Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CLVIII Einleitung. Hell bezeugt, daß bereits die Babenberger das Recht auf die Weisatlieferung eben von geistlichem Gut gerade in jenen Gebieten, z. B. von St. Florian,' besassen und dasselbe wohl auch als selbständiges Lehensgut weiter verliehen. Vielleicht ist die Weisatlieferung mit anderen Abgaben zusammen gelegt und deren ursprünglicher Charakter so verwischt worden. Wir sahen bereits, daß in der Riedmark ebensowohl wie in der Hofmark Steyr diese Abgabe unter den Begriff des Kleindienstes subsumiert erscheint.'^ Möglicherweise hat eben der Umstand, daß dieses Recht an geistlichem Gute vor allem bestand, auch hier zur Vermengung mit dem Vogtrecht geführt. Das konnte deshalb noch umso leichter eintreten, als der Inhalt beider Abgaben vielfach gleich oder mindestens ähnlich war. Wenden wir uns nun den Vogteiabgaben zu, so bestanden die selben, auch „Vogtrecht" genannt,® nach Ausweis dieser Urbare in der Regel aus einer Lieferung, die Hafer und Hühner, daneben aber auch zu gleich einen kleinen Geldbetrag umfaßte.'' Oft konamt auch nur die Hafer lieferung vor, welche dann als Vogtfutter (voitfutter) schlechthin bezeichnet wird.® Dieselbe Bedeutung hat wohl auch das bei der Vogtei in Thalles brunn in der einen Hs.(0) genannte „pruwintfutter'^ Einmal wh'd eine Abgabe von „8 voitswein" an einem Orte besonders angeführt.'' Mehrfach ist auch hier, und zwar in Nieder- wie in Oberösterreich, bereits eine Ablösung in Geld eingetreten, indem nur Geldzinse erwähnt werden.® Die ursprüngliche Bedeutung der Vogteiabgaben tritt in dem Baben bergischen Urbar gelegentlich noch hervor, da es bei der Vogtei Pöchlarn noch heißt;® de advocatia in P.etWiselburg tribus pacitis in anno 80 sol. Ähnlich dürfte auch die Eintragung bei der Vogtei Steinakirchen zu fassen sein: de advocatia in St. tribus vicibus in anno 60 den., qualibet vice 20 den. Offenbar hatte das Bistum Regensburg für diese seine Güter in Österreich noch kein Entvogtungsprivileg erhalten," so daß dem Inhaber der Vogtei noch die Abhaltung des Vogtdinges dreimal im Jahre tatsäch lich oblag. 'Vgl. die Urkunde Herzog Friedrichs H. OÖUB.S, 21 (12."4); Qvoddam, giiod wisoede dicitur, in prediis ecclesie a nohis liahuü in pheodo. 2 Vgl. oben S. CLVI. 'Im Text S.5 Nr. 9; S. 16 Nr. 39. « Ebd. S.4 Nr. 8; S.5 Nr.9; auch S. 16 Nr. 39; S. 11 Nr. 24. Ebd.S. 69 Nr. 272—281. " S. 12 Nr.25. 'S. 70 Nr. 282. 8 Ebd. S. 65 Nr. 247; S. 76 Nr..309; S.97 Nr.51; S. 103 Nr. 98. ä Ebd.S. 75 Nr. 307. "Ebd.S. 76 Nr. 310. Vgl. Brunner, Das gerlelitlicbe Exemtionsrecbt der Babenberger, Sitz.-Ber. d.Wr. Akad. 47, 340.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2