Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXCVIII Einleitimg. was.^ Da muß der Muttel bloß 4 Metzen gehabt haben, weil nur unter dieser Voraussetzung die im Urbar vorhandenen Summierungen, beziehungs weise Umrechnungen zutrelfen. Ganz dasselbe wird auch für das ältere Urbar der Hofmark Steyr anzunehmen sein, derart, daß wir unter dem lateinischen mod. dort ein Muttel, nicht ein Mut, zu verstehen haben. Die Übereinstimmung der Zinse in den beiden Urbaraufzeichnungen gemein samen Orten ^ weist unmittelbar darauf hin. Neben dem Mut und Muttel kommt ferner der Scheffel (scaphiim, schaff) als Maßgröße vor. Er wird an zwei Stellen direkt auf 6 Metzen bestimmt.® Im Amte Kniewas wird gelegentlich einmal vermerkt, daß der Schelfel anderthalb Muttel betrage;^ dies würde zu der früher gemachten Beobachtung stimmen, daß dort der Muttel bloß 4 Metzen ausmachte. Eine andere, weithin verbreitete Unterscheidung ist die von ehastmut und purgmut, oder in der Unterabteilung davon chastmetzen und purgmetzen. Sie tritt eventuell bei allen Getreidearten auf. Kastenmaß war, wie der Name schon andeutet und gelegentliche Bemerkungen in anderen Urbaren direkt bezeugen,® das Maß des Kastens (granai-ium), welches ver mutlich für die Zinsung selbst, bei Ablieferung in den Kasten, maßgebend war. Vielleicht hängt damit auch die Tatsache zusammen, daß wir gerade da auch den Ausdruck „Zinsmetzen" finden.® Burgmaß dagegen ist die mensura fort,'' das in den verschiedenen Märkten und Städten gebrauchte Maß. Auch hier ist Burg, wie heim Burgrecht, von der Stadt oder dem Markt her zu erklären. Dieses Burgmaß war naturgemäß nach den ein zelnen Städten und Märkten ein verschiedenes.® Wir haben früher bereits wahrgenommen, welche Stadtmaße hier in den Urbaren auftreten. Es mußte demzufolge auch das Verhältnis vom Kastenmaß zum Burgmaß ein variables sein. Vielleicht beziehen sich die Nachrichten über die Anordnung eines einheitlichen Maßes im österreichischen Landrecht (erweiterte Fassung) von der wir bereits hörten, auf das Kastenmaß; denn die Absicht, alle die 'Ebd. S. 310 Nr. 658: 27 Muttel = 4 Mut 12 Metzen großes Maß(wohl Äbschreibefehler für an 12 Metzen 1). "Vgl. z. B. S. 296 Nr. 470. 472; S. 297 Nr. 473. 476. 479 mit den dort zitierten Stellen des älteren Urbares. 3 Ebd. S. 256 Nr. 3: vier schaf habern oder vienindzwainzich metzen (Amt Dietach); S. 277 Nr. 228 (Mitterberg). ^ Ebd. S. 308 Nr. 642: ein schaf oder anderthalb muttel hahern. ^ Vgl. das Passauer Urbar MB.29, 233; das Freisiiiger Urbar FEA.II. 36,109. 110; sowie auch jenes von St. Florian bei Czerny, Ber. d. Museums Francisco-Carolinum in Linz 39, 22. " Vgl.im Text S. 177 Nr. 37. (minoris mensure!) 38. 'Vgl. das Freisinger Urbar I''EA. II. 36, 553, sowie das St. Florianer bei Czerny, a. a. O.39, 34. ® So wird purgmetzen einmal (Amt Eehberg) mit metreta Wiennensis (im Text S. 29 Nr. 71), ein andermal(im Amte Lengbach) mit Tullner Maß gleichgesetzt(ebd.S.67 Nr. 263).

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