Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XXIII Würde es sich bei H nur um die Abschrift einer bestimmten, in Buchform schon geschlossenen Vorlage handeln, dann ist nicht einzusehen, weshalb hier, wie auch in dem vorausgehenden Falle, solche schon äußer lich hervortretende Einfügungen notwendig wurden und nicht einfach der Text der Vorlage ohne solche Unterbrechungen fortlaufend wiedergegeben wurde. Nun findet sich eben in diesem Teile, am Schlüsse der Aufzählung des von der Gräfin von Raabs ledigen Besitzes, die Bemerkung: Hic finem habet descriptio reddituum comitisse de Eaczb) Ein besonderes Verzeichnis also dieses Gutskomplexes wird erwähnt. Gerade bei diesen Eintragungen aber sind zahlreiche kleine Differenzen gegenüber dem im ganzen tiber einstimmenden Text von 0 wahrnehmbar. Diesem letzteren fehlt nicht nur jenes Zitat, sondern auch eine (unmittelbar vorausgehende) längere Be merkung über Güter, welche die Gräfin selbst noch an einzelne ihrer Leute und Freunde vermacht hatte.^ Gewiß ist die Möglichkeit nicht ausge schlossen, daß all' dies schon in jenem Urbarbuch der Babenbergerzeit gestanden habe, aus welchem II sonst nachweislich schöpfte, daß darauf auch diese Unterschiede gegenüber 0 zurückzuführen seien. Allein man könnte alsdann erwarten, daß der Schreiber von II eine solche immerhin bedeutende Differenz ähnlich wie in dem früher erwähnten Falle® auch vermerkt hätte. Als wahrscheinlich kann somit vielleicht die Annahme einer direkten Benützung jenes Sonderverzeichnisses durch IIangesehen werden. Bei dieser Sachlage erscheint nun kaum mehr unmöglich, daß auch jener Abschnitt über die von Rudolf Mazo ledigen Güter gleichfalls auf einem ähnlichen Sonderverzeichnis beruhe, da ihn die Art der Überlieferung in II so bedeutsam hervortreten läßt. Auch da sind trotz des geringen Umfanges kleine Unterschiede 0 gegenüber im Texte wahrzunehmen.® Endlich aber wird noch eine auffällige Erscheinung bei II beachtet werden müssen. Am Anfang des hier besprochenen (2.) Teiles wird bei einer ganzen großen Reihe von Eintragungen nach jedem einzelnen Orte ein deutlicher, oft mehrere Zeilen umfassender Zwischenraum gelassen. Das ändert sich später mit einem Schlage, derart, daß nachher der Text in continuo fortgeschrieben und nur durch §-Zeichen einigermaßen gegliedert erscheint. Das geht soweit, daß nunmehr selbst bei dem Beginn neuer Ämter — so f. 37' Officium ad S. Petrum,^ so f. 38' in officio Riedmarch'" — gar kein Zwischenraum gelassen wird. Dieser Wechsel aber erfolgt auf f. 31'(Amt Lengbach)® mitten in einem normal gelegten Quaternio und ^ Vgl.im Texte unten S.46 Nr. 157. » Siehe oben S. XX. ° Vgl. unten Text S. 37 und 38 Nr. 123—126. * Vgl. unten S. 78 Nr. 314. ® Vgl. unten S.87 Nr. 1. 8 Vgl. unten S.66 Nr. 259.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2