Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

XLII Einleitung. Hollenstein mit der Bemerkung angeführt: alter liher hahet} Otfenbar stand also diese Stelle in der Vorlage von H nicht und wird hier ein Plus des zweiten babenbergischen Urbares (der Vorlage von 0) mitgeteilt. Daß tatsächlich dieselbe Quelle wie in 0 hier benutzt wurde, lehrt ein gemein samer Fehler hier und dort.^ Eben dieser Besitz nun ist erst mit dem Tode des Domvogtes ledig geworden.^ Nun hat H zwei Nummern nachher eine (0 fehlende) Stelle, die dazu sehr wohl stimmt. Sie setzt nämlich voraus, daß der Domvogt noch am Leben war.^ Wird damit schon unwahrscheinlich, daß es sich bei der kurz vorher gebrachten Eintragung über St. Peter um den Besitz des Domvogtes da selbst gehandelt habe, so ermöglicht der Rückschluß auf die mutmaßliche Abfassungszeit der Vorlage von H zugleich auch eine andere Erklärung. War dieselbe vor dem Tode des Domvogtes (1235) abgefaßt und gehörte sie, wie früher auch schon beobachtet werden konnte, vielleicht noch der Zeit Herzog Leopolds VI. an, dann liegt hier offenbar ein Teil der ur sprünglichen Aufzeichnung des Urbares vor. Mindestens indirekte Spuren für die Existenz landesfürstlichen Besitzes zu St. Peter konnten doch auch schon für das Jahr 1220 nachgewiesen werden;^ dem würde auch ent sprechen, daß in 0 von einem officium zu St. Peter und nicht etwa von Redditus advocati die Rede ist. Nimmt man nun auch die anderen in 0 vorausgehenden und nach folgenden Eintragungen noch hinzu — es wird zuvor auch ein officium, ad 8. Georium genannt — so weisen sie deutlich ein Gemeinsames auf: die geographische Lage. Es handelt sich durchaus um Orte, die in dem an Oberösterreich angrenzenden und den Städten Enns und Steyr benach barten Teile Niederösterreichs liegen. Nun wissen wir, daß schon zur Babenbergerzeit dieser Landstrich der Verwaltung des Schreibers an der Enns unterstellt war® und auch der Landgerichtsbezirk Enns hier herüber reichte. In 0 aber wird bei St. Peter ausdrücklich des Amtmannes zu Steyr gedacht, an den eine Zehentleistung abzuführen ist. Da nun auch in den jüngeren Urbaren aus der Zeit König Ottokars" sowie der Habsburger'' niederösterreichische Besitzungen aus demselben Grenzgebiete alsPertinenzen 1 Vgl.im Text S. 79 Nr. 315. ® Walarsohemlich war in der gemeinsamen Vorlage bei der Zahl der Huben ein X vergessen, da eine damit stimmende Eintragung im Passauer Urbar (a. a. O.) die der Zinshölie besser entsprechende Zahl XXIII bietet. ° Ebd.S. 79 Nr.319: Item tres huhe ohligate sunt advocalo. ^ Ebd.S.78 Nr. 314 n. 1. ® Vgl. Mitt. d. Inst. 18, 255. 269f.; dazu auch Strnadt, Geburt des Landes ob der Enns, S. 117. " Vgl.im Text unten S. 228. 'Ebd.S. 316 ff.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2