Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXXIV Einleitung. anführen, wo sinlehen unter der Überschrift erwähnt werden: item quedam hübe et beneficia ad officia officialium jpertinentes.^ Anderseits finden wir auch Hünerlehen^ und Zulehen® genannt. In ersterem Falle ist ähnlich wie hei den zuvor betrachteten Hubenarten die besondere Produk tionsart und Dienstverpflichtung derselben daraus zu ersehen; letztere aber werden mindestens nach Aussage steirischer Urbare als solche Lehen zu fassen sein, welche zu einer anderen Hube oder Lehen derart verbunden waren, daß sie von dieser aus bewirtschaftet wurden, ohne selbst behaust zu sein.^ Hier können am besten auch die (2) curie coquinales Erwähnung finden, welche einmal, und zwar unter den Nachträgen aus der Zeit Alhrechts 1. im Amte Ternberg, angeführt werden.® Augenscheinlich ist diese Bezeichnung auch hier aus der besonderen Dienstverpflichtung und Bestimmung dieser Höfe zu erklären. Dafür spricht auch, daß im Urbar aus der Zeit Ottokars von Böhmen eben im Amte Ternberg gelegentlich auch Dienste verzeichnet erscheinen, die in die landesfürstliche Küche zu leisten sind (in eoquinam).^ Die Eigenart der Siedlungsform in diesen Gebieten hat nun einen deutlichen Einfluß auf die Wirtschaftsformen hier genommen. In den Ur baren treten da neben den Mansen (Huben) und ihren Teilen die Meier höfe und Hofstätten auffallend zurück. Stellt auch hier der Meierhof einen größeren, über das Maß des mansus hinausreichenden Wirtschaftshetrieh dar,' so erscheint unmittelbar begreiflich, weshalb solche hier nur selten und gerade an Orten mit Dorfsiedlung vorkommen. In der ganzen Riedmark weist das ältere Urbar nur 7 Meierhöfe (unter 160 Nr.),® das jüngere 22 (unter 256 Nr.)® aus. Noch weniger sind in den Ämtern süd- 'MB.29'', 228. Hier allerdings vom Herausgeber fälschlich als Ortsbezeichnung (!) verstanden. "S.325 Nr.905. 'S. 193 Nr. 114; S. 195 Nr. 129; S. 285 Nr. 331. * Vgl. die von Hell a. a. O. S. 114 n.57 zitierten Belege dafür. ® Im Text S. 250 Nr. 26. 'Ebd.S. 175 Nr.27. — Vgl. dazu die Eintragung im Passauer Urbar (13. Jahr hundert) MB.29'', 228:/eocZum pertinens ad coguinam, 'Wiederholt werden nach den Urkunden mehrere predia oder Mansen zu einer earia vereinigt oder umgekehrt eine curia(=grangia) in eine Anzahl von jenen aufgelöst. Vgl. OÖUB.2, 481. 517, sowie 3, 239. ® S.91 Nr.22(Wittinghof Ortsch.); S.94 Nr.36 u.38(Gaisbach und Standorf Ortsch.); S. 103 Nr. 94 (Pernersdorf E.-H.); S. 104 Nr. 101 (St. Leonhard Mkt.); S.113 Nr. 156 (Aisthofen Dorf); S. 114 Nr.157 (Hennberg Ortsch.). " S. 139 Nr.1 (Standorf), Nr. 2 (Zeiler Bhs.), Nr.4 (Bodendorf Ortsch.), Nr.6(Hal menberg Ortsch.); S. 140 Nr.8 (ebd.), Nr. 14 (Gaisbach), Nr. 15 (Linden); S. 141 Nr. 23 (unbestimmt); S. 142 Nr.33(Triefhaid E.-H.); S. 144 Nr. 44 (St. Peter Dorf); S. 146 Nr.58 (Winkl Rotte), Nr. 59—61 (Marbach Ortsch.), Nr. 63 (Wolfsbach); S. 147 Nr. 73 (Lest Ortsch.); S. 148 Nr.93(Alst Ortsch.); S. 149 Nr. 109(Mentner Bauernhof), Nr. III (Böckel hof), Nr.115 (Höfer?), Nr. 118 (Pirling Ortsch.), S. 152 Nr. 155 (Hennberg).

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