Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

CXXXVIIl Einleitung. liehen Besitzes die Rede ist. Eben damit ist für die niederösterreichischen Gebietsteile aber nahezu jede Möglichkeit verschlossen, sich ein sicheres Bild von der großen Masse der bäuerlichen Hintersassen auf landesfürst lichem Grunde zu machen. Besser ist es in dieser Beziehung mit den Riedmarkurharen bestellt und noch reichere Angaben darüber enthalten dann die beiden Aufzeichnungen über die Hofmark Steyr. Nimmt man alles zusammen, was sich aus diesen Urbaren also ge winnen läßt, so wird zunächst über das Auftreten der einzelnen Standes klassen etwa folgendes zu bemerken sein. Wiederholt finden sich Ein tragungen hier, welche Heimfälle von Grundbesitz nach dem Erlöschen ein zelner Ministerialengeschlechter verzeichnen. Es war demnach ein Teil des landesfürstlichen Grund und Bodens Ministerialengut, also dienst rechtlich vergabt. In dasselbe bestand keine weibliche Sukzession, wie die Eintragungen hier über die Zöbinger beweisen.^ Das Verfügungsrecht des Herrn, hier also des Landesfürsten, war auch sonst darüber weniger be schränkt als z. B. beim Lehensgute.^ Auch für letzteres finden sich in diesen Urbaren mehrfache Spuren. Bei den Revisionen, die zu verschie denen Zeiten über den Stand des landesfürstlichen Besitzes statthatten, wurde wiederholt im Urbar vermerkt, daß einzelne Teile lehensweise aus getan seien.® Das war nicht nur wegen des Entfalles der Abgaben wich tig, es hat allmählich auch zur Abbröckelung dieses Besitzes beigetragen.^ Natürlich konnten dafür nur die ritterlichen Standesklassen in Betracht kommen, der Ministerialen- und Ritterstand im engeren Sinne, da nur sie lehensfähig waren. Wir finden denn auch in den Urbaren in solchen Fällen gewöhnlich Mitglieder dieser Stände genannt, so den Waisen in der Zeit Herzog Friedrichs II.,® die von Bucheim in der Zeit Ottokars,® so die Hohenberg,' Werd® und besonders die Maissauer® in der Habsburgerperiode. Ausnahmsweise kommen auch einzelne rittermäßige Bürgergeschlechter da vor.'® Ganz vereinzelt werden auch Burglehen, z. B. im Besitze der 'Diese Eintragungen (im Text S. 34 Nr. 109 ff.) müssen bereits zu einer Zeit ge macht worden sein (siehe oben S. XLVII), als noch weibliche Sprossen des Geschlechtes vorhanden waren. Vgl. Meiller, Heg. Archiep. Salisb. 550 Nr. 154. Vgl. S. Adler,Zur Rechtsgesch. des adeligen Grundbesitzes in Österreich, S. 18 dazu Lorenz, Deutsche Gesch. 1,453; v. Siegenfeld, Landeswappen der Steiermark, S. 234. 244. ä Vgl. S.8 Nr. 16; S. 24 Nr. 66; S. 35 Nr. 112 (//). * Darauf weist der Umstand, daß wiederholt gar nicht mehr der Lehensinhaber er wähnt, sondern nur ganz allgemein vermerkt wird, daß das betreffende Gut seit alter Zeit verliehen sei (infeodata ex antiqiio). Vgl.im Text S. 17 Nr. 39 (/L); S.19 Nr. 40. " Ebd. S. 7 Nr. 16. <"■ Ebd. S. 223 Nr. 589. ' Ebd. S. 20 Nr. 48. » Ebd. S. 20 Nr. 50. ® Ebd. S. 22 Nr. 56; S. 23 Nr. 60. 61. 63; S. 24 Nr. 67. " Ebd. S. 10 Nr. 21.

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