Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. LXIII näher für die Zeit von ca. 1270—1280 aus. Da jedoch die nähere Be gründung für diese Annahme bis jetzt aussteht, werden wir uns damit in der Folge kaum mehr zu beschäftigen brauchen. Der Inhalt dieser Aufzeichnungen nun gestattet eine ganz bestimmte chronologische Bestimmung. Sie gliedern sich in zwei Hauptteile, indem ein weiteres, zweites Verzeichnis des landesfürstlichen Gutes in der Eiedmark (II) auftritt, sodann aber die im Süden der Donau gelegenen Urbar ämter folgen. Die Tatsache allein, daß hier eine neue Aufzeichnung über die Ried mark geboten wird, kann, wie früher schon ausgeführt wurde,' auf eine jüngere Zeit weisen. Denn geht dieses zweite Riedmarkverzeichnis seinem Umfange nach beträchtlich über jenes aus der Babenbergerzeit hinaus und ist auch, trotzdem die meisten der dort genannten Orte hier wiederkehren, eine andere Anordnung dieser im ganzen wie ein bedeutender Unterschied in den Einzelangaben ersichtlich, so kann dasselbe wohl kaum derselben, es wird vermutlich einer späteren Zeit zugehören. Auf eine solche deuten auch die deutschen Namensformen, welche an Stelle der noch im baben bergischen Urbar meist gebrauchten lateinischen Bezeichnungen für die selben Orte mitunter schon verwendet werden.^ Der Besitzstand nun, wie er hier verzeichnet ist, entspricht einer ganz bestimmten Zeit. Weisen einzelne Eintragungen® in bezeichnendem Unterschiede gegenüber der älteren Riedmarkaufzeichnung zunächst auf die Zeit nach 1235, so wird gegen den Schluß direkt des „Königs" als Inhabers einer Hofstatt gedacht."' Damit kann nur Ottokar von Böhmen gemeint sein; denn an K. Rudolf ist nicht zu denken, da hier noch Besitzungen angeführt erscheinen, die derselbe 1277 an Regensburg bereits zurückstellte (Markt Zell und Hennberg) ferner solche, die 1281 ver pfändet wurden (Sehern,® Winkel'—Ruttenstein,® Münzbach).» Und ganz am Anfange von K. Rudolfs österreichischer Herrschaft war Oberösterreich überhaupt an Heinrich von Niederbayern verpfändet," so daß damals. 'Vgl. oben S. XXIX. => Vgl.im Text S. 140 Nr.7(Zamner statt aipud SepemJ; S. 154 Nr. 178(aufm Weir statt swper Piscinam). 'Vgl. S. 144 Nr. 46 (Vogtei über die Garstener Güter); S. 144 Nr.48 n. 2; S. 145 Nr. 50 n.3 (Besitz, der erst nach dem Tode des Regensburger Domvogtes frei wurde). Vgl. dazu oben S. LVI. * S. 166 Nr. 330. = S. 152 Nr. 155; S.160 Nr. 257. ® S. 145 Nr.57. 'S. 146 Nr. 58. « S. 162 Nr. 293. » S. 163 Nr. 315. Vgl. Redlich, Reg. K.Rudolfs Nr.598a. 10

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