Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CL Einleitung, Zinses noch ersichtlich: Er ist, nach dem Hufenfuß veranlagt, offenbar aus dem alten Hufenzins hervorgegangen.^ Dieses Prinzip, nach bestimmten Besitzkategorien die Zinse zu ver zeichnen, können vrir bei diesen Urbaren sowohl in Niederösterreich als auch in Oberösterreich verfolgen. Gerade die ßiedmark läßt die Veran lagung des Grundzinses nach dem Hufenfuß deutlich hervortreten, da hier an zahlreichen Orten nur eine Hufe angeführt wird und derselbe Zins dann an anderen wiederkehrt.^ Übrigens finden wir auch dort, wo die Höhe des Zinses verschieden ist, diesen selbst nach Hufen verzeichnet.® Dort aber, wo nur eine halbe Hufe vorkommt, ist eventuell nur der halbe Zins zu entrichten.'' Ein anderes Bild bieten, wie in anderem Zusammenhange bereits vermerkt wurde, die oberösterreichischen Ämter im Süden der Donau (Hof mark Steyr). Hier werden die Zinse nicht nur nach Benefizien oder Hufen verzeichnet, sondern nach den Zinsträgern, welche in der Regel namentlich angeführt wurden. Mitunter ist auch bei größeren Siedlungen bloß die Anzahl derselben vermerkt (duo, tres, quinque, decem viri). Die Höhe des Zinses ist hier vielfach dieselbe, derart, daß in den Urbaren oft nur der Name des Zinsenden dann besonders vermerkt wird mit dem Zusätze:tantundem(und zwar auch bei verschiedenen, aufeinander folgenden Orten).'' Im Falle nur die Zahl der Zinsleute angegeben ist, erscheint bei der Zinsangabe gewöhnlich das entsprechende Vielfache des von dem Einzelnen zu entrichtenden Zinses.® Dort aber, wo ausnahmsweise die Größe des betreffenden Gutes vermerkt wird, ergibt sich die interessante Beobachtung, daß eventuell von einem halben Mansus ein höherer Zins entrichtet wird als von einem ganzen, ja sogar von zwei Mansen.'' Hier also erscheint, obwohl im ganzen bei der Güterverteilung doch der Mansus noch zugrunde gelegt ist,® der Zins nicht nur nach dem Hufenfuß be stimmt, sondern individualisiert als eine besondere, auf dem einzelnen Grundstück ruhende Last, die eventuell auch nach dem jeweiligen Inhaber (Zinsträger) verschieden war. Hatte die fortschreitende Aufteilung der alten Hufen, welche wir zuvor eben für diese Gebiete aus den Urkunden ^ Das bietet einen weiteren Beleg- für die Annahmen Inama-Sterneggs, Deutsche Wirtschaftsgesch. 3. 1, 386. 2 Vgl. z. B.im Text S.87 Nr.2 mit S.87 Nr. 3 (H); S. 88 Nr. 6. 7 und 8. ® Ebd.S. 113 Nr. 151: due hübe; una servit 20 den., aliera 1 mod.frumenti etc. * Ebd. S. 144 Nr.45 vgl. mit S, 140 Nr. 12. s Vgl. z. B.S. 175 Nr. 28; S. 176 Nr. 30. 31. 32; S.177 Nr.35. 36; S. 180 Nr.51—55. « Vgl. S. 174 Nr. 22; S. 189 Nr. 92. 96. 97; S. 190 Nr. 100; S. 191 Nr. 105. 106. 107. 'Vgl. S. 179 Nr. 50 mit S. 180 Nr. 51 und 53. 4 sowie S.181 Nr. 57. " Vgl.die Überschrift S.178 Nr.44 {hti mansi solmint denarios), dagegen aber S. 181 Nr. 61: fista vero sunt predia eiusdem officii), ein Ausdruck, der beweist, daß die Verwen dung von „mansus'^ im ersteren Falle nicht streng spezifisch genommen werden muß. Vgl. oben S. CXXI.

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