Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

LIV Einleitung. worden.^ Bei Retz aber kann die Scblußbemerkung von H ganz ebenso gedeutet werden.^ So wird nun auf Grund dieser Einzelbetracbtungen das Gesamtbild deutlicb. Aus der babenbergiscben Zeit lagen noch am Ende des 13. Jabrbunderts zwei Urbarbticber vor, von welchen das eine vermutlich um 1230 schon abgeschlossen war, das andere aber auch nachher wiederholt (unter Herzog Friedrich II. und König Ottokar von Böhmen) mit Nachträgen versehen wurde. Die Abschrift 0 gibt einen getreuen Abklatsch dieses letzteren wieder, sie ist nichts anderes als eine reine Kopie desselben, derart, daß wir hier die allmähliche Entstehung des alten Urbares noch verfolgen können. Bei der Abschrift H lagen beide hahenhergischen Urbare vor. Jenes aus der Zeit Herzog Leopolds wurde zwar im allgemeiuen zugrunde gelegt, daneben aber auch die Vorlage von 0mehrfach hentttzt, ja ein Teil daraus ganz übernommen. Außerdem aber fand eine der späteren (Habsburger-) Zeit entsprechende Neuredaktion statt. Diese bereits früher auf Grund der Hss.-Untersucbung gefundene Tatsache wird auch durch die inneren (chronologischen) Merkmale bestätigt. Sie bezeugen andererseits auch, daß eine Revision der Besitzverhältnisse seihst aber nur teilweise (im Gebiete nördlich der Donau) damit zugleich durchgeführt worden ist. Zum Schlüsse noch eine Vermutung! Es lassen sich in 0 einzelne Spuren dafür nachweisen, daß auch jene zwei Urbare aus der Zeit Herzog Leopolds VI. und Friedrichs II. nicht die älteste Aufzeichnung über den landesfürstlichen Besitz in Österreich gewesen sind. Schon früher ist uns eine Persönlichkeit begegnet, die hier noch als lebend angeführt wird, Otto von Reinsberg, obwohl sie nur bis 1197 urkundlich zu belegen ist.^^ Gewiß ist nicht absolut ausgeschlossen, daß ein jüngerer Mann dieses Namens später noch existiert hat. Allein solange jede Spur für einen solchen fehlt, dürfen wir wohl an jenem festhalten, zumal er zu den lokalen Verhältnissen des Urbares sehr genau paßt. Das könnte also eine Eintragung sein, die aus einem älteren Urbar bereits übernommen und nicht entsprechend abgeändert wurde. Andererseits aber wurden in 0 hei Fischamend wie hei Schwechat Besitzstücke verzeichnet mit der Bemerkung: collata sunt fratribus de Templo domini.^ Die Art der Textierung schließt die Annahme eines späteren Nachtrages hiehei aus. Es läßt sich nun leider nicht genau feststellen, aus welcher Zeit dieser (später noch zu belegende) Besitz der Templer stammt. Sicher ist derselbe für die Zeit Leopolds VI. schon an1 Vgl. S. 12 Nr. 26. S. 17 Nr. 39: Redditus residui ibidem sunt in potestate aliorum, qui eos possident ex infeodatione antiqua dumm Austrie. Vgl. dazu S. 82 Nr. 327. 'Vgl.im Text S. 56 Nr.219 und S.60 Nr.239. * Vgl.im Text S.2 Nr.4 und 3 n.6.

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