Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. CLIX Auch die Veranlagung des Yogtrechtes wird nach diesen Urharen deutlich. Wiederholt finden wir hei dessen Verzeichnung ein Normalmaß genannt, das von jedem Lehen (heneficium.) zu entrichten war.^ Augen scheinlich wurde dasselbe nach dem Hufenfuß veranschlagt, wie auch sonst in Urkunden^ und anderen Urbaren® die Höhe des Vogtrechtes nach der Größe des einzelnen Gutes bemessen erscheint. Autfalleu muß nun, daß in den Urbaren Uber die oberösterreichischen Gilter eine große Anzahl von Ämtern sich findet, in welchen Vogtrechte direkt überhaupt nicht erwähnt werden. So das Amt Zell in der Riedmaik, so das Gesamtgebiet der Hofmark Steyr, und zwar gilt dies tiber einstimmend für beide Aufzeichnungen, welche darüber in jedem Falle noch vorliegen. Hier wird nur bei Hall selbst im jüngeren Urbar der Hofmark Steyr eine Geldsumme (3 ß)„ze voitdienst" angeführt.'' Und doch muß der Landesfürst eben dort ausgedehnte Vogteirechte besessen haben, da gerade Zell mit Umgebung (Hennberg etc.) dem Bistum Regensburg gehörte,^ anderseits aber innerhalb des von der Hofmark Steyr gebildeten Umkreises sicherlich die Klöster Kremsmünster, St. Florian, Garsten und Gleink betiächtlichen Besitz hatten, über welche schon die Babenherg'er die Vogtei innehatten.® Allerdings waren im Verlaufe des 13. Jahrhunderts die Vogteidienste vielfach im Wege landesfürstlicher Privilegien erlassen worden. Aber es müssen doch unter den hier verzeichneten Abgaben sich auch Vogtrechte befinden, wenn sie auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Tatsächlich kommen auch bei der Hofmark Steyr Ab gaben vor, die sonst gewöhnlich zu den Vogtrechten gehören. Ich nenne da besondeis die Vaschanch- und Herbisthühner' im Amte Pffiemreith und Dietach.® Außerdem möchte ich auch den Weisathafer in den Ämtern Mühlbach,® Mitterberg, Lausa, Ternberg, Arzberg und Groß-Raming dazu lechnen, da mindestens das Kloster Garsten ebendort reichen Besitz gehabt hat, wie aus anderen Teilen dieser Urbare selbst hervorgeht.'® Läßt sich überhaupt bei den Urbaren über die Hofmark Steyr die Beobachtung machen, daß hier vielfach schon eine Zusammenlegung von Abgaben einVgl.im Text S. 5 Nr. 9; Item qiiodlihel heneficium 9 metr. avene ad voiklret, duas gallinas et 2 den.; vgl. auch S. 12 Nr. 25. ® Vgl. z. B. OÖUB.4, 307 (1299). ® Vgl. z. B. das älteste Klosterneuburger Urbar PRA. H.28, 119: de quolihel iugere unum .3i jn-o voitrecht. * S. 331 Nr. 977. ° Vgl.zum Text S. 112 Nr. 149 die Urkunde vom Jahre 1277 OÖUB.3,470 sowie 1287 OÖUB.4, 76. " Vgl. oben S. XC. 'Im Text S. 318 Nr.832 ff. ® Ebd. S. 25Ö Nr. 3; S. 258 Nr. 10. ' " Vgl. S. 260—287. "Vgl. das Inquisitionswei.stura ebd. S. 247—252.

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