Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

LXXII Einleitung. Abgeschlossen also, so wie sie uns heute vorliegt, kann die Neuredak tion des Urbares in der habsburgischen Zeit kaum vor 1295 worden sein. Nun werden auch jene Irrtümer, die hei dieser Redaktion unterlaufen sind, verständlich; denn war seit jenen Verfügungen K. Rudolfs eine längere Zeit verstrichen, dann erscheint begreiflich, daß man nur die Tatsache der Veräußerung seihst festhielt, der näheren Umstände aber sich nicht mehr erinnerte. Früher, etwa bald nach den Schenkungen Rudolfs selbst, müßte solche Unkorrektheit höchst auffällig scheinen. Mit der Annahme dieses Zeitpunktes für den Abschluß der Redaktion soll aber nicht gesagt sein, daß nicht schon früher, ja seit einer beträcht lichen Zeit, an der Revision des landesfürstlichen Besitzes gearbeitet wurde. Wir wissen ja, daß K. Rudolf zugunsten Albrechts, noch bevor dieser Herzog war, in Wien einen Rechtsspruch der Reichsfürsten erwirkt hatte, der den kommenden Landesherrn ermächtigte, alles Gut in Besitz zu nehmen, welches einst Herzog Friedrich II. in Osterreich und Steiermark innegehabt hatte.' Es sind weiters deutliche Spuren dafür vorhanden, daß Albrecht tatsäch lich schon in den ersten Jahren seiner Herrschaft daran ging, landesfürst liches Gut zu revindizieren.^ Als Grundlage dafür mochten unter anderem auch die alten babenbergischen Urbare dienen. Es wäre geradezu sonder bar, wenn diese nicht schon damals auch einer Revision unterzogen worden wären. Die Bemerkungen über Besitzveränderungen und Besitzverhältnisse, die sich hier finden, müssen gar nicht einem bestimmten Zeitpunkte ins gesamt entsprechen, sie können ganz wohl auch in verschiedeiren Jahren eingetragen worden sein. Einige Beobachtungen, die wir über die Ge schichte einzelner Güter oder Gutskomplexe machen können, deuten ge radezu darauf hin. Vor allem die Auslassungen ganzer Abschnitte von Eintragungen in iV, die sich in 0 finden. Das Amt Ybbs mit Persenbeug und Zugehör wurde 1282 von Herzog Albrecht zur Ausstattung seiner Ge mahlin verwendet. Aber 1286 wurden derselben statt dieser andere Güter überwiesen.® Wir wissen nichts Sicheres darüber, ob diese Güter un mittelbar nach 1286 auch noch ausgetan waren. Daß sie hier in Hfehlen, könnte eventuell dem Stande eben jener Jahre 1282—1286 entsprechen. Andererseits hat schon Lampel die richtige Vermutung ausgesprochen,'' daß die Ausscheidung des Verzeichnisses der nach der Gräfin von Peilstein ledigen Güter aus Gründen der Reichspolitik K. Rudolfs zu erklären sein dürfte. Handelte es sich hier um altes Reichsgut, so mochte man, trotz dem dieses Wittum der Gräfin durch deren Testament an den österreichi schen Landesherrn gekommen war, gerade unter K. Rudolf über die Zu gehörigkeit dieser Güter eine gewisse Reserve beobachten, zumal eben da 1 Redlich, Reg. K.Rudolfs Nr. 21G2. Vgl. darüber im allgemeinen Huber, Gesch. Österr. 2, 10 ff. und BI. f. Lk.27,249f. ® Vgl.im Text S.47 Nr.158 n. 2. ^ Bl. f. Lk. 32, 165.

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