Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. XXXVII ZU diirfeu, so werden wir hier doch eine Unterscheidung machen müssen. Während nämlich die ersten beiden Gutskomplexe auch in H unter der besonderen Rubrik Bedditus vacantes de dominis de Zehinge, beziehungs weise Bedditus vacantes de comitissa Bagz angeführt werden, ist dies bei dem nach Irnfrid von Hiudherg ledigen Thallesbrunn doch nicht der Fall. Dieses erscheint vielmehr nur in 0 unter den späteren Nachträgen mit selbständiger Rubrik,' während es hei H in das erste Amt (Marchfeld) eingeordnet ist, im Texte selbst aber vermerkt wird, daß es nach dem Tode des Genannten ledig zu werden begann.® Zeigt sich hier schon ein merklicher Unterschied gegenüber 0, so wird man auch hei den nach Rudolf Mazos Tode heimgefallenen Gütern in der kritischen Verwertung vorsichtig sein müssen. Sie finden sich in II an einer Stelle, die schon dem äußeren Hs.-Bestande nach deutlich als nachträgliche HinzufUgung sich abhebt.® In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, daß diese Ab schnitte in der Vorlage von II noch nicht standen, sondern erst bei der späteren Neuredaktion in der Habsburgerzeit hier Aufnahme fanden. Ja auch hei den Zöbinger Gütern könnte solches vermutet werden, da hier mehrfache Spuren auf eine spätere Redaktion weisen.'' Diese Beobachtungen sind deshalb von Belang, weil sie die Chrono logie der Vorlage hier und dort (0 und H)bestimmen. Denn während die Gräfin von Raabs noch in der Zeit Herzog Leopolds VI., vermutlich in den Zwanzigerjahren, verstorben ist, sind die Zöbinger eigentlich erst mit Wichard (1232) ganz ausgestorben,® Rudolf Mazo lebt noch 1233,^ Irnfrid von Hindberg gar noch 1237.® Da nun früher nachgewiesen wurde, daß der Abschnitt über die von der Raabser Gräfin ledigen Güter in II auf einem Sonderverzeichnisse dieser, welches direkt zitiert wird, beruhte,® so ergäbe sich also die Möglichkeit, daß in der Vorlage von II aus der Babenbergerzeit überhaupt keine derartigen Nachträge von heimgefaUenen Gütern enthalten waren. So werden wir auf0 gewiesen. Aber auch da wird man die Schluß folgerung Erbens nicht ohneweiters akzeptieren können, denn sie zog den ^ Vgl. die Konkordanztabelle von 0 am Sehlnsse der Einleitung. " Ebd.S.11 Nr.25:Ilem in Telensprunne,que cepit vacare ex mwte d.lmfridi delTim/percli, » Vgl. oben S. XXII. * Schon in der Überschrift steht de Zehinge auf Easur, was gerade beiSbeachtens wert ist (vgl. oben 8. XXIV). Bei einem der Orte Kiegers (I) erscheint die individuelle Färbung von 0(36 beneficia .. non heneficiata, secl mecum siint collata) entsprechend (einer anderen Zeit?) abgeändert. Endlich ist auch das zweite Eiegers in H irrig hiehergeraten. Vgl. oben S. XXVI. ® Vgl.im Text 8.39 Nr. 129 n. 1. « Ebd.8.34 Nr. 109 n. 1. 'Ebd.8.37 Nr. 123 n. 1. « Ebd.8. 12 Nr. 25 n. 2. » Vgl. oben 8.XXHI.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2