Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CCII Einleitung. aus. Ein gleiches Verhältnis dürfte auch für das Amt Steinbach anzu nehmen sein, da ein Vergleich der Angaben im jüngeren Urbar mit jenen der älteren Aufzeichnung dartut, daß (an den gleichen Orten) einem Hetzen des jüngeren Urbares 5 metr. dort entsprechen.^ Es sind also dort unter den metretae ebenso Metzel, d. h. kleines Maß zu verstehen wie unter den modii des Hafers Muttel. Dieselbe Eelation war auch sonst vielfach ver breitet, wir finden sie z. B.in den Passauer Urbaren für das benachbarte Bayern bezeugt.^ Für das Amt Hall wird im älteren Urbar angegeben, daß 4 modii des Kornmaßes einem Mut Neuburger Maß gleichkommen.® In dem jün geren Urbar werden die Kornzinse nach gehäuften und gestrichenen Hetzen verzeichnet. Vergleicht man nun die Höhe des Zinses an den in beiden Aufzeichnungen übereinstimmend angeführten Orten, so ergibt sich, daß dem gehäuften Hetzen des jüngeren Urbars 6 Hetzen,"* dem gestrichenen aber nur 4 Hetzen im älteren Urbar entsprechen.® Da nun dasselbe Ver hältnis für den Welser- zum Kastmetzen bezeugt ist,® haben wir im älteren Urbar Kastmetzen, hier Welser Hetzen (großes Haß) zu verstehen. Endlich begegnet in den Ämtern Hühlbach, Lausa, Hitterberg, Ternberg und Arzberg' noch das „Vierteil", was hier sicher nichts anderes bedeutet als den vierten Teil des Hetzens; das bezeugt ein Vergleich der Zinshöhe sonst mit jener an Orten, wo *(2 oder 1 Hetzen Korn zu ent richten war.® Auch beim Korn tritt die zarga im niederösterreichischen Amte Pfriem reith auf. Hier findet sich die Angabe, daß 30 Kastmetzen eine Zarge ausmachen.® Danach und auch im Hinblick auf die früher besprochene Angabe, nach welcher 5 Hetzel dort einem Hetzen gleichkamen, wäre die Zarge ihrer Größe nach dem Kastmut gleich. Ferner begegnet hier der gortz, der sonst in diesen Urbaren für Hohn besonders angewendet erscheint. Jedoch ist zu bemerken, daß dieses Haß lediglich im Amte Ramsau und Kniewas der Hofmark Steyr auftritt. Krones hat die Bezeichnung aus dem Slawischen bereits erklärt." Es erscheint somit das Vorkommen des Gorz gerade in diesen Ämtern damit zugleich ^ Ebd.S. 291 Nr.414 mit S. 177 Nr. 34, sowie die allgemeine Relation der übrigen auch bei nicht ganz übereinstimmender Zinsung. 2 Vgl. MB.28, 458. ä Im Text S. 181 Nr. Gl. * Ebd. S. 189 Nr. 93 mit S.327 Nr. 927, sowie S. 193 Nr. 121 mit S. 324 Nr. 895. 5 Ebd.S. 190 Nr. 98 mit S. 327 Nr.922; S. 195 Nr.130 mit S. 323 Nr. 885. " Vgl. Achlenthner, Das älteste Urbarium von Kremsmünster, Einl. XLIV n. 3. 'Im Text S. 261 ff., 2G6 ff., 272 ff., 279 ff., 284ff. ® Vgl.z. B. S.2G1 Nr. 24 und 29 mit Nr.22 und 23. ° Ebd. S. 224 Nr. 591. Vgl. dazu auch das Seitenstettner Ui'bar (1290—1308) AÖG.I. 5, G ff. Verfassung und Verwaltung der Mark und des Herzogtums Steir, S.360.

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