Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung'. LXVII Schrift noch als predia Erbipolensia bezeichnet werden/ man begegnet darin auch der Erwähnung eines „Herzoges", an den gewisse Leistungen dort eventuell zu entrichten sind.^ Für die erstere Erscheinung ist schon im Texte an der betreifenden Stelle eine Erklärung versucht worden. Man wird daraus kaum, wie dies von Lampel geschehen ist, nur auf einen Pfandbesitz auf Seiten Herzog Leopolds VI. schließen dürfen. Eine wenig spätere Urkunde spricht von der Veräußerung des Welser Gutes doch als „venditio". Aber es braucht mit jener Überschrift gar nichts anderes ge raeint zu sein als die auch sonst in diesen Urbaren zu beobachtende Ge wohnheit, daß man bei Verzeichnung neuerworbener Gutskomplexe diese nach dem bisherigen Inhaber bezeichnete und deren ursprünglichen Ver band also unberührt ließ. Auch die vom Regensburger Domvogt her rührenden Besitzungen in Lengbach, Sitzeuberg und Gaunersdorf® werden im Urbar noch mit der Überschrift eingeleitet: Redditus adcocati in L., S. und G. Es wäre aber sicherlich ein Irrtum, deshalb anzunehmen, daß der Domvogt noch gelebt und diesen Besitz innegehabt hatte, als diese Verzeichnisse ins landesfürstliche Urbar eingetragen wurden. Eben diese Analogie gibt nun auch die Erklärung für die zweite Schwierigkeit an die Hand. Jene Bezeichnungsweise in der Überschrift ist dann besonders erklärlich, wenn dieses Verzeichnis bald nach oder eben bei dem Ankaufe des Welser Gutes selbst erfolgte. Daß damals eine der artige Aufzeichnung angelegt wurde, scheint durchaus in der Natur der Sache selbst und dem Interesse des neuen Besitzers begründet. Denn es ist ganz unwahrscheinlich, daß erst unter Ottokar von Böhmen jener Be sitz zum ersten Male aufgenommen worden sein sollte. Basierte aber diese Aufzeichnung hier auf einer solchen älteren aus der Babenbergerzeit, dann konnte sehr leicht die Bezeichnung „dux" aus dieser übernommen sein.^ Übrigens ist auch die Möglichkeit gar nicht ausgeschlossen, ja wahrschein lich, daß Ottokar selbst zur Zeit der Abfassung noch Herzog war. Die Zugehörigkeit dieser Aufzeichnung in die Zeit Ottokars be zeugen die Namen mehrerer Personen, welche hier noch an verschiedenen Stellen als lebend angeführt werden und sich ziemlich genau bestimmen lassen. Ulrich von Wimsbach tritt urkundlich 1243 als Zeuge auf,^ Wernhard von Aiterbach ist 1262 und 1266 zu belegen;® in derselben Zeit aber 'Vgl.im Text S.211 Nr. 343. Siehe dazu auch unten S. LXXX n. 4. ^ Ebd.S. 216 Nr. 456. " Vgl.im Text S.8 Nr. 17; S.60 Nr. 240; S. 66 Nr. 259. ^ Vielleicht könnte auch eine an sich ganz unverständliche Notiz, die sich bei Vöcklabruck findet, in diesem Sinne gedeutet werden. Gerade aus der Zeit Herzog Leo polds VI., in welcher jene Güter erworben wurden, ist ein Ereignis nachzuweisen, mit welchem diese Notiz in Zusammenhang stehen könnte. Im Text S. 223 Nr.589. Vgl.auch unten S. LXXV. ^ Vgl. im Text S. 214 Nr. 426. « Ebd.S. 221 Nr. 577. ß*

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