Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XXI nicht durchaus g'lcichen Textes, der Abschreiber sieht sich hier geradezu veranlaßt, dem Unterschiede zwischen beiden im Einzelfalle Rechnung zu tragen. Die Berufung am Eingange dieses zweiten Teiles von H rückt damit ins rechte Licht. Aber noch mehr. Eben diese Stelle, welche der Schreiber von TI hier aus dem anderen Urbarbuch mitteilt, findet sich mit demselben Wortlaut in 0, und zwar genau an derselben Stelle! Damit ist erwiesen, daß zwei verschiedene Urbare aus der Babenbergerzeit noch vorhanden waren, als H abgeschrieben wurde; es wird nun aber auch von vornherein wahrscheinlich, daß die beiden uns heute noch erhaltenen Abschriften aus verschiedener Quelle geschöpft sind. Indem der Schreiber von H an jener Stelle eine in 0 uberlieferte Eintragung als ein Plus des anderen Urbarbuches vermerkt, hat er augenscheinlich sonst im ganzen nicht dieses, d. h. die Vorlage von 0, sondern das zweite Urbar buch seinem Text zugrunde gelegt. In 0 liegt vermutlich die Abschrift des einen, in H jene des zweiten babenbergischen Urbares vor. Daß H das Ergebnis steter Vergleichung und Verwertung beider Urbare aus der Babenbergerzeit sei, ist nicht anzunehmen, denn Bemerkungen üher weitere Varianten sind sonst nirgends mehr zu finden; die bereits wahrgenommenen Unterschiede zwischen 0 und H sprechen durchaus dagegen. Sie werden nun viel besser, ja allein durch diese Annahme erklärt, nachdem die Vor aussetzung für die Auffassung Erbens als unrichtig erwiesen ist; denn Rotein oder lose Blätter, welche die gemeinsame Vorlage von 0 und H gebildet haben sollen, lagen bei der Abschrift dieser tatsächlich nicht zu grunde. Diese bereits oben aus der kritischen Untersuchung von 0 ge schöpfte Vermutung wird durch jene wiederholten Berufungen in H zur unwiderlegbaren Gewißheit erhoben. Mit dieser Erkenntnis des Verhältnisses von 0 zu II entfällt zugleich die Notwendigkeit, jene andere, bisher nicht besprochene Möglichkeit einer Ableitung von 0 aus II näher zu erörtern. Aber auch die Bewertung der beiden noch vorhandenen Abschriften jener verschollenen babenbergischen Urbare wird nicht so, wie es Erben gewollt, ausfallen dürfen. Wir haben nicht bloß zwei von einander unabhängige Abschriften derselben Quelle vor uns, sie geben, da Unterschiede zwischen jenen beiden Vorlagen in II selbst vermerkt werden, wie nun schon zu vermuten ist, auch zwei ver schiedene Redaktionen des im großen Ganzen übereinstimmenden Textes wieder. Es lassen sich doch auch, abgesehen von der Verschiedenheit in der Anordnung einzelner Abschnitte, wie der unten nebeneinander gedruckte Text von0und LT beweist, eine Anzahl solcher Differenzen dartun,^ die nicht 'Vgl. im Text unten S.5 Nr. 11; S. 10 Nr. 22; S. 12 Nr. 25; S.25 Nr.68; S. 27 Nr. 74; S. 104 Nr. 101; S. 113 Nr. 156. — Selbstverständlich können hiebe! Zusätze in O oder IT und kleine Umstellungen im Text ebensowenig in Betracht kommen als Ver deutschungen oder die Verwendung anderer, aber gleichbedeutender Bezeichnungs- und Reclinungsweisen. Vgl. Erben a. a. O.S. 104 ff.

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