Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XLVII 1252 mmdestens teilweise im Besitze Salzburgs.^ Der im Weistum der Bürger von Lengbacli erwähnte Herzog kann nur Friedrich II. sein,^ im Veizoichnisse dei verpfändeten und widerrecbtlicb okkupierten Besitzungen aber werden an verschiedenen Stellen mehrere Persönlichkeiten erwähnt (Chuno incisor, Meinhard von Frohnberg, die Brüder von Hochstaff),' die ca. 1240 gestorben sind. ' Wii haben also hier Eintragungen vor uns, die wahrscheinlich ins gesamt erst nach 1235 und vor 1240, jedenfalls erst in der Zeit Herzog Friedrichs II., gemacht wurden. Sie stellen somit Nachträge dar, welche mindestens zum Teile den Zweck hatten, den geänderten Besitzverhältnissen unter diesem Herzog Rechnung zu tragen. Daß eine solche Revision unter Fiiediich II. tatsächlich statthatte, bezeugen nun auch eine Reihe von ganz individuell gearteten Eintragungen und Zusätzen, welche sich in 0 auch sonst im Texte selbst linden, in II aber fehlen. So heißt es bei ChruH quod concessum est Orphano-^ bei Klein-Retz; ex Mis [heneficüs] posuimus...;5 bei Riegers von 36 Benefizien non heneficiata, sed mecum sunt collata]^ bei Ernspach (im Amte Purgstall):' dimidii [fructus] pertinent ad nos und nachher: hanc curiam redemimus.. Am Schlüsse der Aufzeichnung über die Vogtei in Herzogenburg: quam habet Engelschalcus advocatus;^ gleich darauf bei Ederding: molendinum iacet desolatum et non solvit et omnis aparatus et alia instrumenta molendini sunt ibidem? Bei Ochsenburg aber: sed modo addicte sunt ducil" Im Amte Sitzenberg endlich wird wiederholt des Saatgetreides gedacht, das für den Betrieb der Villikationen vorzustrecken ist:^' ad kas [villicationes] debent dari pro semine... Soweit sich nun diese Vermerke durch Urkunden kontrollieren lassen, gehören sie in die Zeit Herzog Friedrichs H. Das ist bei Chrut und Riegels sicher nachzuweisen. Die übrigen Stellen aber gehören Partien an, die libeihanpt erst nach 1235 in das landesfürstliche Urbar eingetragen worden sein können. Unter ihnen befinden sich auch jene Absätze, welche in 0 an topographisch unpassender Stelle stehen (Klein-Retz und Gauners1 Ebd. S.65 Nr. 256 n. 1. ® Vgl. die Bemerkungen S. 74 Nr. 305 n.4 und 5. 'Vgl. ebd. S.83 Nr. 329 n. 2; Nr. 330 n. 3; Nr.331 n. 3. •» Ebd. S. 7 Nr. 16. ® Ebd.S. 16 Nr.39. « Ebd.S. 35 Nr.112. 'Ebd.S.60 Nr. 238. « Ebd.S.65 Nr. 257. " Ebd.S. 66 Nr. 258. "Ebd.S.73 Nr. 300. "Ebd.S.60—62 (Nr. 240—245). Ebd. S. 16 Nr. 39.

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