Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CX Einleitung. Zweitens Meierhöfe mit einem von vornherein bestimmten Zins. Diese stellen die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Uberhaupt in den Urbaren angeführten Meierhöfe dar.' Drittens Meierhöfe, bei denen die Zinsleistung nicht fixiert, sondern nach dem jeweiligen Jahreserträgnis zu bemessen war (debet seignari)-,^ eventuell erscheinen bei diesen die Kleindienste (seitfrisching und spechswein) fixiert.® Hiebei ist jedoch besonders zu bemerken, daß diese auch sonst häufig vorkommende^ Betriebsart, Saighöfe genannt, innerhalb dieses Gebietes nur unter den Nachträgen über den nach dem Domvogt von Regensburg ledigen Besitz sich finden. Möglicherweise ist also darin ein Ausnahmsverhältnis zu erblicken, das nur durch die besonderen Um stände bei der Neuerwerbung dieser Güter bedingt war und bloß vorüber gehend Geltung hatte.® Viertens endlich solche Meierhöfe, die einem vilUcus oder Meier zur Bewirtschaftung überwiesen waren gegen einen bestimmten Anteil am Er trägnisse (Teilbau). Es kommt ihm dann, soweit diese Urbare Beispiele dafür bieten, entweder die Hälfte® oder ein DritteiU der Früchte zu (Halfenund Drittelsbau). Auch da ist die Höhe des Zinses nicht fixiert, wie über haupt diese Form vielfach mit der vorausgehenden zusammenfällt.® Im Urbar wird nun an einzelnen Stellen auch vermerkt, daß an be stimmte Meierhöfe sowohl Saatgetreide als auch ein Geldbetrag für Vieh gegeben werden solle.® Jedoch dürfte es sich hiebei nicht um einen regel mäßig statthabenden Vorgang, sondern nur um einen zeitlich ganz be stimmten Fall gehandelt haben. Darauf weist schon der Umstand, daß diese Vermerke sich nur in der einen Hs.(0) finden, in der zweiten (H) aber fehlen, obwohl dieselbe einen sonst ganz übereinstimmenden Text hier wiedergibt. Da wir eben hier nun spätere Eintragungen vor uns haben über Güter, die erst nach dem Tode des Regensburger Domvogtes(f 1235) ^ Im Text S. 6 Nr.11; S. 7 Nr. 15; S. 10 Nr. 22; 8. 12 Nr.26; 8. 15 Nr. 35; 8. 21 Nr. 52; 8. 22 Nr. 57. 58; 8. 26 Nr. 71. 72. 73; 8.27 Nr. 74; 8.61 Nr. 242. 243 u. a. m. ® Die Erklärung dieses Ausdruckes, welcher früher vielfach irrig aufgefaßt wurde (so von G.Frieß, AÖG. 46, 444 und Czerny, Bericht des Museums Francisco-Carolinum Linz 39,23f.) ergibt sich aus dem Texte hier selbst. Vgl. 8. 66 Nr. 259 und 8. 65 Nr. 256. Der lateinische Ausdruck dafür ist ad examen. — Vgl. dazu auch das Passauer Urbar vom Anfang des 14. Jahrhunderts Notizbl. 3, 43: servicium ad examen, quod dicitur mit der saig. s Vgl. z. B.8.8 Nr. 17; 8.66 Nr. 259 u. 260; 8.67 Nr. 261 u. 262 u. a. m. * Vgl. das Urbar des Klosters Wilhering vom Jahre 1287. Berichte des Museums Francisco-Carolinum Linz 54, 166 n. ® Vgl. unten 8. CXI. ® Vgl.im Text 8. 60 Nr. 238: et illam (mllicationem) colit mllicus pro dimidiis fruetihus et dimidii pertinent ad nos; auch 8.51 Nr. 180: reddunt dimidiam culturam. 'Ebd.8.43 Nr. 142—144: curia mllicalis colitur prro tercia parte. " Vgl. dazu die Urkunde vom Jahre 1322 OÖUB. 5, 310. ° Ebd. 8. 60 Nr. 240—245: ad hos (viüicationes) dehent dari ...pro semine... pro pecore.

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