Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. Nach einem zweiten Teile, der ein Verzeichnis von Bergrechtsabgahen um Wiener-Neustadt bietet, folgt ein kurzes (3.) Kapitel mit der Überschrift: Inc. notantur possessinnes posite circa Novam. Civitatem. Hier wird nicht vom Könige, sondern vom Herzoge gesprochen.^ Da nun die Gegend von Wiener-Neustadt erst 1254, im Frieden von Ofen, durch Ottokar für Osterreich erworben wurde,^ gehören diese Eintragungen in die Zeit von 1254—1261. Derselben Zeit etwa dürfte auch die Liste der seit dem Tode Herzog Friedrichs II. widerrechtlich erhauten Burgen zuzuweisen sein; denn es befindet sich darunter auch eine solche des Schenken von Haushach.® Da derselbe nach dem Texte hier noch als lebend anzunehmen ist, läßt sich hier die Zeitgrenze noch mehr einschränken. Er ist nur bis 1257 zu belegen.® Die letzten Eintragungen dieses Abschnittes haben, wiewohl sie sich in mehrere deutliche Absätze gliedern, das Gemeinsame, daß hier zumeist widerrechtlich durch andere okkupierter Besitz des Landesherrn verzeichnet wird. Zunächst eine Anzahl von Wäldern südlich von Wiener-Neustadt gegen die steirische Grenze hin, sie alle im Besitze von zwei bestimmten Persönlichkeiten;^ dann eine Liste der unrechtmäßig vorenthaltenen Zehn ten;® ferner mehrere Verpfändungen,® schließlich aber wiederum einzelne zu Unrecht erfolgte Besitzentziehungen.'' Bei den ersten beiden Absätzen wird in der Überschrift der „König" wieder genannt; auch die hier er wähnten Personennamen stimmen zu der damit begrenzten Zeit (von 1262 ab). Schwieriger ist ein gesichertes Urteil über die zwei letzten Absätze. Bei den Verpfändungen sind nämlich auch einzelne Orte angeführt mit dem Vermerk: istas villas tenent Otto de Ottenstain et filii patrui sui de Lihtenek.^ Deutet nun diese Nebeneinanderstellung bereits auf eine jüngere Zeit, da diese Lichtenegger erst in den Achtziger- und Neunzigerjahren des 13. Jahrhunderts urkundlich hervortreten, so scheint auch eine mit dieser korrespondierende Eintragung in H darauf zu weisen. Bei denselben Orten (Pallweis und Groß-Motten), die hier allerdings nicht (wie in 0) als Pertinenzen der Burg ßehberg, sondern von Krummau erscheinen, findet sich nämlich der Zusatz: quas Ottenstainerius amhas in suam traxit » Ebd.S. 131 Nr.80. 81. ® Vgl. Mitt. d. Instit. 14, 462. 'Vgl.im Text S. 131 Nr.83. * Ebd.S. 132 Nr.84—88: Itemi d.nostver rex habet etiam quaaäam silvas, de quihus d. Etierhardus de Puchpercli et iuvenis pincema de Novo Castro se mtromiserunt. Ebd.S. 133 Nr.89—94: Item nota istos, qid domino regi receperunt dedmas. Ebd.S. 134 Nr.95 98: Item nota ohligationes villaiiim de Castro Rechptercli u, a. 'Ebd.S. 135 Nr.99—103: Dafür gilt auch kein gemeinsamer Titel. " S. 134 Nr. 95.

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