Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CIX nur von Ort zu Ort/ sondern auch (bei verschiedenen Meierhöfen) am gleichen Orte verschieden.^ Offenbar darf sonach auch hier auf einen ver schieden großen Umfang der Meierhöfe geschlossen werden.' Ein Vergleich dieser Zinsgrößen nun mit jenen der Benefizien, und zwar an demselben Orte, ergibt, daß die Meierhöfe mindestens das Doppelte des Zinses von einem Benefizium entrichten,^ gewöhnlich aber noch erheblich mehr (das Drei-® bis Achtfache).® Dieses die Größe des Gutsumfanges betreffende Verhältnis entspricht dem, was wir aus den gleichzeitigen Quellen über eine gelegentlich erfolgte Aufteilung oder Zerlegung solcher Meierhöfe in Lehen oder Huben konstatieren können. Aus einem Meierhofe werden mitunter bloß zwei,' sonst aber auch drei' bis vier' Lehen gebildet. Ferner ist auch die Höhe des Steuersatzes mindestens bei der Veran schlagung außerordentlicher Grundsteuern von geistlichem Gut, über welche wir näher unterrichtet sind, dem adäquat. Der Steuersatz für eine curia beträgt das Doppelte der von einem heneficium zu entrichtenden Abgabe.^® Dieselben Beobachtungen wie hier sind auch in der Steiermark be reits gemacht worden. Im Gegensatze zu den Zinslehen ist aber auch die Betriebsart dieser Meierhöfe eine verschiedene. Man kann nach diesen Urbaren vier Gat tungen solcher unterscheiden. Erstens Meierhöfe, die in Eigenregie betrieben werden (coluntur propria cultura oder propriis sumptihus); von diesen wird — wie in der Natur der Sache begründet — überhaupt keine Zinsleistung verzeich net. Sie bildeten offenbar die Ausnahme, da sie sich in den Urbaren nur äußerst selten (zweimal) erwähnt finden. 1 Vgl. im Text S.5 Nr. 11 und S. 7 Nr. 15 mit S. 15 Nr. 35 und S. 21 Nr. 52. 2 Ebd.S. 15 Nr. 35; S. 10 Nr. 37. ® Das Urbar von Klosterneuburg gibt einmal die Größe einer curia mUicalis auf 160, ein andermal auf 30 Joch Acker an demselben Orte, an einem anderen aber auf 80 Joch an. FRA.U. 28, 119. 120. ^ Vgl. S.67 Nr. 263 mit S.68 Nr.267. ® Im Text S.21 Nr. 52; S. 29 Nr.83. » Ebd. S. 5 Nr. 11; S. 7 Nr.15; S. 22 Nr. 58. 'Vgl.z. B.im Zwettler Urbar (vom Beginne des 14. Jahrhunderts) FRA.II. 3,522: Item mageria(= curia), que computatur pro dwohus h&neficiis. ® Vgl. im Klosterneuburger Urbar(vom Jahre 1258)FRA.II. 28, 128: In Holabrunna 7 heneficia, quorum tria facta sunt de villicalione oder im Zwettler Urbar a. a. O.567: de iribus laneis, qui dati sunt ad construciionem grangie nostre in Reving. ® Vgl.im Klosterneuburger Urbar a. a. 0. 108: Preterea Heldo officialis de curia sua, que est media pars curie villicalis, 2 heneficia continens. Nach dem Bericht der Historia annor. sowie der Contin, Zwetl. III wurden 1277 von einer curia 60 von einem mansus 30 ^ entrichtet. MG.SS. 9, 653 u. 657. "Mell, a. a. O.S. 107. Im Text S. 5 Nr. 10; S.62 Nr. 245. Vgl. auch S. 44 Nr. 145.

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