Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CLXVII Was die Veranlagung dieser Abgabe betrifft, so erfolgte sie nach dem Hufenfuß. In dem Marcbfutterverzeichnis aus der Zeit Ottokars von Böhmen1 wird stets bei jedem der dazu verpflichteten Orte die Anzahl der Mausen daselbst augegeben und am Schlüsse direkt vermerkt:^ Et sciendum est, qiiod quilihet mansus dat 18 metr. Über die spätere Vermischung des Marchfutters mit anderen Hafer abgaben und dessen Bezeichnung als Vogtrecht habe ich bereits an ande rem Orte gehandelt.® Überblickt man die Gesamtheit der in diesen Urbaren überhaupt er wähnten Fronden und deren Geldablösungen, so muß auffallen, daß sie relativ selten sind. Die bereits erwähnte Ungleichmäßigkeit ihres Auf tretens aber kann nicht aus wirtschaftlichen Gründen etwa erklärt werden; denn stellt auch die Geldablösung sieher eine jüngere Form gegenüber der persönlichen Verrichtung dar, so bleibt noch unaufgeklärt, warum solche überhaupt nur an diesen bestimmten Orten vorkommen, an den übrigen aber nicht. Ich möchte nun auf eine Tatsache aufmerksam machen, die vielleicht einiges zur Aufhellung dieser gewiß nicht einfachen Verhält nisse beitragen kann. Wir finden Frondienste oder deren Ablösung dort, wo eine Burgverfassung bestand, wo sich eine Zugehörigkeit des be treffenden Gutes zu einer in der Nähe befindlichen Burg nachweisen läßt.^ Nun ist bekannt, daß auch sonst in Deutschland gerade von dem zu einer Burg gehörigen Gute besondere Dienste gefordert wurden, nicht das Burg werk allein,® wir wissen anderseits, daß auch in Österreich Burgwardeibezirke mit einer besonderen Organisation bestanden.® Vielfach war hier in der Hand des Burggrafen oder Burgwartes (castellanus) Gerichts- und Finanz-, beziehungsweise Urbarverwaltung vereint. Gerade die Hofmark Steyr wies eine solche Organisation auf.'' Damit können nun vielleicht die Besonderheiten im Auftreten der Frondienste überhaupt wie speziell des Marchfutters erklärt werden.® Allerdings bleibt auffallend, daß nicht überall dort auch das Burgwerk zu treffen ist.® 1 Im Text S. 126 Nr.43ff. 2 Ebd.8. 128 Nr. 63. ^ Mitt. d. Inst. 18, 239. ^ In Laa bestand eine Bur^ Böheim an der im Text S. 27 Nr. 52 zitierten Stelle); ebenso in Raabs (vgl.Bl f. Lk. 12, 100), Ennsbach und Karlsbacb gekörten zur Burg Freinstein (im. Text S.48 Nr. 165); die Güter im Amte Frankenfels, wo Frondienste voikommen, zur Burg Rabenstein; jene in der Eiedmark zur Burg Marbach (S. 165 Nr. 329). In der Hofmark Steyr aber fehlen sie gerade beim Amte Hall. Vgl. oben S.LXXXIV. ® Vgl. Lamprecht, Wirtschaftsleben II. 1, 1318; dazu Winter, Weisth. 2, 743 An.§.4. ® Vgl. Werunsky, Österr. Reichs- und Eechtsgescb.86 ff. ^ Siehe oben S. LXXXIII. ® Vgl. zu dem Marchfutterverzeichnis bei Wiener-Neustadt (im Text S. 125 ff.) jenes der Burgen dort (ebd. S. 131 Nr. 83). ® Darüber wird demnächst an anderer Stelle gehandelt werden.

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