Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXCVI Einleitung. Maß geleistet werden, daß die Bedeutung von Krems als Sitz eines landesfürstliclien Marchfutteramtes hier Einfluß gehabt hat.^ Im zweiten Falle, bei Hall, weist die Anführung der Relation des dort üblichen Maßes zum Neuburger Maß in dieselbe Richtung. Auch da findet sich die Angabe speziell zunächst für die Haferlieferung. Auch da ist bezeugt, daß zu Neuburg ein Marchfutteramt bestand.® Hält man sich vor Augen, daß die Marchfutterlieferung frühzeitig mit anderen Haferleistungen zusammen gezogen und vermengt wurde,® so läge es nahe, daß die Marchfutterämter alsbald auch für die Verbreitung des bei ihnen angewendeten Maßes Be deutung gewannen. Wir wissen aus einer schon zitierten Urkunde Herzog Leopolds VI. vom Jahre 1212, daß die landesfürstlichen Marschälle behufs richtiger Be messung der von ihnen einzuhebenden Haferlieferungen (Marchfutter) ein Normalmaß (Muttermaß) aufzubewahren und zu führen hatten.'' Ähnliches wie hier bei den Marchfutterämtern könnte auch für die übrigen landesfürstlichen Ämter dann sich ausgebildet haben. Manche Besonderheiten in der Verwendung von Maßen, wie das Wiener Maß bei Bergrechtsabgaben um Rappoltenkirchen ® und das Kremser Maß bei Wein zehnten von Pöchlarn," könnten sich so erklären. Wahrscheinlich haben die Kellerämter, welche in Wien und Klosterneuburg bestanden,' da ihren Einfluß genommen. Wollte das Landesfürstentum eine in seinem Interesse wünschenswerte Uniflzierung der verschiedenen Maße durchführen, wie das bereits für die Zeit Ottokars bezeugt ist,® so konnte dies am ehesten im Wege des prak tischen Verwaltungsdienstes, und zwar besonders durch jene Stellen ge schehen, welche mit der Perzipierung von Naturalabgaben selbst betraut waren: die Marchfutter-, Keller- und Kastenämter.® Osterreich weist also auch in dieser Beziehung eine ganz analoge Entwicklung wie die west deutschen Territorien auf.'® Eine zweite in diesen Urbaren durchgehends zu konstatierende Ver schiedenheit ruht in dem Unterschied von großem und kleinem Maß (menstira maior und minor). Sie wird sowohl in den nieder- wie auch oberösterreichischen Gebietsteilen bemerkbar. 'Vgl.im Text S.54 Nr. 206. ^ Ebd.S.64 Nr. 202. " Siebe darüber oben S. CLXVII. * FRA.II. 51, 91. "Im Text S. 71 Nr. 286, auch 287. ® Ebd.S. 75 Nr. 307. 'Vgl. Climel, Geschichtsforscher 1, 28, sowie 34. ® Vgl.im österr. Landrecht (erweiterte Fassung) Schwind-Dopsch, AU. Nr. 50 §.47. " Vgl. über diese die Ausführungen bei Werunsky, Österr. Reichs- und Rechtsgesch. und 96. "Vgl. darüber Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben 2, 481 ff.

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