Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. LXIX bacli sowie Neumarkt auftreten. Sie beruhen anscheinend auf Sonderaufzeiclinungen, da sie schon äußerlich mit deutlichem Absatz gegenüber dem Früheren auftreten. Diese Orte gehörten übrigens auch kaum zur Hof mark Steyr, wie das Urbar vom Beginne des 14. Jahrhunderts, aher auch die babenbergischen Urbare von Niederösterreich dartun, wo sie zuerst genannt werden.^ Es bestand also da auch keine innere Verbindung. Es bandelt sich vermutlich nur um lose Zusätze oder Nachträge aus dieser jüngeren Zeit. 3, Die habsburgischen Urbare. In den früheren Ausführungen ist gezeigt worden,^ daß zur Zeit der ersten Habsburger eine Neuredaktion der alten babenbergischen Urbare stattgehallt hat, mit der eine teilweise (lokal begrenzte) Revision der Be sitzverhältnisse Hand in Hand ging. Dafür bieten insbesonders auch zahl reiche Bemerkungen nähere Anhaltspunkte, die sich am Schlüsse der ein zelnen Eintragungen in der Hs.H finden, in dem übereinstimmenden Texte von 0 aber fehlen. Da bei diesen häufig auch von K. Rudolf die Rede ist, hat man den Text von Hnach dem Vorgänge des ersten Herausgebers A. Rauch so ziemlich allgemein bis in die jüngste Zeit diesem Herrscher zuweisen wollen. Hatte ich demgegenüber früher gelegentlich schon be merkt,® daß diese Redaktion vielmehr in die Zeit Herzog Albrechts I. ge höre, so ist von LampeD die schon einmal zitierte Annahme aufgestellt worden, es sei in H eine spätestens ca. 1300 angefertigte Reinschrift zu erblicken, die auf einer 1285 abgeschlossenen Neuredaktion der baben bergischen Urbare beruhe. Es ist gewiß sehr bedauerlich, daß diese Hypo these — wohl wegen des Ortes, an dem sie geäußert wurde — nicht näher begründet wurde. Und das umsomehr, als der Autor bald nachher an einer anderen Stelle® diese habsburgische Redaktion selbst wieder in eine andere Zeit gesetzt hat (ca. 1290). Für die Feststellung der Zeit nun, in welcher jene habsburgische Neuredaktion statthatte, kommen nicht nur jene Zusätze über Verände rungen im Besitzverhältnisse in Betracht, es müssen alle Unterschiede, welche der Bestand von H in positiver wie in negativer Beziehung gegen über 0 aufweist, in Betracht gezogen werden. Eine Anzahl jener Zusatzvermerke in H handelt von Veräußerungen K.Rudolfs, meist Schenkungen, zufolge welcher einzelne der im baben bergischen Urbar angeführten Besitzungen in andere Hände übergingen. 1 Vgl.im Text S.48 Nr. 167—169. " Vgl. oben S. XXIV ff. 'Mitt. d. Inst. 18, 234 n. 1. * MG.DChr. JH. 2,696. " Bl. f. Lk. 33, 451.

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