Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXXX Einleitung. Überwiegen von Hafer nnd Korn in den Abgaben/ sowie dem Zurück treten des Weizens und beinahe gänzlichem Mangel der Gerste hier an nähernd einen Rückschluß indirekt gewinnen. Jedenfalls müssen Hafer und Korn im allgemeinen häufiger in der üblichen Fruchtfolge gebaut worden sein als Weizen.^ Auch die weite Verbreitung des Gemüse baues und die Regelmäßigkeit der Abgaben davon legen die Annahme nahe, daß diese Früchte feldmäßig gebaut und somit in den regelmäßigen Turnus eingeschoben wurden.® Und das umsomehr, als Gärten und Beunden, auf denen jene früher kultiviert wurden, an sich selten vorkommen und meist auch verpachtet erscheinen.^ Endlich läßt vielleicht noch das Vorkommen eines zweiten Heu schnittes bei der Wiesenkultur einen Rückschluß auf den landwirtschaft lichen Betrieb zu, da die Wiesen bei der Dreifelderwirtschaft gleichfalls dem Turnus der Feldnutzung folgen mußten." Es erscheint sonach gegen über der älteren Zeit, in der nur ein Heuschnitt statthatte, hier bereits ein Fortschritt im Interesse der daran partizipierenden Grundherrschaft erreicht. Mehr wird sich in dieser Beziehung aus den Urbaren hier kaum ab leiten lassen; Uber Düngung, Brache etc. fehlt jeder Anhaltspunkt.® Zum Schlüsse dieses Paragraphen soll auch noch der Verwaltungs organe innerhalb dieser landesfürstlichen Domänen gedacht werden. Als solche treten die Amtleute (officiales) vor allem hervor. Wir finden wiederholt in verschiedenen Ämtern die Angabe, daß einzelne Güter und Einkünfte oder Teile davon dem Amtmanne überwiesen sind,' ihm, wie es einmal ausdrücklich heißt, ratione ofßcii zukommen.® Augenscheinlich waren einzelne Güter mit dem Amte als solchem organisch verbunden, derart, daß der jeweilige Inhaber desselben den Nutzgenuß davon hatte.® In anderen Fällen kam demselben ein bestimmter Anteil an dem zu ent- 'Vgl. darüber unten §. 5 c. " Vgl. dazu Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgescli. 3. 1, 118 ff. 3 Ebd.S.320 ff. ^ Im Text S. 73 Nr. 301, vgl. dazu unten §. 5 c. ^ Inama-Sternegg, a. a. O.S. 345 ff. ® Deutlicher sind in dieser Beziehung die Urbare der Klöster, z. B. Klosternouburg und Zwettl, in welch' letzterem unter anderem speziell auch das Eggen bezeugt ist. FRA. n.3,498: equoa ad agros complanandos quod dicitur egn. 'Vgl.Im Text S. 1 Nr. 1 (area una speclat ad ofßcialem); S.8 Nr. 17; S. 12 Nr. 26 C6 aree: que pertinent ad ofßcium); S. 75 Nr. 307; S. 76 Nr. 308; S. 10 Nr. 22: Item dimidium beneficium habet officialis et in quoUbet campo habet 3 iugera. " Ebd. S. 1 Nr. 1: ibidem beneficium, quod spectat ad officialem 7'atione officii. ^ Vgl. über ähnliche Verhältnisse beim Landschreiberamt Mitt. d. Inst. 18, 332.

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