Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CLXVI Einleitung. Was anderseits das Marchfutter anlangt, so tritt dasselbe in diesen Urbaren durchaus als eine Haferabgabe auf. Es kommt in verschiedenen Gegenden Niederösterreichs,' jedoch nur hier vor, was sich aus dem Cha rakter desselben als eine der Mark eigentümliche Abgabe erklären dürfte. War vornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich, das geistliche Gut dazu verpflichtet, so kann das Fehlen des Marchfutters in der Kiedmark nicht auffallen, weil sich nachweisen läßt, daß die dort begüterten Klöster frühzeitig im Wege eines landesfürstlichen Privilegiums davon befreit worden waren.^ Das Marchfutter^ wird in Urkunden auch als fodrum, ja direkt als „Beköstigungsdienst" bezeichnet. Wie die Entrichtung an den landesfürst lichen Marschall andeutet, war es zur Verpflegung der Kriegsmacht des Markgrafen bestimmt. Aus der militärischen Bedeutung der Marken er klärt sich diese besondere Forderung, welche im Inhalt der dem Mark grafen vom Kelche verliehenen Rechte beschlossen war. Der Yersueh, das Marchfutter mit der ordentlichen direkten Steuer des Landesherrn zu identifizieren,' muß wenigstens für Österreich ent schieden abgelehnt werden. Gerade diese Urbare sprechen durchaus da gegen; denn wie ich schon an einem anderen Orte bemerkt habe,'' läßt sich das Marchfutter an all den Orten noch Ende des Mittelalters als Haferlieferung naehweisen, wo es in diesen Urbaren angeführt wird." Die ordentliche direkte landesfürstliche Steuer aber wurde längst, wenn über haupt je anders, in Geld entrichtet. Mit ihr hatten auch die Marschälle nichts zu tun, da sie von den Gerichtsbeamten vereinnahmt wurde.' Ich füge noch hinzu, daß sich das Marchfutter sicher bei weitem nicht auch nur annähernd an all den Orten nachweisen läßt, wo eine landesfürstliche Geldsteuer erhoben wurde. Endlich erscheint in den über die Befreiung vom Marchfutter besonders ausgestellten landesfürstlichen Privilegien die Frage der Geldsteuerleistung gar nicht berührt. Umgekehrt aber lassen sich Orte nachweisen, die zur Marchfutterlieferung verpflichtet waren, ob wohl sie von der ordentlichen Steuer kraft Privilegs befreit erscheinen.® ^ So beim Kloster Göttweih (im Text S. 54 Nr. 201), so bei Ennsbaeh und Karls bach im VOWW.(S. 227 Nr. 609) und besonders in der Umgebung von Wiener-Neustadt (S. 125 Nr.43ff.). ^ Vgl.für St. Florian OÖUB.2, 458; für Wilhering ebd. 2,486; Waldhausen 8, 181; Kremsmünster 3, 567. ^ Die näheren Belege Mitt. d. Inst. 18, 238 f. 'So Kogler, Das landesfürstliche Steuerwesen in Tirol, AüG.90, 449. ^ Vgl. Gotting. Gel. Anz. 1903, Heft 1. ® Vgl. im Text besonders S. 126 Nr.53 Anm. 'Die näheren Belege dafür oben S. LXXXIII, sowie besonders W.Levec, Das ältere landesfürstl. Steuerwesen in Osterreich und Steiermark (Dopsch, Forschungen zur inneren Gesch. Österreichs I. 2). ® Vgl. zu der Marchfutterangabe im Seisensteiner Urbar von 1530 (!) Winter, Österr. Weisth. 2, 744 n. die Rechte der Kolonen daselbst vom Jahre 1282 ebd. 743 n. §. 4.

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