265 Nr. 69. 75; S. 267 Nr. 91. 92. 93. 95. 97; S. 268 Nr. 100. 101 u. a. m. Das legt ein Vergleich mit jenem Abschnitt nahe, wo solche Zinse ausdrücklich durch die Überschrift als Burgrechte von Häusern und Äckern bezeichnet sind, S.256 Nr.6 ff. "Ebd.S. 202 Nr. 208. Vgl. z. B. ebd. S. 199 Nr. 153 und 155 oder S. 204 Nr.237 und 245 u. a. m. "Vgl. z. B.ebenda S. 200 Nr. 166 und 168 mit Nr. 173 und 178. Ebd. z. B. S. 199 Nr. 161; S. 201 Nr. 185; S. 206 Nr. 261—263; S. 282 Nr.293. 295. 300; S.303 Nr. 569.

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