Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. zwar in dem Verzeiclinis der Marclifutterabgaben aus der Umgebung von Wiener-Neustadt.^ Wie ein Vergleich mit anderen Nachträgen aus der selben Zeit und über die gleiche Gegend zeigt,^ ist hier mansus gleich beneficium zu setzen. Der Ausdruck huha kommt in den Urbaren hier bei dieser ersten Gruppe nicht vor. Er ist für das zweite Wirtschafts gebiet charakteristisch und wird dort später behandelt werden. In anderen Quellen desselben Wirtschaftsgebietes kommen für bene,- ficium \ni&.feodum auch die Ausdrücke leJien^ oder laneus yov, anderseits aber wird in denselben leben auch gleich mansus gebraucht, ja dasselbe geradezu als die gewöhnliche deutsche Bezeichnung für mansus erklärt.® Erhellt daraus schon, daß dieselbe nicht als spezifischer Ausdruck des an dem betreffenden Grundstück bestehenden Eechtsverhältnisses betrachtet werden darf, so lassen sich urkundlich zahlreiche Beispiele dafür nach weisen, daß die Bezeichnung leben auch bei Grundstücken gebraucht wird, die ausdrücklich als „vreies aigen" bezeichnet werden.® Es bedeutet bene ficium oder leben hier also zunächst nur eine Besitzgröße an Grund und Boden. Zu einem solchen gehörten, wie sich aus anderen Urbaren und Urkunden derselben Zeit ergibt,' außer dem Wohngebäude auch Äcker, sowie Wiese, Wald und Weide. Ein Komplex also verschiedener Wirt schaftsstücke zn einer Besitzeinheit verbunden, die an sich den Gegenstand einer bäuerlichen Zinsleihe bilden konnte. Immerbin deutet diese eigenartige Verwendung des Ausdruckes bene ficium soviel an, daß die große Masse, den Hauptstock des landesfürstlicben Grundbesitzes hier bäuerliche Zinslehen bildeten. Eine Unterscheidung nach dei rechtlichen Qualität ihres Inhabers, etwa in mansi ingenuiles^ lidiles und serviles, tritt hier nirgends zutage. Das hängt wohl mit der Eigenart der sozialen Struktur Österreichs um jene Zeit zusammen, da es damals Vollfreie im alten Sinne des Wortes hier so gut wie nicht gab® und speziell auf landesfürstlichem Grund und Boden solche wohl kaum ^ Im Text S. 125 Nr. 43ff. Vgl. ebd. S. 126 Nr. 48 mit S.181 Nr. 79 (Mitterndorf). » Vgl. z. B.EEA.n.3, 462 und 668. ^ Ebd.461: lanmm, quod milgariler leiten dicitur-, auch 502. 550. 566. ® Vgl. die Urk. K. ßudolfs vom Jahre 1277 bei Schwind-Dopsch, AU.Nr. 56: sex mansos et dimidium, qui leiten mtlgarüer nominantuv, auch FEA.II. 11, 28 (1195 1223): mansus tres, qui in vulgari nostro teutonico mdelicet lehen dicuntur; FEA.II. 3, 540: laneo vel manso, « Vgl. z. B. FEA. II. 3, 185. 416. 422. 687. 668 u. a. m. Vgl. dazu S. Adler, Zur Eechtsgesch. des adeligen Grundbesitzes in Österreich, S. 20 ff. Vgl.FEA.II. 3, 430 (1294): duo heneficia hahitaculo sive edißcio carentia*, ebd. 449 (1287): 6feoda et duas areas... in omnihus attinentiis, in agris, pascuis silvis, pratis, que ad dicta feoda pertinent-, sowie das Klosterneuburger Urbar vom Jahre 1258 FEA.II. 28, 140: pascua, que pertinent ad heneficium et parva lignicula. ® Vgl. Luschin, Österr. Eeichsgesch.,S. 213.

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