Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CLXIII zahl der Lehen wie einer Bemerkung am Schlüsse aus späterer Zeit anzu nehmen, daß dem Landesherrn das ganze Dorf oder mindestens der größte Teil davon gehörte. In der Riedmark wird die Fleischpfenningabgabe einheitlich für das ganze Amt verzeichnet.^ Wir haben hier also eine Geldablösung für einen Dienst vor uns, der wahrscheinlich auf die frühere wirtschaftliche Stellung der Meierhöfe zurück geht ^ und hauptsächlich als eine besondere Verpflichtung dieser aufgefaßt werden muß. In jedem Falle aber stellt er eine grundherrliche Abgabe dar. Über ihren Inhalt und ursprüngliche Form der Leistung klärt uns eine Stelle besonders auf,® da es in der einen Handschrift des Urbares (0) bei sonst gleichlautendem Text statt pro fleischpfenninge noch heißt: pro porco. Eben an den Stellen, wo Fleischpfennige erwähnt werden, fehlt die sonst häufige Schweinelieferung. Ganz analog dieser Abgabe dürften auch die einmaD erwähnten Wasserpfennige zu fassen sein, da es in der einen Handschrift statt derselben heißt: cwm piscationibus. Eine Abgabe also von den Fischereien, das etwa, was sonst als vischrecht oder (abgelöst) vischpfenninge^ auftritt. Der „Hofzins", gleichfalls nur einmal vorkommend,® dürfte wohl eine Abgabe von hofhörigen Leuten gewesen sein und dasselbe bedeuten, wie jene Abgabe, die ein anderes Mal als zhispfenninge de hominibus an geführt wird.' Auch urkundlich lassen sich solche Zinse von Hörigen noch in der späteren Zeit belegen.® Endlich Abgaben „pro anlaü". Auch solche finden sich hier nur sehr spärlich.® Sie stellen bekanntlich Abgaben dar, welche bei Besitz veränderungen (Kauf, Verkauf) an Grund und Boden dem Grundherrn zu entrichten waren." Als dritte große Gruppe neben den Grundzinsen und Vogtrechten sind die persönlichen Verpflichtungen der bäuerlichen Hintersassen (Fron dienste) zu betrachten. Da ist nun im allgemeinen zu bemerken, daß ^ Ebd.S. 101 Nr.82: Item de toto ofßcio dabuntur 6 sol. preter 10 den,, qid dicuntur fleischphenning. 2 Siehe oben S. CLIV. ä Im Text S. 7 Nr. 15. ^ Ebd.S. 7 Nr. 15. ■5 Vgl. ebd. S. 39 Nr. 129. 138; S. 47 Nr. 161. 162; S. 38 Nr. 123. 125; S. 58 Nr. 225; S. 166 Nr. 330. « Ebd. S. 48 Nr. 163 (Ybbs). ' Ebd. S. 25 Nr. 71. « Vgl. z. B. OÖUB. 5, 388 (1324). " Im Text S. 11 Nr. 22; S. 78 Nr. 314. Vgl. z. B. das Urbar von Zwettl FNA. II. 3, 516: Item de veiiditioiie heneßciorum, scilicet anleit und ahleit, oder ebd. 412: tarn a vendente guam emente; 510: si quis . . . heneßcium vendiderit aut emerit, pro iut^e quod vidgariter vocatur anlait et ablaitj aber ebenso auch hei Tausch: Item de commutatione beneßciorum ablaitt et anlaitt sicut de venditione et empcimie heneßcim-um KlüSterneuburger Urbar FßA. II. 28, 137. 1*

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