Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

XXX Einleitung. dies schon auf eine andei'c, jüngere Abfassungszeit schließen läßt. Eine Anzahl chronologischer Anhaltspunkte, die sich darin linden, beseitigt vollends jeden Zweifel daran. Sie werden im folgenden (2.) Paragraphen näher erörtert werden. Eine andere Vorlage also muß hier angenommen werden. Nun treten an verschiedenen Stellen hier deutliche Absätze auch äußerlich hervor, indem ein mehr oder minder großer Raum freigelassen erscheint. Diesen Absätzen aber entspricht auch dem Inhalte nach ein Abschnitt; sie sind dort zu konstatieren,^ wo ein Amt oder zusammengehöriger Gntskomplex schließt. Damit wird wahrscheinlich, daß diese Aufzeichnung auf Grund der Teil verzeichnisse über die einzelnen Ämter oder Gutskomplexe verfertigt wurde. Für diese Annahme läßt sich nun noch eine Beobachtung anführen. In dieser zweiten Riedmarkaufzeichnnng wurden nämlich an verschiedenen Stellen einzelne Güter wiederholt, zweimal, verzeichnet. Die beiden Texte aber sind nahezu völlig gleich, da kleine Diiferenzen offensichtliche Ab schreibefehler darstellen. Es ist daher kaum eine Nötigung vorhanden, eine bedeutende zeitliche Differenz dafür anzunehmen. Es handelt sich aber an diesen drei Stellen" um Güter, die eine gewisse Selbständigkeit besaßen, nicht lediglich Pertinenzen anderer größerer Gutskomplexe dar stellen. Der Landesfürst traf Uber sie, wie urkundlich zu belegen ist, gelegentlich auch besondere Verfügungen, indem er sie z. B. unabhängig von dem übrigen Besitze verpfändete. Augenscheinlich beruhte demnach diese wiederholte Eintragung in das Urbar auf der Abschrift von Teil verzeichnissen, die eben dafür vorlagen. Es konnte dazu leicht kommen, da die zweite Eintragung an einer viel späteren Stelle, gegen den Schluß der (2.) Riedmarkaufzeichnung, sich findet, und zwar eben dort, wo die unmittelbar vorausgehenden Orte dazu neuerdings einladen mochten,® wo verschiedene Gutskomplexe verzeichnet wurden, die sich in der ersten (älteren) Riedmarkaufzeichnung überhaupt nicht finden. Ist somit eine wenigstens teilweise Benützung von Teilverzeichnissen anzunehmen, so wird zufolge dieser zuletzt gemachten Wahrnehmung auch schon wahrscheinlich, daß hier keine durchaus einheitliche Komposition vorliegt. Gedruckt wurde der Inhalt von f/bis jetzt nur ein einziges Mal durch A. Rauch,^ und zwar hat er den ganzen Inhalt dieser Hs. wiedergegeben, da auch die Mautordnung Leopolds VI. flir Stein,® dann die beiden späteren 1 Vgl.im Text S. 146 Nr. 58; S. 152 Nr. 154; S. 156 Nr. 198; S. 157 Nr. 216; S. 163 Nr. 301. 314; S.164 Nr. 315; S. 165 Nr. 325. 2 Vgl.im Text S.144 Nr.48; S.145 Nr.57; S. 146 Nr. 58. 3 Vgl. im Text S. 165 Nr. 326. 327; S. 166 Nr. 331. * SS.rer. Aiistr. 2, 3—105. ® Ebd.S. 106.

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