Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CLX Einleitung. getreten ist und das Interesse immer mehr auf die tatsächliche Zinsleistung sich konzentriert, ohne den speziellen Rechtstitel derselben stets hervor zukehren,^ so läge es nach dem, was wir bisher wahrnehmen konnten, nahe, unter jenem Weisathafer eben den sonst üblichen Vogthafer zu ver stehen. Dafür würde auch sprechen, daß Hafer sonst nie als Inhalt einer Weisatahgabe in diesen Urbaren erscheint. Schwieriger als in diesem Falle gestaltet sich die Erklärung für das Amt Zell in der Riedmark. Hier ist unter dem in den Urbaren verzeich neten Zinsgut ohne Zweifel auch geistliches anzunehmen.^ Weisatabgaben, die eben da vorkommen,® sprechen ebenfalls dafür. Vogtrechte aber werden nirgends erwähnt. Sollte es da zu gewagt sein, die an sich ganz singuläre Erscheinung der „Marchsteuer", welche gerade hier auftritt,'' zur Erklärung herbeizuziehen? Man weiß ohnedies bis jetzt mit dieser Ab gabe nichts Rechtes anzufangen. Werunsky hat sie als „die ordentliche (direkte) landesherrliche Steuer" bezeichnet,® Kogler aber zugleich eine Identifizierung auch mit dem „Marchfutter" vorgenommen,® obwohl We runsky, dem er hier folgt, ausdrücklich betonte, daß sie „keineswegs als Ablösung des Marchfutters erscheint". Tatsächlich kann sie weder das eine noch das andere gewesen sein; denn sehen wir von bloßen Ver mutungen ab und prüfen das Verzeichnis der „Marchsteuer", wie es in diesen Urbaren vorliegt, des näheren, so zeigt sich, daß die hier ange führten Güter sich zum größten Teile mit jenen decken, von denen zuvor die Grundzinse vermerkt werden. Es kommen aber darin auch Güter vor, die sich dort nicht finden,' es fehlen anderseits hier solche, von welchen nach dem Ausweise dort der Landesherr einen Grundzins bezog.® Schon dies schließt eine Identifizierung dieser Marchsteuer mit der ordentlichen direkten landesfürstlichen Steuer meines Erachtens aus. Denn es ist nicht einzusehen, warum dann gerade hier nur ein Teil der Güter, die dem Landesherrn zu Grundzinsen verpflichtet waren, der Marchsteuer unterlagen, während die anderen davon befreit erscheinen.® An geistliches, von der Steuer etwa befreites Dominikalgut hiebei zu denken, ginge eben wegen der Entrichtung der Grundzinse nicht an. Dagegen ist das umgekehrte Verhältnis sehr wohl möglich. Handelte es sich bei dieser Marchsteuer um eine Vogteiahgabe, dann begreift man, weshalb nicht alle ^ Vgl. oben S. CXXII und CL. ® Siehe oben S.LXXXIX. s Vgl.im Text S. 108 Nr. 118. * Ebd.S. 105—114, sowie S. 157—160. ^ Österr. Reichs- und Rechtsgesch. S. 132. ® Arch. f. österr. Gesch. 90, 449. 'Vgl.im Text S. 158 Nr. 218. 224. 228. 229. 235. 237. 240. 242. 254. 256. 8 Ebd. S. 153 Nr. 164. 166. 167. 168. 169. 172. 184. 185. 190. 196. "In den Ämtern, wo die ordentliche Steuer verzeichnet ist, unterliegen sämtliche Güter derselben. Vgl. S. 199ff.

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