Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XIX äußeren Hs.-Bestande nach einen näheren Zusammenhang, da für sie, wie bereits bemerkt, neben der durchlaufenden noch eine besondere (zweite) Quaternionenzählung zu verfolgen ist, die eben damit auch schließt. Zudem wird ein äußerer Abschnitt hier auch insofern deutlich, als die letzte (15.) Lage nur zwei, nicht vier Doppelblätter aufweist. Offenbar nahm man nur einen Halbquaternio, weil dieser für die beabsichtigte Aufzeichnung, welche ursprünglich hier bereits ihr Ende fand, ausreichte. Dieser Komplex von 15 Quaternionen läßt sich nun seinerseits wieder in zwei Hauptteile gliedern, die sich gleichfalls schon äußerlich von ein ander abheben. Auch die siebente Lage umfaßt nämlich nur zwei Doppel blätter und von diesen sind die letzten fünf Seiten leer gelassen. Mit dem achten Quaternio aber tritt nicht nur im äußeren Schriftbilde,^ sondern auch inhaltlich ein neuer Abschnitt hervor. Es folgen nämlich die unten im Text^ der Zeit K.Ottokars zugewiesenen Urbaraufzeichnungen(Riedmark II, sowie die oberösterreichischen Ämter südlich der Donau). Die ersten sieben Quaternionen aber enthalten: 1. ein Verzeichnis der landesherrlichen Einkünfte aus Regalien in Ober- und Niederösterreich (unten Text S. 231 ff.); 2. eine Aufzeichnung Uber die Einkünfte der Landesherren von ihrem niederösterreichischen Grundbesitz (unten S. 1 ff.) und 3. eine solche über die heute zu Oberösterreich gehörende Riedmark (Riedmark I unten S. 87ff.). Vergleicht man nun diese in H überlieferten Urbare mit jenen in 0, so ergibt sich zunächst, daß sowohl Teil 1 des ersten Abschnittes als auch der gesamte zweite Abschnitt von H dort fehlen, während Teil 2 und 3 des ersten Abschnittes hier mit den Aufzeichnungen in 0 eine bereits von mehreren Seiten® bemerkte Übereinstimmung aufweisen. Schon diese in der Überlieferung ruhende Verschiedenheit weist darauf hin, daß diese einzelnen Teile verschiedenen Ursprunges sind und ursprünglich wo nicht selbständig, so doch nicht in diesem Zusammenhange bestanden haben. Es braucht wohl nach dem bisher Gesagten nicht umständlich aus geführt zu werden, daß auch die Hs. II nicht das Original der in ihr ent haltenen Aufzeichnungen darstellt, sondern bloß eine Abschrift davon. Auch hier lassen sich in den verschiedenen von derselben Hand gleich mäßig geschriebenen Teilen Fehler nachweisen, die sich sowohl auf Orts und Personennamen,'' wie auf Zinswerte® beziehen. Vergleicht man die mit 0 übereinstimmenden Teile, so wird sich sagen lassen, daß H im 1 Vgl. oben S. XVII. 2 S. 139ff. ® So Lorenz, Deutsche Gesch. 1, 372 und 376 und besonders Erben, a. a. O.S. 103. 'Vgl. unten im Text die Bemerkungen S. 26 Nr. 71; S. 37 Nr. 123; S. 73 Nr. 300; S. 89 Nr. 12; sowie auch S. 23 Nr. 59. ® Vgl. die Bemerkungen unten S. 4 Nr. 9; S. 12 Nr. 25; S. 25 Nr. 68; S. 40 Nr. 131; S.57 Nr. 223. b*

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2