Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. LXXIII Rücksicliten auf einen seiner verdientesten Fürsten zu nehmen waren. Burggraf Friedrich von Zollern hat oh seiner Abstammung Teile des alten Peilsteiner Besitzes (Stetteldorf und Tarcento) von K. Rudolf tatsächlich erhalten.^ Geradezu wahrscheinlich wird diese Vermutung durch die Tat sache, daß wir eine andere Auslassung in H direkt auf diesen Grund zurückführen können. Das Urfahr von Mautern, das in 0 noch erscheint und ein Lehen von Passau war, hat derselbe Friedrich von Zollern nachher innegehabt.^ Ja es scheint heute nach den Ergebnissen der genealogischen Forschungen H. Wittes kaum mehr ausgeschlossen, daß eben diese Rücksichten auch hinsichtlich des Gutes der Herren von Perg und Machland wirksam sein konnten.® Gerade dieser Abschnitt von 0 aber fehlt ebenfalls in H. Sind aber Spuren solcher Einflüsse bei der Komposition von H an zunehmen, dann dürfte hiebei jedenfalls noch an die Zeiten K. Rudolfs, beziehungsweise die erste Periode von Albrechts I. Herrschaft in Österreich zu denken sein. Daß damals schon mit der Revision der alten Urbare begonnen wurde, legen nun auch jene Beobachtungen nahe, die hinsicht lich der lokalen Ausdehnung dieser an der Hand des Urbartextes von II gemacht werden konnten. Wir sahen, daß die zahlreichen Zusätze, welche in H zu dem älteren babenbergischen Urbarbestande gemacht wurden und die inzwischen erfolgten Besitzveränderungen registrieren, sich auf das niederösterreichische Gebiet nördlich der Donau beschränken. Es wurde auch schon festgestellt, daß eine Reihe von Urkunden, deren Abschrift in II aufgenommen erscheint, sich gleichfalls auf diese Gegend beziehen. Der Inhalt eben dieser Urkunden aber* weist uns nach einer ganz bestimmten Richtung. Eine kaiserliche Entscheidung über den Grenzverlauf zwischen Böhmen und Österreich von 1179 steht voran. Nehmen wir nun hinzu, daß auch eine Abschrift des sogenannten „Landbuches" einverleibt wurde, wo sich gleichfalls Angaben auch über die Grenze gegen Böhmen finden,® dann besteht mindestens die Möglichkeit, hier an einen gewissen Zusammen hang mit jenen Grenzregulierungen zu denken, die unmittelbar nach der Erwerbung Österreichs durch Rudolf von Habsburg in Aussicht genommen wurden. Mir scheint, als ob diesen Bestimmungen des Maivertrages vom Jahre 1277 noch zu wenig Beachtung geschenkt worden sei; denn in dem1 Vgl. Witte, Mitt. d. Inst. Erg.-Bd. 5,407.436. ^ Witte, a. a. O.407. ° Tatsächlich hatte Friedrich von Zollern auch Stücke des alten Macliländer Gutes inne, denn der burggräfliche Besitz zu Ober- und Nieder-Schoderle ist seinem Ui'sprung nach nicht „zweifelhaft" und geht nicht, wie Witte a. a. O. unsicher noch vermutete, auf Passauer Lehen zurück. Gerade da handelte es sich um altes Gut der Machländer. OÖUB. 2, 228. Vgl. dazu Witte, a. a. O.408 und 436. * Vgl. oben S. XXVIII. ^ Vgl. Lampel, Bl. f. Lk. 31, 317 ff.

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