Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung'. XLIII der Hofmark Steyr angefülirt werden, so wird wahrsclieinlich, daß die auf fallende Einreihung jener Besitzungen in 0 auf diese Eigenart der Ver waltung zurückzuführen sei. Übrigens deutet auch eine Bemerkung in H an, daß die Einteilung hier nicht die ursprüngliche war. Es findet sich nämlich voi der Eintragung über St. Peter die Notiz: Et hec fuerunt proprietates.^ Dieselbe rührt, anscheinend ebenso wie die unmittelbar voran gehende,^ von dem späteren Eedaktor (aus habsburgischer Zeit) her. Olfenbar war hier in seiner Vorlage ein Abschluß vorhandeu. Da er auch sonst die einzelnen Abschnitte nach der geographischen Folge ordnete und sich eben darin augenscheinlich nicht streng an seine Vorlage hielt,® wäre es möglich, daß in dieser das Amt St. Peter auch nach der Riedmark eingetragen war und somit wirklich den Schluß der Gesamtaufzeichnung bildete. Im ganzen also wird sich auf Grund dieser Detailbetrachtungen jetzt schon zusammenfassend sagen lassen, daß in der Hs. 0 die ursprüng'liche Komposition des babenbergischen Urbares getreuer gewahrt erscheint als in /f; daß mindestens bis zu einem gewissen Grade darin sich die all mähliche Entstehung jener Vorlage noch verfolgen läßt. In H liegt eine Ncuiedaktion aus jüngerer Zeit vor, bei der ohne Rücksicht auf diese ursprüngliche Aufeinanderfolge das Ganze nach geographischen Gesichts punkten geordnet wurde. Zugleich erscheinen entsprechend der späteren Zeit auch alle jenen individuellen Bemerkungen, die sich in 0, dem ge treuen Abklatsch seiner Vorlage, noch hie und da finden, abgeändert oder ganz beseitigt.'' So ist auch die Tatsache zu erklären, daß hier wieder holt in die Form des Perfektums gekleidet ist, was in 0noch als Präsens erscheint.® Ein genauer Vergleich von 0 und II zeigt aber andererseits, daß sich neben diesen übereinstimmenden Partien auch solche finden, die nur in 0 oder nur in H vorkommen. Während nun das Plus in Ii sich durchgehends auf kleinere Eintragungen beschränkt, derart, daß bloß ein oder mehrere (3—4) Orte an verschiedenen Stellen verzeichnet werden,® die 0 fehlen, treten in0wiederholt ganze Reihen zusammenhängender Besitzungen mehr auf.'' 'Vgl.im Text S. 77 Nr. 313. "Zu dem mit 0 übereinstimmenden Text findet sich in H die Bemerkung: fuit advocati et occupamt Prohstlo de Papotenslain. ® Vgl. oben S. XLI sowie XLVIII. * Vgl.S.10 Nr. 22; S. 36 Nr. 112; S.60 Nr. 2.38. " Vgl. S. 10 Nr. 22; S. 25 Nr.68; S. 77 Nr. 312. ® Vgl.im Text unten S. G Nr. 14; S.9 Nr. 18 und 20; S. 10 Nr. 21; S. 12 Nr.27—29; S. 18 Nr.42; S. 19 Nr. 45—47; S. 20 Nr.50; S. 24 Nr. 07; S. 28 Nr. 79; S. 29 Nr.83—85; S. 33 Nr.100 u. a. 'Vgl. ebd. S. 14 Nr.30—33; S.46 Nr.158—178; S. 50 Nr. 179—191; S.52 Nr.192 bis 216 u. a. m.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2