Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

XXVI Einleitung. Orten begreiflich. Sie können allerdings auch für eventuelle Zusätze oder Nachträge offen gehalten worden sein, wozu gerade eine solche Revision wie das Vorhandensein von zwei habenbergischen Urbaren an sich auf fordern mochte. Für die erstere Auffassung ließe sich noch anführen, daß doch auch in H eine Eintragung an falscher Stelle steht. Hatte in 0 die Namensfertigung zweier verschiedener Orte (Riegers)zur Zusammenziehung dieser und damit zur Zerreißung eines einheitlichen Abschnittes geführt, so steht auch hier das eine Riegers, wiewohl getrennt von dem anderen, nicht am richtigen Platze. Es folgt als drittnächste Eintragung dem ersten Riegers unter den von den Zöbingern ledigen Einkünften. Tatsächlich ge hört es zu jenen von Raabs, wie die Zerreissung dieses Abschnittes in 0 eben an dieser Stelle und insbesonders die ganz spezifischen Ahgabenleistungen der Raahser Gruppe beweisen. Nur zu diesen stimmt diese zweite Eintragung über Riegers, während die erste auch den Abgaben nach sich der Zöbinger Gruppe anschließt. Diese irrige Einreihung eines einzelnen Ortes, für die kaum ein anderer Grund ersichtlich wird als die allerdings verlockende Namens gleichheit mit einem zweiten, dürfte, da sie nicht wie in 0 auch zu irriger Hinüberziehung der folgenden Orte geführt hat, sondern auf einen Ort allein sich beschränkt, dann jedenfalls eher verständlich sein, wenn man annimmt, daß hei der Zusammenstellung von II eben auch die Einzelverzeichnisse vorlagen, an deren Hand die alten habenbergischen Urbarhücher revidiert wurden. Lampel hat nun angenommen, daß die Hs. II eine Reinschrift dar stelle, die am Ausgange des 13. Jahrhunderts, spätestens im Jahre 1300, ausgefertigt worden sei und auf einer schon früher (c. 1285) abgeschlossenen neuen Redaktion des Urbares beruhe. Leider scheint der Ort, an welchem er diese bedeutsame Hypothese aussprach,^ ihn gehindert zu haben, dieselbe näher zu begründen. Ob dies wahrscheinlich ist? Schon die bisher ge machten Beobachtungen sprechen dagegen. Sie werden mindestens eine bedeutende Einschränkung dieser Hypothese bedingen. Wohl trägt H der Schrift nach den Charakter einer Reinschrift an sich, da Änderungen und Zusätze in größerer Zahl äußerlich nicht zu bemerken sind, obwohl sie aus inneren Gründen angenommen werden müssen. Aber es bleibt bei einer soweit gehenden Annahme doch unaufgeklärt, weshalb an mehreren Stellen nicht nur nachträgliche Einfügungen von Pergamentlagen, sondern auch Rasuren im Text ersichtlich werden, die ihrer sachlichen Bedeutung nach den Verhältnissen einer jüngeren Zeit entsprechen. War die Neu redaktion bereits seit längerem abgeschlossen und handelte es sich hier bloß um die Herstellung einer Reinschrift jener, dann muß das wohl als auffallend bezeichnet werden. 'MG.Dchr. HI. 2, 696.

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