Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. LXXVII des Ankaufes von Rabenstein dürfte auf die Zeit nacb 1301 weisen.^ Viel leicht ist diese Aufzeichnung bald nacb 1303 entstanden. Jedenfalls kann als äußerster terminus ad quem das Jahr 1314 gelten, da hier noch von einem „Herzog" die Rede ist. Stimmt somit die Chronologie dieser Aufzeichnung zu dem, was wir über die Entstehungszeit der habsburgischen Redaktion der alten Baben berger Urbare angenommen haben, so scheint die letzte Eintragung von H dazu im Widerspruche zu stehen. Sie trägt die Überschrift: Nota inquisicionem factam per clucem in Stiria} Man hat bis in die jüngste Zeit darin eine die Steiermark betreifende Aufzeichnung sehen wollen;® doch läßt die Bestimmung der hier angeführten Orte keinen Zweifel, daß wir es mit dem landesfürstlichen Besitze in der Umgebung der oberöster reichischen Stadt Steyr zu tun haben, für welche letztere ja die gleiche lateinische Bezeichnung auch urkundlich vorkommt. Hier wird nun, wie bei dem Charakter dieses Verzeichnisses unmittelbar begreiflich erscheint, eine große Anzahl von bestimmten Personen angeführt, die einzelne landes fürstliche Besitzungen innehaben. Bedauerlicherweise läßt sich eine ganz sichere Bestimmung der Entstehungszeit auch hier kaum geben, da zwei der genannten Persönlichkeiten (Marquard und Berchtold Preuhafen)in dem heute zugänglichen Urkundenmateriale nur bis 1287 nachweisbar sind, während nach Preuenhuber die gleichen Namen (Söhne jenes älteren 1287 zuletzt nachweisbaren Marquard Preuhafen) auch noch für 1298 zu belegen wären.^ Wäre diese Nachricht des sonst ziemlich verläßlichen Autors zu treffend, dann stünde einer Zuweisung dieses Verzeichnisses in die spätere Zeit kaum etwas im Wege. Alle anderen Personen sind noch beträchtlich später (nach 1287) nachweisbar,® ja vielfach erst seit 1287; dann würde auch, bei einer Ansetzung in die spätere Zeit, der Umstand ohneweiters begreiflich sein, daß diese Eintragungen von anderer Tinte und jüngerer Hand herrühren. Allein solange ein jüngerer Berchtold Preuhafen — die beiden an deren von Preuenhuber als Söhne des älteren Marquard 1298 erwähnten Brüder sind nachzuweisen — nicht ganz sicher bezeugt ist, wird man min destens aueh mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß diese Aufzeichnung noch in die Zeit vor 1287 gehöre. Dafür ließe sich vielleicht die Tat- 'Ebd. S. 242 Nr. 19 n. 1. » Vgl.im Text S. 247. ® So bereits Chmel, Hss. d. Hofbibl. 1, 572. Selbst Krones, der bereits richtig er kannte, daß „das Meiste" sich auf das Land ob der Enns beziehe, meinte doch noch einen Teil davon der Steiermark zuweisen zu sollen. Verfassung und Verwaltung der Mark und des Herzogtums Steyr 1, 355 n. 2. * Vgl.im Text S. 247 Nr. 1 n. 3. ® Vgl. ebd. S. 248 Nr. 15 und 16; S. 249 Nr. 18 und 25; S. 251 Nr. 51; S. 252 Nr. 64 und 65.

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