Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXXXVI Einleitung-. Leider werden bestimmte Persönlicbkeiten, welche die Ämter inne hatten, nur selten erwähnt. Wo es geschieht, sind es vorwiegend Zuge hörige des Ritter- oder Bürgerstandes. ^ Jedoch dürften auch Kolonen seihst mit derartigen Funktionen betraut worden sein, worauf mindestens eine Stelle in diesen Urbaren weist^ und auch sonst durch andere Quellen bezeugt ist. Ministerialen finden wir nirgends in solcher Stellung, was dem bevorzugten Stande derselben in Österreich im 13. Jahrhundert bereits entspricht. Auch bei den Zentralbehörden der landesfürstlichen Finanz verwaltung ist ja durchaus das gleiche zu verfolgen.^ In den Ämtern Hall und Wels finden wir wiederholt camerarii ge nannt.® Sie dürften jedoch, wie deren Mehrzahl an sich und besonders die namentliche Anführung eines derselben andeutet, nicht wie die am Hofe des Herzogs auftretenden Kämmerer zu fassen, sondern als Unter beamte zu betrachten sein. Vielleicht sind, da sie gerade bei Märkten vorkommen, damit solche Organe gemeint, die zur Perzipierung der landes fürstlichen Einnahmen in den Märkten bestellt waren und dem Kämmerer am Hofe besonders unterstanden. In ähnlicher Stellung werden Kämmerer doch auch in Urkunden jener Gebiete genannt,® und zwar nicht nur solche von Klöstern, wo sie regelmäßig vorkommen.' Unter den Einkünften von den Gütern um Wels werden übrigens auch solche „de camera" angeführt.^ Ganz ausnahmsweise wird auch einmal ein dispensator erwähnt,® unter dem wir nach Aussage gleichzeitiger Urkunden'® gleichfalls einen landes fürstlichen Unterbeamten zu verstehen haben; vielfach ist damit der Speise meister gemeint." Über die politische Bedeutung dieser Verhältnisse wird später (§. 7) besonders gehandelt werden. 'So sind die S. 53 Nr. 198 und S. 54 Nr. 203 genannten Amtsinhaber Wisinto von Neuburg und Zeleub Ritter, bezieliungs-weise rittermäßige Bürger. Auch der S.87 Nr. 1 (Überschrift iV) erwähnte Eberger(Riedmark) ist nach seiner Stellung in der Zeugenreihe einer Urkunde von 1230 (OÖUB.2, GS4) ein Ritter oder rittermäßiger Bürger gewesen. ® Vgl. S. 197 Nr. 148: Der hier als Kämmerer genannte Konrad dürfte, wie der Zasütz(quamdiu eat camerarius, tunc nichil cZoij andeutet, für gewöhnlich ein Zinsbauer ge wesen sein. ^ Ganz ähnlich wie in dem vorausgehenden Falle heißt es einmal im Klosterneuburger Urbar: officiales habet mcdium heneßcium et X. areaSf quarum unam habet pro hofmarcJiia, in qua debel residere sicut alter colonm, cum non est officialis. PRA.II. 28, lGl/2. ^ Vgl. Mitt. d. Inst. 18, 304. ® S. 181 Nr. CG; 8. 197 Nr. 148; S. 210 Nr. 4,58. « Vgl. OÖUB.2, 531; 3, 248 und 474. 'Ebd. 3, 26G. 300 und 4, 150. « S. 215 Nr.428. ® S. 102 Nr. ^ (de ode dispensatoris). Vgl. AÖG.46, 471 (1192); OÖUB.2, 574 (1213). "Vgl.im Zwettler UrbarPRA.II. 3, 90 und dazu R. Müller, Gesch. Wiens 1, 228 n.5.

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