Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

EinlGitung. XXXIX werden, die eben wieder als Nachträge aus der Zeit desselben Herzogs zu betrachten sind. Das wird später näher begründet werden.^ So sind wir auf das beschränkt, was sich früher an der Hand von 0 ermitteln ließ. Nach dem Jahre 1220 dürfte die Vorlage dieser Hs. angelegt worden sein, sicher aber vor 1230. Überblickt man nun die Reihenfolge, in der bei 0 die einzelnen Abschnitte angeführt werden,^ so muß ein Moment auffallen. Während in H mit einer einzigen Ausnahme, die früher erklärt wurde,® im ganzen bei der Aufzählung der einzelnen Gutskomplexe sichtlich eine bestimmte lokale Folge eingehalten wird, eine gewisse geographische Ordnung hervortritt, ist dies bei 0 nicht der Fall. Die geographische Ordnung aber ist hier nicht planlos durchbrochen, es erscheinen die einzelnen Abschnitte da vielmehr eben in der Weise ge ordnet, wie sie ursprünglich der Zeit nach erworben wurden. Sieht man zuvörderst von jenen Eintragungen in 0 ab, die sich nur hier finden, in H aber fehlen, so folgen auf den alten Besitz im Marchfelde die Ämter Kreuzenstein und Laa, beide gleichfalls älterer Besitz der Herzoge,^ dann aber das Amt Rechberg, welches erst unter Herzog Leopold VI. erworben wurde. Eben hiert tritt die Änderung der Reihenfolge gegenüber H ein. Weiters schließt sich in 0 dann das officium Rudlonis in Gevelle an. Eine direkte Beziehung also auf den Inhaber desselben. Nicht unmöglich, daß hier jener Ministeriale Herzog Leopolds VI. gemeint ist, der sonst als Eodwinus de Gevelli nachweisbar ist." Das würde gleichfalls zeitlich stimmen. In der Überschrift von H fehlt nicht nur dieser Name des In habers, es ist auch sonst die Hand des späteren Redaktors ersichtlich." Übrigens findet sich eben in diesem Abschnitte Neu-Pölla, von dem bereits bemerkt wurde,' daß es erst nach 1218 an die Herzoge gekommen ist. Endlich noch das Amt um Weitersfeld und Pernegg, das vermutlich erst nach 1220 gebildet werden konnte.® Auch hier weicht H in der Reihenfolge ab,® auch da ist bei demselben eine jüngere Redaktion be merkbar. Damit aber schließt in 0 jener Besitzstand, bei dem die einzelnen Abschnitte als Ämter (officia) bezeichnet werden, überhaupt ab, soferne wir wiederum jene Eintragungen zunächst beiseite lassen, die nur 0, nicht aber * Vgl. unten S. XLIX. 'Vgl. die Konkordanztabelle von 0 am Schlnsse der Einleitung. 'Vgl. oben S. XXII. * Vgl.im Texte S. 15 Nr. 34 n. 2, sowie S. 20 Nr.48 n. 1 und 51 n. 2; anderseits S. 22 Nr.58 n. 2, auch Nr.56 n. 1. ® Vgl.im Text S. 27 Nr. 75 n. 1. " Vgl. oben S. XXIV. 'Vgl. oben S. XXXVHI. « Vgl. oben S, XXXVHI. ° Vgl. die Konkordanztabelle von II am Schlüsse der Einleitung. Vgl. oben S. XXIV.

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